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Pflegehilfsmittel
(Beihilfenrecht NRW, § 5 Abs. 4 BVO)
Pflegebedürftige haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln. Der Einsatz von Pflegehilfsmitteln soll die Pflege erleichtern. Damit entlasten sie in erster Linie die Pflegeperson. Darüber hinaus sollen sie die Beschwerden der Pflegebedürftigen lindern oder eine selbständigere Lebensführung ermöglichen.
Hierzu gehören z. B. Pflegebetten, Rollstühle, Gehwagen, Krankenunterlagen, Hebegeräte etc.
Nach § 5 Abs. 4 BVO sind Aufwendungen für Pflegehilfsmittel im Rahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 10 BVO beihilfefähig. Das bedeutet, dass eine ärztliche Verordnung erforderlich ist.
Erbringt die Pflegekasse/Pflegeversicherung Leistungen zu ärztlich verordneten Hilfsmitteln, so bitte ich den Leistungsbescheid vorzulegen.
Werden keine Leistungen der Pflegekasse/Pflegeversicherung gewährt, ist es ratsam, die Beihilfefähigkeit vor Anschaffung von der Beihilfekasse prüfen zu lassen.






