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Antragstellung

(Beihilfenrecht NRW, § 13 Abs. 1 BVO

Eine Beihilfe kann nur auf Antrag gewährt werden. Für die Antragstellung ist ein entsprechendes Formular zu verwenden.
Eine Antragstellung durch Telefax ist nicht zulässig.
Da bereits eine Antragstellung per Telefax vom Gesetzgeber ausgeschlossen wurde, ist auch eine Antragstellung per E-Mail nicht zulässig, da diese rechtlich als noch geringer anzusehen ist.

Ein Antrag ohne Unterschrift der beihilfeberechtigten Person ist ungültig.
Ausnahme: Es liegt eine Vollmacht für den entsprechenden Unterzeichner vor.

Bei erstmaliger Antragstellung sowie bei Veränderungen des Versicherungsschutzes müssen der Festsetzungsstelle die entsprechenden Nachweise (z.B. Versicherungsschein) vorgelegt werden.

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