Beihilfen für Beamte und Versorgungsempfänger <<
Ambulante Psychotherapie
(Beihilfenrecht NRW, § 4 Abs. 1 Nr. 1 S. 5 BVO )
Aufwendungen für eine ambulante Psychotherapie (tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie sowie Verhaltenstherapie) sind nur nach vorheriger Genehmigung durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig.
Vor Beginn der eigentlichen Behandlung muss die Anerkennung der ambulanten Psychotherapie bei der Festsetzungsstelle unter Verwendung spezieller Formulare beantragt werden. Der Antragsvordruck wird zusammen mit einem Bericht des behandelnden Therapeuten (gesondert in einem verschlossenen Umschlag) an die Festsetzungsstelle gesandt. Diese leitet die Unterlagen an einen Gutachter weiter. Aufgrund der gutachterlichen Stellungnahme trifft die Festsetzungsstelle ihre Entscheidung über die Beihilfefähigkeit und ggf. den Umfang der Behandlung (Anzahl der Sitzungen, die als beihilfefähig anerkannt werden können). Eine Verlängerung der Behandlung über den anerkannten Rahmen hinaus erfordert immer ein erneutes Gutachterverfahren.
Vom Voranerkennungsverfahren ausgenommen sind bei einer Verhaltenstherapie (tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und Verhaltenstherapie) bis zu 5 bzw. 8 sog. probatorische Sitzungen bei analytischer Psychotherapie. Diese sind unabhängig vom Ausgang des Gutachterverfahrens beihilfefähig.
Ist bei vorgeschriebener vorheriger Anerkennung die Behandlung vor der Anerkennung begonnen worden, so kann zu den vorher entstandenen Aufwendungen auch bei positivem Ausgang des Gutachterverfahrens keine Beihilfe gezahlt werden. Dies kann ausnahmsweise dann nicht gelten, wenn mit der Behandlung aus zwingenden medizinischen Gründen begonnen werden musste. Die Entscheidung, ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, trifft die Festsetzungsstelle nach Vorlage entsprechender Nachweise unter Einbeziehung des Gutachters.
Voraussetzung der Beihilfefähigkeit einer psychotherapeutischen Behandlung ist, dass diese der Besserung oder Heilung einer Krankheit dient. Behandlungen zur Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte oder zu sonstigen Zwecken außerhalb der Heilkunde (z. B. zur schulischen, beruflichen oder sozialen Anpassung – Berufsförderung, Erziehungs-, Ehe- und Lebensberatung –) sind nicht beihilfefähig. Nicht beihilfefähige Behandlungsverfahren sind u.a. Familientherapie, Gesprächspsychotherapie (z. B. nach Rogers), Musiktherapie, Psychodrama, respiratorisches Biofeedback sowie neuropsychologische Behandlung.
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