Beamte und Versorgungsempfänger, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind
(Beihilfenrecht NRW, § 3 Abs. 3 und Abs. 4 BVO)
Für Beamte und Versorgungsempfänger, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, enthalten § 3 Abs. 3 und 4 BVO besondere Regelungen.
Dieser Personenkreis erhält insbesondere zu Aufwendungen, zu denen die Krankenkasse eine Dienst- oder Sachleistung gewährt, keine Beihilfen. Das Gleiche gilt in bestimmten Fällen, in denen anstelle einer Dienst- oder Sachleistung eine Geldleistung durch die Krankenkasse gezahlt wird.
Nicht beihilfefähig sind auch Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass Pflichtversicherte anstelle von Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen oder erhalten (§ 3 Abs. 3 S. 3 BVO) .
Praxisgebühren und Zuzahlungen sind nicht beihilfefähig (§ 3 Abs. 3 S. 4 BVO).





