Abschlagszahlungen
(Beihilfenrecht NRW, § 13 Abs. 7 BVO)
Gem. § 13 Abs. 7 BVO können auf zu erwartende Beihilfen angemessene Abschlagszahlungen geleistet werden, wenn dem Beihilfeberechtigten vor Ausstellung einer Rechnung bereits Aufwendungen entstanden sind. Dem Antrag auf Gewährung eines Abschlages muss in diesen Fällen ein Nachweis beigefügt werden (z.B.: Aufforderung, eine Vorauszahlung bei einem stationären Aufenthalt zu leisten).
<< zurück





