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Kreis Aachen

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Stefan Arendt 1999

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Neuregelungen im Beihilferecht

 



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Kostendämpfungspauschale

(Beihilfenrecht NRW, § 12 a BVO)

Seit dem 01.01.1999 ist die berechnete Beihilfe jährlich um die sogenannte Kostendämpfungspauschale (KDP) zu kürzen. Sie wird je Kalenderjahr erhoben, in dem Aufwendungen entstanden sind und ist abhängig von der Besoldungsgruppe (bzw. der entsprechenden Vergütungsgruppe - bei privat versicherten Angestellten -). Sie beträgt ab 01.01.2003 in den Besoldungsgruppen bzw. Vergütungsgruppen

Stufe Besoldungsgruppen/Verg.-Gr.
Betrag
1
A 7 bis A 11, VI b bis IV a, Kr. IV bis Kr. XI
150,00 €
2
A 12 bis A 15 und B 1, III bis I a, Kr. XII und Kr. XIII
300,00 €
3
A 16, B 2 und B 3, I
450,00 €
4
B 4 bis B 7
600,00 €
5
Höhere Besoldungsgruppen
750,00 €

Bei Teilzeitbeschäftigten vermindert sich die KDP im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit. Die KDP bemisst sich bei Versorgungsempfängern nach dem Ruhegehaltssatz. Sie darf dabei 70 % der vorgenannten Beträge nicht übersteigen. Bei Witwen und Witwern bemisst sich die KDP nach 60 % des Ruhegehaltssatzes. Sie darf dabei 40 % der vorgenannten Beträge nicht übersteigen.

Die KDP vermindert sich um 40,00 € für jedes berücksichtigungsfähige Kind (bis 31.12.2003).
Die KDP vermindert sich um 60,00 € für jedes berücksichtigungsfähige Kind für Aufwendungen ab 01.01.2004.

Die Höhe der Kostendämpfungspauschale des laufenden Kalenderjahres richtet sich - unabhängig vom Entstehen der mit dem ersten Beihilfeantrag des Jahres geltend gemachten Aufwendungen - nach den zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung im laufenden Kalenderjahr maßgebenden Verhältnissen; dies gilt auch für die Kostendämpfungspauschale vergangener Jahre, soweit in diesen kein Beihilfeantrag gestellt wurde. Bei einem sich ergebenden ungeraden Betrag wird die KDP auf die nächsten vollen 5,00 € abgerundet..

Die KDP entfällt:

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