ÜBER UNS | SERVICE | KONTAKT | IMPRESSUM | SUCHE
Beihilfenrecht NRW | Beihilfenrecht Rh-Pf
 
Kreis Aachen

Kreis Aachen

Die Kokerei Anna in Alsdorf
Fotonachweis:
Medienzentrum Rheinland,
Manfred Grans 1992

http://www.kreis-aachen.de


schließen
Mitglieder
Neuregelungen im Beihilferecht

 



Beihilfen für Beamte und Versorgungsempfänger <<
Krankenhausbehandlung

(Beihilfenrecht NRW, § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO)

Die beihilfefähigen Aufwendungen umfassen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO die Kosten für stationäre Behandlungen in Krankenhäusern, deren Leistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntG) oder der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) vergütet werden. Beihilfefähig sind

Aufwendungen für die Unterbringung in einem Einbettzimmer sind in Höhe des Zuschlags für ein Zweibettzimmer berücksichtigungsfähig.

Mehraufwendungen für ein Einbettzimmer sind auch dann nicht berücksichtigungsfähig,

Nicht beihilfefähig sind gesondert berechnete Mehraufwendungen für eine bessere Verpflegung, für die Bereitstellung eines Telefons oder eines Fernsehgerätes sowie für die Gestellung einer besonderen Sanitärzelle.

Aufwendungen für Behandlungen in Krankenhäusern, die nicht nach § 108 SGB V zugelassen sind (Privatkliniken), sind nur insoweit als angemessen (§ 3 Abs. 1 Satz 1) anzuerkennen, als sie den Kosten (Behandlungs-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten) entsprechende, die die dem Behandlungsort nächstgelegene Klinik der Maximalversorgung (Universitätsklinik nach § 108 SGB V) für eine medizinisch gleichwertige Behandlung abzüglich eines Betrages von 25,00 € täglich für höchstens 30 Tage im Kalenderjahr berechnen würde.

Zur Durchführung dieser beihilfenrechtlich erforderlichen Vergleichsberechnung werden folgende Informationen benötigt, die bitte - neben der Rechnung der Klinik - bei Antragstellung Ihrem Beihilfeantrag beigefügt werden sollen:

Bei privaten Krankenanstalten ist eine gesondert in Rechnung gestellte OP-Benutzungsgebühr nicht beihilfefähig (Urteil des VG Minden vom 28.11.2001 – 4 K 741/00-).

Eine Vorabprüfung der beihilfefähigen Aufwendungen bei Aufenthalten in Privatkliniken durch die Beihilfekasse wird empfohlen, weil in diesen Fällen zum Teil erhebliche Eigenanteile anfallen können.

<< zurück



Druckversion

Aktuelles/Archiv
Aufgaben
Leistungskatalog
Rechtsgrundlagen
Gesundheitswesen
Anträge/Formulare
Merkblätter
Ansprechpartner
 Seitenanfang