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Pflege <<
Feststellung der Pflegebedürftigkeit
(Beihilfenrecht NRW, § 5 BVO)
Für die Berechnung der Beihilfe wird die Entscheidung der Pflegekasse/privaten Pflegeversicherung (Einstufungsbescheid) benötigt. Wichtig ist daher, dass Pflegeleistungen und die Feststellung der Pflegebedürftigkeit immer zuerst bei der Pflegekasse bzw. bei der privaten Pflegeversicherung beantragt werden. Erst nach Vorlage des Einstufungsbescheides der Pflegekasse/Pflegeversicherung und evtl. Rechnungsbelege kann eine Beihilfe bearbeitet werden.
Eventuelle Änderungsbescheide der Pflegekasse/Pflegeversicherung müssen der Beihilfekasse zugeleitet werden.
Einwendungen gegen die Einstufung in eine bestimmte Pflegestufe können grundsätzlich nur gegen die Pflegekasse/Pflegeversicherung gerichtet werden.
Besonderheiten bei gesetzlich Versicherten:
Beihilfeberechtigte Beamte oder Versorgungsempfänger, die Mitglied in einer gesetzlichen Kranken- oder Ersatzkasse sind, müssen ihrer Pflegekasse grundsätzlich mitteilen, dass bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen besteht. Eine eventuelle Bescheinigung über das Bestehen eines Beihilfeanspruchs stellt Ihre Beihilfekasse auf Wunsch aus. Diese Information ist für die gesetzliche Pflegeversicherung wichtig, da Mitglieder mit einem eigenen Beihilfeanspruch die aus der Pflegeversicherung zustehenden Leistungen lediglich zur Hälfte erhalten.






