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Kombinationspflege
(Beihilfenrecht NRW, § 5 Abs.5 BVO)
Bei der Kombinationspflege wird neben der Pflege durch Pflegefachkräfte (Pflegesachleistung) zusätzlich eine Pflege durch andere Personen (Pflegegeldleistung) notwendig.
Wird neben einer teilstationären Pflege oder einer häuslichen Pflege durch geeignete Pflegekräfte zusätzlich eine Pflege durch andere Personen notwendig, ist die Beihilfe nach § 5 Abs. 3 BVO und § 5 Abs. 4 BVO anteilig zu gewähren, sofern die Pflegeversicherung Kombinationsleitungen erbringt (§ 5 Abs. 5 BVO ). Dies setzt jedoch einen entsprechenden Einstufungsbescheid der Pflegekasse über die Kombinationspflege voraus.
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