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Neuregelungen im Beihilferecht

 



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Zuschuss zur Säuglings- und Kleinkinderausstattung

(Beihilfenrecht NRW, § 9 Abs. 1 BVO)

Zu den Kosten für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung wird im Falle einer Lebendgeburt gem. § 9 Abs. 1 BVO ein Zuschuss in Höhe von 170,00 € gewährt.

Der Zuschuss wird auch gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte ein Kind unter zwei Jahren als Kind annimmt oder mit dem Ziel der Annahme in seinen Haushalt aufnimmt und die zur Annahme erforderliche Einwilligung (§§ 1747, 1748 BGB) erteilt ist, es sei denn, dass für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung bereits eine Beihilfe gewährt worden ist.

Bei Mehrlingsgeburten und bei der Annahme mehrerer Kinder wird der Zuschuss für jedes Kind gewährt.

Für die Beantragung dieses Zuschusses ist die Vorlage einer Kopie der Geburtsurkunde erforderlich.

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