Ausschlussfrist
(Beihilfenrecht NRW, § 13 Abs. 3 BVO)
Die Beihilfe muss innerhalb eines Jahres nach Entstehen (Behandlung durch den Arzt, Kauf von Arzneimitteln, Lieferung eines Hilfsmittels) der Aufwendungen, spätestens jedoch ein Jahr nach Ausstellung der ersten Rechnung beantragt werden (§ 13 Abs. 3 BVO). Das gilt auch, wenn ein Beihilfeanspruch von einem Träger der Sozialhilfe übergeleitet worden ist. Maßgebend ist der nachgewiesene Eingang des Antrages bei der Beihilfekasse bzw. beim Dienstherrn.
Zu spät geltend gemachten Aufwendungen darf eine Beihilfe nur gewährt werden, wenn das Versäumnis entschuldbar ist.
<< zurück





