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Neuregelungen im Beihilferecht

 



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Familien- und Hauspflegekraft

(Beihilfenrecht NRW, § 4 Abs. 1 Nr. 6 BVO)

Eine Familien- und Hauspflegekraft ist eine Person, die auf Grund ihrer Ausbildung oder Erfahrung in der Lage ist, den Haushalt eines Beihilfeberechtigten zu führen.

Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6 BVO sind die Aufwendungen für eine Familien- und Hauspflegekraft beihilfefähig, wenn die Weiterführung des Haushalts eines Beihilfeberechtigten wegen stationärer Unterbringung des den Haushalt führenden berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen oder des den Haushalt führenden Beihilfeberechtigten nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person diese Aufgabe nicht übernehmen kann. Dies gilt nach begründeter ärztlicher Bescheinigung auch für bis zu 14 Tage nach Ende der stationären Unterbringung, nach einer ambulanten Operation oder darüber hinaus, wenn dadurch ein stationärer Krankenhausaufenthalt vermieden wird (z. B. Liegeschwangerschaft) sowie bei Alleinerziehenden, wenn eine Hilfe zur Führung des Haushalts erforderlich ist.

Die Aufwendungen sind z. Zt. bis zu einem Betrag von 8,00 € je Stunde, höchstens jedoch 64,00 € täglich beihilfefähig.

Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Kosten einer Familien- und Hauspflegekraft ist, dass

Ohne dass eine stationäre Unterbringung einer den Haushalt führenden Person vorliegt, werden zu Aufwendungen für eine Familien- und Hauspflegekraft Beihilfen gezahlt:

Während einer stationären Unterbringung ergibt sich keine Beschränkung der Beihilfefähigkeit der Kosten für eine Familien- und Hauspflegekraft auf eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Zeitdauer. Sofern die Voraussetzungen für eine Beihilfengewährung zu den Kosten einer Familien- und Hauspflegekraft während der stationären Unterbringung vorgelegen haben, sind diese Kosten auf Grund einer begründeten ärztlichen Bescheinigung zusätzlich für bis zu 14 Tage nach Ende der stationären Unterbringung berücksichtigungsfähig, sofern die erkrankte Person die Haushaltsführung nicht sofort wieder aufnehmen kann.

Eine zeitliche Beschränkung der Beihilfefähigkeit ist auch nicht bei Vermeidung eines stationären Krankenhausaufenthaltes sowie bei Erkrankung einer alleinerziehenden Person vorgesehen.

Die Familien- und Hauspflegekraft darf mit der Familie weder verwandt noch verschwägert sein und nicht schon gewöhnlich als Haushilfe o. ä. beschäftigt sein. Eine entsprechende Erklärung ist neben einer Quittung über die tatsächliche Entschädigungshöhe dem Beihilfeantrag beizufügen.

Für detaillierte Rückfragen setzen Sie sich bitte mit Ihrer Beihilfekasse in Verbindung.

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