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Neuregelungen im Beihilferecht

 



Beihilfen an Arbeitnehmer, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind

(Beihilfenrecht NRW, § 1 Abs. 2 BVOAng)

Pflichtversicherte und freiwillig in gesetzlichen Krankenkassen versicherte Arbeitnehmer, sowie ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind ausschließlich auf die ihnen dem Grunde nach zustehenden Sach- oder Dienstleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder der gesetzlichen Unfallversicherung angewiesen (§ 1 Abs. 2 BVOAng).

Diesem Personenkreis können u. a. in folgenden Ausnahmefällen Beihilfen gewährt werden:

Die Gewährung einer Beihilfe zu den o. g. Aufwendungen setzt voraus, dass diese nach der BVO NW beihilfefähig sind.


Hinweis: Durch Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der Befristung von Rechtsvorschriften im Geschäftsbereich des Finanzministeriums des Landes NRW vom 10.11.2009 wird § 7 Satz 2 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Angestellte, Arbeiter und Auszubildende vom 9.4.1965 (BVOAng) dahingehend geändert, dass die Angabe "31. Dezember 2009" durch die Angabe "31. Dezember 2010" ersetzt wird (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land NRW Nr. 30 vom 27. November 2009). Der Gesetzgeber hat also, wie in den Vorjahren bereits praktiziert, die Gültigkeit der BVOAng um ein weiteres Jahr verlängert.

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