ÜBER UNS | SERVICE | KONTAKT | IMPRESSUM | SUCHE
Beihilfenrecht NRW | Beihilfenrecht Rh-Pf | Beihilfenrecht Bund
 
Landeshauptstadt Düsseldorf

Landeshauptstadt Düsseldorf

Schrägaufnahme aus dem Hubschrauber auf die O'Gehry-Bauten
Fotonachweis:
Medienzentrum Rheinland,
Stefan Arendt 1998

http://www.duesseldorf.de


schließen
Mitglieder
Neuregelungen im Beihilferecht

 



Beihilfen für Beamte und Versorgungsempfänger <<
Pflege
<<

Feststellung der Pflegebedürftigkeit

(Beihilfenrecht NRW, § 5 BVO)

Für die Berechnung der Beihilfe wird die Entscheidung der Pflegekasse/privaten Pflegeversicherung (Einstufungsbescheid) benötigt. Wichtig ist daher, dass Pflegeleistungen und die Feststellung der Pflegebedürftigkeit immer zuerst bei der Pflegekasse bzw. bei der privaten Pflegeversicherung beantragt werden. Erst nach Vorlage des Einstufungsbescheides der Pflegekasse/Pflegeversicherung und evtl. Rechnungsbelege kann eine Beihilfe bearbeitet werden.

Eventuelle Änderungsbescheide der Pflegekasse/Pflegeversicherung müssen der Beihilfekasse zugeleitet werden.
Einwendungen gegen die Einstufung in eine bestimmte Pflegestufe können grundsätzlich nur gegen die Pflegekasse/Pflegeversicherung gerichtet werden.

Besonderheiten bei gesetzlich Versicherten:

Beihilfeberechtigte Beamte oder Versorgungsempfänger, die Mitglied in einer gesetzlichen Kranken- oder Ersatzkasse sind, müssen ihrer Pflegekasse grundsätzlich mitteilen, dass bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen besteht. Eine eventuelle Bescheinigung über das Bestehen eines Beihilfeanspruchs stellt Ihre Beihilfekasse auf Wunsch aus. Diese Information ist für die gesetzliche Pflegeversicherung wichtig, da Mitglieder mit einem eigenen Beihilfeanspruch die aus der Pflegeversicherung zustehenden Leistungen lediglich zur Hälfte erhalten.

<< zurück



Druckversion

Aktuelles/Archiv
Aufgaben
Leistungskatalog
Rechtsgrundlagen
Gesundheitswesen
Anträge/Formulare
Merkblätter
Ansprechpartner
 Seitenanfang