Bemessungssatz
(Beihilfenrecht NRW, § 12 Abs. 1 BVO)
Die Beihilfe bemisst sich nach einem Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz).
Gem. § 12 Abs. 1 BVO bemisst sich der Beihilfebemessungssatz wie folgt:
Personenkreis |
Bemessungssatz |
Beihilfeberechtigte im aktiven Dienst ohne Kinder bzw. mit einem berücksichtigungsfähigen Kind |
50 % |
Beihilfeberechtigte im aktiven Dienst mit zwei oder mehreren berücksichtigungsfähigen Kindern* Ausnahme: |
70 % |
beihilfeberechtigte Versorgungsempfänger |
70 % |
berücksichtigungsfähige Ehepartner |
70 % |
berücksichtigungsfähige Kinder* von Beihilfeberechtigten und Waisen mit eigenem Beihilfeanspruch |
80 % |
Gem. § 12 Abs. 3 BVO ermäßigt sich der Bemessungssatz um 10 % bei Personen, an deren Beiträgen zur Krankenversicherung sich ein Rentenversicherungsträger beteiligt, sofern ihnen dem Grunde nach eine Beitragsentlastung von mindestens 80,00 € monatlich zusteht. Dies gilt nicht für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.
* Ein Kind ist berücksichtigungsfähig, wenn es im Familienzuschlag des Beihilfeberechtigten berücksichtigt oder berücksichtigungsfähig ist.
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