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Kurzzeitpflege
(Beihilfenrecht NRW, § 5b Abs.6 BVO)
Bei der Kurzzeitpflege handelt es sich um eine vorübergehende Pflege in einer vollstationären Einrichtung, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht in erforderlichem Umfang erbracht werden kann und eine teilstationäre Pflege nicht ausreicht.
Die Kurzzeitpflege umfasst neben der Pflege auch die soziale Betreuung, nicht aber die Kosten für Unterkunft und Verpflegung.
Die Aufwendungen hierfür sind bis zu einem Höchstbetrag von
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