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Versorgungsanspruch | Kinderbezogene Leistungen
 
Kreis Düren

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Versorgungsanspruch*

Rechtsgrundlage für die Gewährung der Versorgungsbezüge der Beamten und ihrer Hinterbliebenen ist das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Das BeamtVG gilt sowohl für Bundes- / Landes- als auch Kommunalbeamte.

Entstehen des Ruhegehaltsanspruchs

Der Anspruch auf Versorgungsbezüge richtet sich nicht nach dem BeamtVG sondern nach den Vorschriften in den Beamtengesetzen des Bundes (BBG) bzw. der jeweiligen Länder (LBG).
Danach haben grundsätzlich Anspruch auf Versorgungsbezüge:

Beamte auf Lebenszeit, die

Beamte auf Probe,

Beamte auf Zeit (kommunale Wahlbeamte)

Anspruchsvoraussetzungen

Gemäß § 4 Abs. 1 BeamtVG wird ein Ruhegehalt nur gewährt, wenn der Beamte

Berücksichtigung für die Erfüllung der Wartezeit finden die Beamtendienstzeiten, Grundwehr- / Zivildienstzeiten und unter bestimmten Voraussetzungen evtl. auch Zeiten in einem privat-rechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst.
Für kommunale Wahlbeamte gelten unter Umständen besondere Wartezeiten nach den einschlägigen Landesgesetzen.

Hinterbliebenenversorgung beinhaltet

Den Erben eines verstorbenen Beamten, Ruhestandsbeamten oder eines entlassenen Beamten verbleiben für den Sterbemonat die Bezüge des Verstorbenen.

Das Sterbegeld beträgt unter bestimmten Voraussetzungen das Zweifache der Dienst- bzw. Versorgungsbezüge (§ 18 BeamtVG).
Die Witwe sowie die leiblichen und an Kindes statt angenommen Kinder eines aktiven Beamten bzw. Ruhestandsbeamten erhalten bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Hinterbliebenenbezüge.

Waisengeld wird über das 18. Lebensjahr hinaus nur gewährt, solange sich das Kind in Ausbildung befindet , in der Regel längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (§§ 19 und 23 BeamtVG).
Nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen erhalten unter bestimmten Voraussetzungen einen Unterhaltsbeitrag (§ 22 BeamtVG).

Im Falle einer Wiederverheiratung erhält die Witwe, die Anspruch auf Witwengeld oder auf einen Unterhaltsbeitrag hat, eine Witwenabfindung (§ 21 BeamtVG). mehr Info >>

Entlassung

Endet das Beamtenverhältnis durch Entlassung auf eigenen Antrag, besteht kein Anspruch auf Versorgung. In diesem Fall erfolgt durch den Dienstherrn für die abgeleistete Beamtenzeit eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (z.B. Ärzte- / Rechtsanwaltversorgung).

Wird ein Beamtenverhältnis nicht auf eigenen Antrag des Beamten beendet, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Übergangsgeld gemäß § 47 BeamtVG gezahlt werden.

Stand: Januar 2004

* Diese Ausführungen sind auf die wesentlichsten Grundlagen der Altersversorgung für Kommunalbeamte beschränkt. Denkbare Einzelfallgestaltungen können an dieser Stelle leider nicht berücksichtigt werden. Auch können hieraus keine Rechtsansprüche hergeleitet werden.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurden bei den oben genannten Ausführungen die gesetzeskonformen Bezeichnungen für "Beamte" etc. verwendet, sie gelten gleichermaßen für alle natürlichen Personen beiderlei Geschlechts.

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