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Vollstationäre Pflege in Einrichtungen der Behindertenhilfe
(Beihilfenrecht NRW, § 5c Abs. 6 BVO)
Es handelt sich hier um vollstationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe, in denen die berufliche oder soziale Eingliederung, die schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund stehen ((§§ 43a und 71 Abs. 4 SGB XI, z.B. Sonderkindergärten, Sonderschulen mit Internat, Übergangswohnheime für psychisch Kranke sowie Werkstätten für Behinderte mit Wohnheim).
In diesen Fällen sind nach § 5c Abs. 6 BVO die pflegebedingten Aufwendungen und die Aufwendungen für die soziale Betreuung bis zur Höhe von monatlich 256,00 € beihilfefähig.
Nicht beihilfefähig sind die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung, Investitionskosten, etc.
Die Beschäftigung und Betreuung in einer Werkstatt für Behinderte ist keine Pflege im Sinne des § 5 BVO. Werkstattgebühren und Versicherungsbeiträge für den Behinderten sind deshalb nicht beihilfefähig. Ebenfalls nicht beihilfefähig sind die Aufwendungen, die durch einen zur Erfüllung der Schulpflicht vorgeschriebenen Sonderschulunterricht entstehen (z. B. Fahrkosten).
Neben den nach § 5c Abs. 6 BVO beihilfefähigen Kosten sind die Aufwendungen, die auf den rein medizinischen Bereich entfallen, unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 9 Satz 4 BVO in Höhe von 10,50 € täglich beihilfefähig.
Bitte fügen Sie Ihrem Beihilfeantrag stets den Leistungsbescheid der Pflegekasse/Pflegeversicherung bei.
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