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Verbesserung des Wohnumfeldes
(Beihilfenrecht NRW, § 5 Abs. 4 BVO)
Aufwendungen für die Verbesserung des Wohnumfeldes (z. B. behindertengerechter Ausbau des Badezimmers) der pflegebedürftigen Person sind nach § 5 Abs. 4 Satz 3 BVO höchstens bis zu 2.557,00 € je Maßnahme beihilfefähig. Die Maßnahmen sollen dazu dienen, dass
- die häusliche Pflege überhaupt möglich wird,
- die häusliche Pflege erheblich erleichtert wird,
- eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt, also die Abhängigkeit von der Pflegekraft verringert wird.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Pflegekasse oder das private Pflegeversicherungsunternehmen Leistungen zu diesen Kosten erbringen. Auch hier empfiehlt es sich, vor Durchführung der Maßnahme sich mit der Beihilfekasse in Verbindung zu setzen. Der Leistungsbescheid der Pflegekasse/Pflegeversicherung ist der Beihilfekasse vorzulegen.
Bei Personen, die nicht pflegeversichert sind, wird über die Beihilfe für die Verbesserung des Wohnumfeldes auf der Grundlage eines amtsärztlichen Gutachtens des zuständigen Gesundheitsamtes entschieden. Das Anerkennungsverfahren wird auf Antrag nach Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Notwendigkeitsbescheinigung von Ihrer Beihilfekasse eingeleitet.
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