ÜBER UNS | SERVICE | KONTAKT | IMPRESSUM | SUCHE
Beihilfenrecht NRW | Beihilfenrecht Rh-Pf
 
Kreis Neuwied

Kreis Neuwied

Neuwied - Stadtteil Engers
Fotonachweis:
Jörg Bois, 2004

http://www.kreis-neuwied.de


schließen
Mitglieder
Neuregelungen im Beihilferecht

 



Bemessungssatz

(Beihilfenrecht NRW, § 12 Abs. 1 BVO)

Die Beihilfe bemisst sich nach einem Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz).

Gem. § 12 Abs. 1 BVO bemisst sich der Beihilfebemessungssatz wie folgt:

Personenkreis

Bemessungssatz

Beihilfeberechtigte im aktiven Dienst ohne Kinder bzw. mit einem berücksichtigungsfähigen Kind

50 %

Beihilfeberechtigte im aktiven Dienst mit zwei oder mehreren berücksichtigungsfähigen Kindern*

Ausnahme:
beide Eltern sind beihilfeberechtigt. In diesem Fall kann nur einer den Bemessungssatz von 70 % erhalten. Wer die 70 % erhält, ist von den Beihilfeberechtigten selbst zu entscheiden. Ein entsprechendes Formular Erklärung über den erhöhten Bemessungssatz ist bei der Beihilfekasse erhältlich. Die Erklärung kann nur in Ausnahmefällen widerrufen werden.

70 %

beihilfeberechtigte Versorgungsempfänger

70 %

berücksichtigungsfähige Ehepartner

70 %

berücksichtigungsfähige Kinder* von Beihilfeberechtigten und Waisen mit eigenem Beihilfeanspruch

80 %

Gem. § 12 Abs. 3 BVO ermäßigt sich der Bemessungssatz um 10 % bei Personen, an deren Beiträgen zur Krankenversicherung sich ein Rentenversicherungsträger beteiligt, sofern ihnen dem Grunde nach eine Beitragsentlastung von mindestens 80,00 € monatlich zusteht. Dies gilt nicht für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.

* Ein Kind ist berücksichtigungsfähig, wenn es im Familienzuschlag des Beihilfeberechtigten berücksichtigt oder berücksichtigungsfähig ist.

<< zurück


Druckversion

Aktuelles/Archiv
Aufgaben
Leistungskatalog
Rechtsgrundlagen
Gesundheitswesen
Anträge/Formulare
Merkblätter
Ansprechpartner
 Seitenanfang