Höchstbetragsberechnung
(Beihilfenrecht NRW, § 12 Abs. 7 BVO)
Die Beihilfe darf zusammen mit den erbrachten Leistungen einer Versicherung sowie Leis-tungen auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Sollten die Erstattungen insgesamt höher sein, wird die Beihilfe entsprechend gekürzt
Privat versicherte Beihilfeberechtigte wählen ihren Krankenversicherungsprozentsatz in der Regel so, dass der Beihilfebemessungssatz und der Krankenversicherungsprozentsatz zusammen 100 % ergeben.
Bei erstmaliger Antragstellung sowie bei Veränderungen des Versicherungsschutzes müssen der Festsetzungsstelle die entsprechenden Nachweise (z. B. Versicherungsschein) vorgelegt werden.
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