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Beförderungskosten
(Beihilfenrecht NRW, § 4 Abs. 1 Nr. 11 BVO)
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 11 BVO umfassen die beihilfefähigen Aufwendungen die Kosten für die Beförderung eines Erkrankten und, falls erforderlich, einer Begleitperson. Diese Kosten sind bis zur Höhe der Kosten der niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen beihilfefähig. Gepäckbeförderungskosten sind daneben nicht gesondert beihilfefähig. Höhere Fahr- und Transportkosten dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie unvermeidbar waren; wird in diesen Fällen ein privater PKW benutzt, ist höchstens der in § 6 Abs. 1 Satz 2 LRKG genannte Betrag beihilfefähig (z. Zt. 0,30 €).
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:
- Beförderungskosten für die Hin- und Rückfahrt zum Kurort (§ 7 BVO),
- die Mitnahme weiterer Personen bei Benutzung privater Personenkraftwagen,
- die Benutzung privater Personenkraftwagen sowie regelmäßig verkehrender Beförderungs mittel am Wohn-, Behandlungs- oder Aufenthaltsort und in deren Nahbereich bei einfachen Entfernungen bis zu 30 Kilometern,
- die Mehrkosten von Hin- und Rückfahrten zu einem anderen als dem nächstgelegenen Ort, an dem eine geeignete Behandlung möglich wäre,
- den Rücktransport wegen Erkrankung während privater Auslandsaufenthalte.
Fahrtkosten zu medizinisch notwendigen auswärtigen ärztlichen Behandlungen können nur dann als beihilfefähig anerkannt werden, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird, dass eine Behandlung am Wohnort oder in einem näher gelegenen Ort mit gleicher Erfolgsaussicht nicht möglich ist.
Auch Aufwendungen für Besuchsfahrten sind nicht beihilfefähig. Abweichend hiervon können Aufwendungen für Fahrten eines Elternteils zum Besuch eines im Krankenhaus, Pflegeheim, Hospiz oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung aufgenommenen Kindes als beihilfefähig anerkannt werden, wenn nach der Feststellung eines Amts- oder Vertrauensarztes (bei Hospizunterbringung nicht erforderlich) der Besuch wegen des Alters des Kindes oder seiner eine Langzeittherapie erfordernden schweren Erkrankung aus medizinischen Gründen notwendig ist.
Aufwendungen für die Benutzung einer Taxe, eines Krankenwagens oder eines privaten Personenkraftwagens sind beihilfefähig, wenn sie unvermeidbar sind, insbesondere, wenn der behandelnde Arzt nachvollziehbar bescheinigt, dass wegen des Gesundheitszustandes des Erkrankten ein anderes Beförderungsmittel nicht benutzt werden konnte. Diese Voraussetzung ist z. B. dann erfüllt, wenn der Erkrankte nicht gehfähig ist, bei Blindheit, wenn eine besonders schwere Erkrankung vorliegt (u. a. Dialysebehandlung, Chemo- oder Strahlentherapie) oder wenn eine unverzügliche Behandlung erforderlich ist. In diesen Fällen sind die Kosten auch bei einer Behandlung am Wohn-, Behandlungs- und Aufenthaltsort einschließlich deren Nahbereich beihilfefähig. Bei Benutzung eines privaten Personenkraftwagens werden als beihilfefähiger Kilometersatz 0,30 € zugrunde gelegt.






