Originalbelege
(Beihilfenrecht NRW, § 13 Abs. 2 BVO)
Grundsätzlich ist ein Beihilfeantrag unter Beifügung der Originalbelege zu stellen. Die Beihilfekasse der RVK arbeitet mit einer IT-Unterstützung. Daher kann gem. § 13 BVO Abs. 11 BVO auf die Vorlage der Originalbelege verzichtet werden.
Nach VV 13.2.4 zu § 13 Abs. 2 BVO ist bei Halbwaisen eine Erklärung der Halbwaise und des Elternteils (bei minderjährigen Halbwaisen ausschließlich des Elternteils) einzuholen, bei welcher Beihilfenstelle die Aufwendungen der Halbwaise eingereicht werden. Diese Erklärung ist bis zu ihrem Widerruf bindend.
Bei Auslandsrechnungen ist dem Beihilfeantrag nach VV 13.2.3 zu § 13 Abs. 2 BVO eine Kopie des Erstattungsnachweises der Krankenversicherung (ggf. der Auslandskrankenversicherung) beizufügen.






