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Krankenhausbehandlung
(Beihilfenrecht NRW, § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO)
Die beihilfefähigen Aufwendungen umfassen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO die Kosten für stationäre Behandlungen in Krankenhäusern, deren Leistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntG) oder der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) vergütet werden. Beihilfefähig sind
- allgemeine Krankenhausleistungen
(§ 2 Abs. 2 KHEntG, § 2 Abs. 2 BPflV), - gesondert berechnete Unterkunft (ohne Einbettzimmer) und/oder Verpflegung abzüglich 15 € täglich und gesondert berechnete ärztliche Leistungen, (§ 17 KHEntG, § 22 BPflV) abzüglich 10 € täglich für insgesamt höchstens 30 Tage im Kalenderjahr und,
- vorstationäre und nachstationäre Krankenhausbehandlungen nach § 115 a SGB V, sofern nicht die §§ 5c, 6 oder 6a anzuwenden sind.
Aufwendungen für die Unterbringung in einem Einbettzimmer sind in Höhe des Zuschlags für ein Zweibettzimmer berücksichtigungsfähig.
Mehraufwendungen für ein Einbettzimmer sind auch dann nicht berücksichtigungsfähig,
- wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen bereits die Unterbringung in einem Zweibettzimmer enthalten oder
- bei einer Unterbringung in einem Zweibettzimmer eines anderen Krankenhauses höhere Kosten entstanden wären oder
- wenn die Aufnahme in einem Einbettzimmer medizinisch notwendig war. Hier darf das Krankenhaus nach der Bundespflegesatzverordnung keinen Zuschlag für ein Einbettzimmer erheben.
Nicht beihilfefähig sind gesondert berechnete Mehraufwendungen für eine bessere Verpflegung, für die Bereitstellung eines Telefons oder eines Fernsehgerätes sowie für die Gestellung einer besonderen Sanitärzelle.
Aufwendungen für Behandlungen in Krankenhäusern, die nicht nach § 108 SGB V zugelassen sind (Privatkliniken), sind nur insoweit als angemessen (§ 3 Abs. 1 Satz 1) anzuerkennen, als sie den Kosten (Behandlungs-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten) entsprechende, die die dem Behandlungsort nächstgelegene Klinik der Maximalversorgung (Universitätsklinik nach § 108 SGB V) für eine medizinisch gleichwertige Behandlung abzüglich eines Betrages von 25,00 € täglich für höchstens 30 Tage im Kalenderjahr berechnen würde.
Zur Durchführung dieser beihilfenrechtlich erforderlichen Vergleichsberechnung werden folgende Informationen benötigt, die bitte - neben der Rechnung der Klinik - bei Antragstellung Ihrem Beihilfeantrag beigefügt werden sollen:
- wenn möglich den DRG nach der aktuellen Fallpauschalenverordnung, ansonsten:
- Angabe der Hauptdiagnosen sowie evtl. Nebendiagnosen, die ggf. den Schweregrad des Falles beeinflussen und die zugehörigen ICD-Codes,
- Angabe der operativen Eingriffe, der therapeutischen und diagnostischen Leistungen,
- die Art der Entlassung und Dauer der Behandlung.
Bei privaten Krankenanstalten ist eine gesondert in Rechnung gestellte OP-Benutzungsgebühr nicht beihilfefähig (Urteil des VG Minden vom 28.11.2001 – 4 K 741/00-).
Eine Vorabprüfung der beihilfefähigen Aufwendungen bei Aufenthalten in Privatkliniken durch die Beihilfekasse wird empfohlen, weil in diesen Fällen zum Teil erhebliche Eigenanteile anfallen können.






