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Beratungsbesuche und Pflegeberatung
Beratungsbesuche (Beihilfenrecht NRW, § 5 Abs. 6 BVO)
Pflegeberatung (Beihilfenrecht NRW, § 5 Abs. 7 BVO)
Aufwendungen für Beratungsbesuche im Sinne des § 37 Abs. 3 SGB XI sind beihilfefähig, soweit für den jeweiligen Beratungsbesuch Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses durch die Pflegeversicherung besteht. Die Vorlage eines entsprechenden Nachweises ist erforderlich.
§ 37 Abs. 4 Satz 1 SGB XI bleibt unberührt. Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen bestimmt sich entsprechend § 37 Abs. 3 und 6 SGB XI.
Aufwendungen für eine Pflegeberatung (§ 7a SGB XI) sind für Beihilfeberechtigte und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen beihilfefähig, wenn Leistungen der Pflegeversicherung bezogen werden oder Leistungen der Pflegeversicherung beantragt worden sind und erkennbar Hilfe- und Beratungsbedarf besteht. Die Vorlage eines entsprechenden Nachweises ist erforderlich.






