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Kreis Euskirchen

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Neuregelungen im Beihilferecht

 



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Pflegesachleistung/teilstationäre Pflege

(Beihilfenrecht NRW, § 5b Abs.1 BVO)

Bei der Pflegesachleistung werden die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung von professionellen Pflegekräften, in der Regel im Haushalt des Pflegebedürftigen, übernommen. Die Pflegekräfte sind entweder von der Pflegekasse oder einer zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtung (Pflegedienst) angestellt, oder haben als Einzelperson einen Versorgungsvertrag mit der Pflegekasse abgeschlossen.

Die Notwendigkeit einer teilstationären Pflege (Tages- oder Nachtpflege) ergibt sich in den Fällen, in denen die häusliche Pflege vorübergehend nicht oder nicht in ausreichendem Umfang möglich ist, z. B. bei einer kurzfristigen Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit oder um die Pflegeperson im Laufe des Tages oder der Nacht zu entlasten.

Aufwendungen für eine häusliche Pflege durch geeignete Pflegekräfte oder eine teilstationäre Pflege sind je nach Pflegestufe gem. § 5b Abs. 2 BVO beihilfefähig bis zu monatlich:

Stufe I       ab 01.01.2010     440,- €,,      ab 01.01.2012        450,- €
Stufe II    ab 01.01.2010     1.040,- €,,     ab 01.01.2012     1.100,- €
Stufe III   ab 01.01.2010     1.510,- €,      ab 01.01.2012     1.550,- €

Entstehen aufgrund eines besonderen Pflegebedarfs in der Pflegestufe II oder III höhere Aufwendungen, so kann ggf. unter Anrechnung eines Selbstbehaltes (einkommensabhängig!) noch eine Beihilfe festgesetzt werden. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an Ihre Beihilfekasse.

Neben den Pflegekosten sind die Aufwendungen für medizinische Behandlungen nach § 4 BVO beihilfefähig, z. B. für ärztliche Behandlungen, Medikamente, aufgrund ärztlicher Verordnung durch Pflegekräfte vorgenommene medizinische Anwendungen (Injektionen, Blutdruckmessung, Verabreichung von Sondennahrung, etc.). Auch die Kosten für Hin- und Rückfahrt des Pflegebedürftigen (z. B. durch Zubringerdienste oder durch Angehörige) zu und von der teilstationären Einrichtung sind im Rahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 11 BVO beihilfefähig.

Bitte sehen Sie das Merkblatt

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