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Vollstationäre Pflege
(Beihilfenrecht NRW, § 5c BVO)
Die vollstationäre Pflege beinhaltet die Unterbringung einer pflegebedürftigen Person in einem Pflegeheim, in dem der Pflegebedürftige entsprechend dem allgemeinen Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse gepflegt, versorgt und betreut werden kann.
Die Beihilfefähigkeit der hier entstehenden Aufwendungen hängt davon ab, dass diese Art der Pflege, z. B. wegen der Schwere der Pflegebedürftigkeit oder mangels ausreichender Pflege zu Hause, erforderlich ist. Hierüber entscheidet die Beihilfekasse auf Grund der Feststellung der privaten oder sozialen Pflegeversicherung (Einstufungsbescheid). Ohne den Einstufungsbescheid der Pflegekasse kann eine Beihilfenberechnung nicht erfolgen.
Bei nicht versicherten Beihilfeberechtigten entscheidet der Amtsarzt über Art und Umfang der Pflege. In diesem Fall kann der Antrag unmittelbar bei der Beihilfekasse gestellt werden.
Aufwendungen einer stationären Pflege sind beihilfefähig, sofern
- die Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung (§ 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI) erfolgt. Hiervon kann man immer
- ausgehen, wenn die Pflegekasse/Pflegeversicherung Leistungen zu den Kosten der stationären Pflege erbringt.
- die Pflege in einer nicht zugelassenen Pflegeeinrichtung erfolgt. In diesem Fall ist nur ein Vergleichspflegesatz (Pflegesatz und Kosten für Unterkunft und Verpflegung einer vergleichbaren zugelassenen Pflegeeinrichtung) beihilfefähig. Das Pflegeheim kann sich auch im Ausland befinden.
Beihilfefähig sind die Pflegekosten nach der festgestellten Pflegestufe unter Zugrundelegung des persönlichen Beihilfebemessungssatzes.
Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten (§ 82 Abs. 3 SGB XI) sind nicht beihilfefähig, es sei denn, dass sie unter Anrechnung des zustehenden Pflegewohngeldes (§ 4 Pflegeeinrichtungsförderverordnung - PflFEinrVO) die folgenden monatlichen Eigenanteile übersteigen:
- bei Beihilfeberechtigten mit
a) einem Angehörigen 40 vom Hundert
b) mehreren Angehörigen 35 vom Hundert
des um 520 € - bei Empfängern von Versorgungsbezügen um 390,- € - verminderten Einkommens,
- bei Beihilfeberechtigten ohne Angehörige sowie bei gleichzeitiger stationärer Pflege des Beihilfeberechtigten und aller Angehörigen 70 vom Hundert des Einkommens






