ÜBER UNS | SERVICE | KONTAKT | IMPRESSUM | SUCHE
Beihilfenrecht NRW | Beihilfenrecht Rh-Pf | Beihilfenrecht Bund
 
Kreis Wesel

Kreis Wesel

Blick vom Lippemündungsraum über den Rhein auf Wesel
Fotonachweis:
Kreis Wesel, Wesel, 2003

http://www.kreis-wesel.de


schließen
Mitglieder
Neuregelungen im Beihilferecht

 



Beihilfen für Beamte und Versorgungsempfänger <<
Pflege
<<

Kurzzeitpflege

(Beihilfenrecht NRW, § 5b Abs.6 BVO)

Bei der Kurzzeitpflege handelt es sich um eine vorübergehende Pflege in einer vollstationären Einrichtung, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht in erforderlichem Umfang erbracht werden kann und eine teilstationäre Pflege nicht ausreicht.

Die Kurzzeitpflege umfasst neben der Pflege auch die soziale Betreuung, nicht aber die Kosten für Unterkunft und Verpflegung.

Die Aufwendungen hierfür sind bis zu einem Höchstbetrag von 1.432,00 € im Kalenderjahr beihilfefähig.

Bitte sehen Sie das Merkblatt

<< zurück


Druckversion

Aktuelles/Archiv
Aufgaben
Leistungskatalog
Rechtsgrundlagen
Gesundheitswesen
Anträge/Formulare
Merkblätter
Ansprechpartner
 Seitenanfang