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Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern bei der Gewährung von Beihilfen
(Beihilfenrecht NRW, § 2 Abs. 2 Satz 2 BVO)
a) Berücksichtigungsfähigkeit der Aufwendungen von Kindern
Beihilfen zu Aufwendungen werden nur für Kinder gewährt,
- die nicht selbst beihilfeberechtigt sind,
- die nach dem Bundesbesoldungsgesetz
- im Familienzuschlag berücksichtigt werden oder
- zu den berücksichtigungsfähigen Kinder gehören;
- darüber hinaus sind Kinder berücksichtigungsfähig, die lediglich wegen der ihnen zustehenden Einkünfte und Bezüge von mehr als 7.680,00 € im Kalenderjahr
kindergeldrechtlich und damit auch besoldungsrechtlich außer Betracht bleiben (vgl. § 32 Abs. 4 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). In diesen vorstehenden Fällen hat die Festsetzungsstelle zu prüfen, ob das Kind beim Familienzuschlag des Bediensteten berücksichtigt werden könnte.
Ob für Kinder Beihilfen gezahlt werden können, hängt praktisch ausschließlich davon ab, ob das Kind zu den grundsätzlich kindergeldberechtigenden Kindern gehört.
Ausschlaggebend für die Beihilfe ist also grundsätzlich die Entscheidung der Kindergeldkasse.
Der Beihilfebemessungssatz für ein Kind beträgt 80 v. H. der beihilfefähigen Aufwendungen.
b) Berücksichtigungsfähigkeit der Kinder im Bemessungssatz
Ist ein Kind bei mehreren Beihilfeberechtigten im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig oder ist bei verheirateten oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kindern neben dem beihilfeberechtigten Elternteil der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner des Kindes beihilfeberechtigt, so wird eine Beihilfe zu den Aufwendungen des Kindes nur einem von ihnen zu bestimmenden Berechtigten gewährt.
Der entsprechende Vordruck „Erklärung zur Berücksichtigung von Kindern und zum Beihilfebemessungssatz“ ist auf unserer Internetseite unter „Anträge und Vordrucke“ veröffentlicht.
Die Bestimmung kann nur in Ausnahmefällen neu getroffen werden (s. § 2 Abs. 2 BVO).
Die Beihilfe bemisst sich nach einem Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz); maßgebend für die Höhe des Bemessungssatzes sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (§ 3 Abs. 5 Satz 2 BVO).
Der Bemessungssatz beträgt für Aufwendungen, die entstanden sind für ein berücksichtigungsfähiges Kind 80 v. H.
Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig oder nur deshalb nicht berücksichtigungsfähig, weil sie selbst beihilfeberechtigt sind, beträgt der Bemessungssatz bei dem Beihilfeberechtigten siebzig vom Hundert; bei mehreren Beihilfeberechtigten beträgt der Bemessungssatz nur bei einem von ihnen einvernehmlich zu bestimmenden Berechtigten siebzig vom Hundert (Vordruck „Erklärung zur Berücksichtigung von Kindern und zum Beihilfebemessungssatz“ ist auf unserer Internetseite unter „Anträge und Vordrucke“ veröffentlicht); die Bestimmung kann nur in Ausnahmefällen einvernehmlich neu getroffen werden. Auch der Widerruf der Bestimmung ist nur einvernehmlich möglich.
Steueränderungsgesetz 2007:
Auswirkungen der Reduzierung der Bezugsdauer des Kindergeldes auf die
Beihilfeberechtigung
Nach § 2 Abs. 2 Beihilfenverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BVO) haben die Kinder der Beihilfeberechtigten als berücksichtigungsfähige Angehörige Anspruch auf Beihilfe, solange sie im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigt werden. Im Familienzuschlag werden nach § 40 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) Kinder berücksichtigt, wenn für diese Anspruch auf Kindergeld besteht.
Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 wird die Höchstdauer für den Bezug von Kindergeld vom 27. auf das 25. Lebensjahr zuzüglich der Zeiten eines Wehr- oder Ersatzdienstes herabgesetzt. Für diesen Personenkreis endet danach die Beihilfeberechtigung bereits mit Vollendung des 25. Lebensjahres.
Studentinnen und Studenten müssen sich zu Beginn des Studiums entscheiden, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen studentischen Krankenversicherung oder im Rahmen des Beihilfesystems absichern wollen. Diese Entscheidung ist nach § 8 Absatz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch unwiderruflich.
Bei der Entscheidung über die Art des Krankenversicherungsschutzes während des Studiums müssen die unterschiedlichen Altershöchstgrenzen für den Krankenversicherungsschutz berücksichtigt werden. Diese sind nach Inkrafttreten des Steueränderungsgesetzes 2007 grundsätzlich
- in der Beihilfe und der privaten studentischen Krankenversicherung das 25. Lebensjahr
zuzüglich der Zeiten des Wehr- und Ersatzdienstes,
- in der kostenfreien Familienversicherung (bei gesetzlich krankenversicherten
Beihilfeberechtigten, wenn das studierende Kind keine monatlichen Einkünfte über
400 € hat), das 25. Lebensjahr zuzüglich der Zeiten des Wehr- und Ersatzdienstes,
- in der gesetzlichen studentischen Krankenversicherung das 30. Lebensjahr oder das 14. Fachsemester.
Nach Überschreiten der Altersgrenzen müssen die Kinder eigenständig versichert werden. Daraus ergibt sich, dass im Regelfall eine Absicherung über Beihilfe und private studentische Krankenversicherung nur dann empfehlenswert ist, wenn davon auszugehen ist, dass das Studium bis zur Vollendung der genannten Altersgrenze abgeschlossen sein wird.
Das Finanzministerium NRW hat in Nr. 2.2.5 der Verwaltungsvorschrift zur BVO folgende Übergangsregelung getroffen: "Weiterhin berücksichtigungsfähig sind studierende Kinder i. S. d. § 2 Abs. 2 BVO, die von der durch das Steueränderungsgesetz 2007 vom 19.7.2006 (BGBl. I S. 1652) vorgenommenen Kürzung des Bezugszeitraumes für Kindergeld und Familienzuschlag betroffen sind (d.h. Anspruchsende grds. mit Vollendung des 25. Lebensjahres), soweit sie bereits bis zum Wintersemester 2006/2007 ein Studium an einer Hoch- oder Fachhochschule aufgenommen haben."






