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Neuregelungen im Beihilferecht

 



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Auslandsbehandlung

(Beihilfenrecht NRW, § 10 BVO)

Aufwendungen für Krankenbehandlungen oder Entbindungen im Ausland sind gem. § 10 Abs. 1 BVO bis zur Höhe der Aufwendungen beihilfefähig, die bei einer Behandlung am inländischen Wohnort des Beihilfeberechtigten oder in dem am nächstgelegenen geeigneten inländischen Behandlungsort beihilfefähig wären.

Beförderungskosten zum Behandlungsort sind abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 11 BVO nicht beihilfefähig.

Bei in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union - Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern (griechischer Teil) - oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entstandenen Aufwendungen für ambulante Behandlungen und für stationäre Leistungen in öffentlichen Krankenhäusern ist regelmäßig ein Kostenvergleich nicht erforderlich – es ist ausreichend, wenn eine Bescheinigung der ausländischen Krankenanstalt oder des ausländischen Arztes vorliegt, nach der die berechneten Gebührensätze, denen für Inländer entsprechen - es sei denn, dass gebietsfremden Personen regelmäßig höhere Gebühren als ansässigen Personen berechnet werden sowie bei stationärer Behandlung.

Aufwendungen für Krankenbehandlung im Ausland sind ohne die oben genannten Einschränkungen gem. § 10 Abs. 3 BVO beihilfefähig

  1. wenn ein Beihilfeberechtigter auf einer Auslandsdienstreise erkrankt und die Krankenbehandlung nicht bis zur Rückkehr ins Inland aufgeschoben werden kann,
     
  2. wenn durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten nachgewiesen wird, dass die Behandlung im Ausland dringend notwendig und im Inland kein vergleichbarer Heilerfolg zu erwarten ist; in diesen Fällen muss die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Behandlung von der Festsetzungsstelle anerkannt werden,
     
  3. wenn sie 1.000 € je Krankheitsfall nicht übersteigen. Der Betrag von 1.000 € bezieht sich auf die gesamte Krankenbehandlung, nicht also auf den einzelnen Arztbesuch.

Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 11 Satz 4 Buchstabe e BVO sind Aufwendungen für den Rücktransport aus dem Ausland wegen Erkrankung während privater Auslandsaufenthalte nicht beihilfefähig.

Aufwendungen von im Ausland wohnenden Beihilfeberechtigten und ihren im Ausland wohnenden berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind gem. § 10 Abs. 4 BVO bis zu der Höhe beihilfefähig, in der sie bei einer Behandlung am letzten inländischen Dienstort beihilfefähig wären.

Den ausländischen Rechnungen/Belegen sind Übersetzungen beizufügen und nach Möglichkeit eine Umtauschbestätigung der Bank über den Wechselkurs (bei auf ausländischer Währung lautenden Rechnungen), der zum Zeitpunkt des Umtauschs gilt, der zum Zwecke der Bezahlung der krankheitsbedingt entstandenen Aufwendungen vorgenommen wird oder der unmittelbar vor einer Auslandreise berechnet wurde, in deren Verlauf krankheitsbedingte Aufwendungen entstehen. Sofern Sie den tatsächlichen Umrechnungskurs nicht nachweisen können, wird nach dem zum Zeitpunkt der Festsetzung der Beihilfen maßgeblichen amtlichen Devisenwechselkurs in Euro umgerechnet. Die Kosten für die Übersetzungen und die Bankgebühren sind nicht beihilfefähig.

Sofern Sie Leistungen einer Unfallversicherung erhalten, sind diese im Beihilfenantrag anzugeben.

Es ist in jedem Fall zu empfehlen, vor Antritt einer Auslandsreise eine Auslands-Krankenversicherung abzuschließen.

Dies ist deshalb geboten, weil

Bei Abschluss einer Versicherung ist darauf zu achten, ob ein Höchsteintrittsalter besteht, bis zu welcher Dauer eine Reise versichert ist (dies ist von Bedeutung, wenn aus medizinischen Gründen ein Rücktransport innerhalb der vereinbarten Reisedauer nicht möglich ist) und ob Vorerkrankungen vom Versicherungsschutz ausgenommen sind. Sofern Sie Leistungen einer Auslands-Krankenversicherung erhalten, sind diese mit einer Kopie des Erstattungsnachweises der Krankenversicherung (ggf. der Auslandskrankenversicherung) nachzuweisen (VV 13.2.3 zu § 13 Abs. 2 BVO).

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