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Versorgungsanspruch | Kinderbezogene Leistungen
 
Stadt Duisburg

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Kindererziehungs- und Pflegezuschläge nach §§ 50 a – e BeamtVG

Die Zuschläge werden neben dem Ruhegehalt bzw. dem Witwengeld gezahlt. Sie sind Bestandteil der Versorgung, d.h. die versorgungsrechtlichen Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften werden auf die um die Zuschläge erhöhten Versorgungsbezüge angewendet. Außerdem gehören sie zur Bemessungsgrundlage der Hinterbliebenenbezüge, nicht aber der jährlichen Sonderzuwendung/Sonderzahlung.

Hat der Beamte Anspruch auf entsprechende Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung, kommt allenfalls eine vorübergehende Gewährung der Zuschläge nach § 50 e BeamtVG in Betracht. Die Zuschläge können ferner nur insoweit gewährt werden, als der Versorgungsempfänger dadurch keine höhere Versorgung erhalten würde als ein gesetzlich Rentenversicherter. Schließlich darf die beamtenrechtliche Höchstversorgung nicht überschritten werden, so dass die Zuschläge immer dann ausscheiden, wenn der Beamte den Höchstruhegehaltssatz und die Endstufe der versorgungswirksamen Besoldungsgruppe erreicht hat.

Die für den jeweiligen Zuschlag zu berücksichtigende Kindererziehungszeit muss dem Beamten zuzuordnen sein. Bei gemeinsamer Erziehung ist hierfür maßgeblich, wer das Kind überwiegend erzogen hat (Anhaltspunkte: Verteilung der Erwerbstätigkeit, Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub/Elternzeit). Im Zweifelsfall wird die Erziehungszeit der Mutter zugeordnet, die Eltern können aber auch durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil die Erziehungszeit (ganz oder teilweise) zugeordnet werden soll. Die Erklärung ist gegenüber der für den Beamten zuständigen Personaldienststelle und dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger bzw. der zuständigen Personaldienststelle des anderen Elternteils abzugeben. Sie gilt grundsätzlich für die Zukunft und kann rückwirkend längstens auf die letzten 2 Monate vor Abgabe der Erklärung erstreckt werden. Sie ist unwiderruflich. (Waren beide Elternteile schon während der Erziehungszeit Beamte, kann die Erklärung u.U. auch für einen länger zurückliegenden Zeitraum abgegeben werden; der Beamte sollte sich in diesen Fällen mit seinem Dienstherrn in Verbindung setzen).

Die Zuschläge sind nach § 3 Nr.67 EStG grundsätzlich steuerfrei.

Kindererziehungszuschlag, § 50 a BeamtVG

Wird die Kindererziehungszeit weder beim Beamten selbst noch beim anderen Elternteil in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt, wird der Kindererziehungszuschlag für die Erziehung eines nach dem 31.12.1991 geborenen Kindes gewährt. Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet spätestens nach 36 Monaten; sie verlängert sich bei jedem weiteren Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gemeinsamen Erziehung.

Für die Erziehung eines vor dem 01.01.1992 geborenen Kindes kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ein Kindererziehungszuschlag für längstens 12 Monate gewährt werden, wenn der Beamte während der Kindererziehungszeit noch nicht im Beamtenverhältnis stand. Bestand das Beamtenverhältnis zu diesem Zeitpunkt schon, ist altes Versorgungsrecht anzuwenden (die Zeit eines Erziehungsurlaubs oder einer erziehungsbedingten Freistellung vom Dienst ist bis zu dem Tag ruhegehaltfähig, an dem das Kind 6 Monate alt wird).

Kindererziehungsergänzungszuschlag, § 50 b BeamtVG

Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird für Zeiten gewährt, in denen 2 oder mehr Kinder gleichzeitig erzogen oder nicht erwerbsmäßig gepflegt werden (§ 50 b Abs.1 S.1 Nr.1 a BeamtVG) oder in denen neben die Erziehung eines Kindes oder die nicht erwerbsmäßige Pflege eines pflegebedürftigen Kindes eine ruhegehaltfähige Dienstzeit tritt oder ein anderer Pflegebedürftiger i.S.d. § 50 d Abs.1 S.1 BeamtVG nicht erwerbsmäßig gepflegt wird (§ 50 b Abs.1 Nr.1 b BeamtVG).

Ein Kindererziehungsergänzungszuschlag ist auch für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder zu gewähren, wenn die Erziehungs- und Pflegezeiten nach dem 31.12.1991 liegen.

Die Kindererziehungs- und Pflegezeiten beginnen mit dem Tag der Geburt und enden taggenau spätestens mit Vollendung des 10. bzw. 18. Lebensjahres.

Auch im Fall der nichterwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes müssen die Zeiten dem Beamten als Kindererziehungszeit zuzuordnen sein.

Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nicht für Zeiten gewährt, für die ein Kindererziehungszuschlag zusteht.

Pflegezuschlag, § 50 d Abs.1, Abs.3 S.1 BeamtVG

Ein Pflegezuschlag kann gewährt werden, wenn der Beamte nicht mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig und aufgrund der Pflege eines Pflegebedürftigen versicherungspflichtig nach § 3 S.1 Nr. 1 a SGB VI ist, ohne aber einen Rentenanspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erlangen.

Die Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 3 S.1 Nr.1 a SGB VI sind folgende: Die (frühestens am 01.04.1995 beginnende) Versicherungspflicht kann durch den Versicherungsverlauf des zuständigen Rententrägers nachgewiesen werden.

Kinderpflegeergänzungszuschlag, § 50 d Abs.2, Abs.3 S.2 BeamtVG

Der Zuschlag wird gewährt, wenn aufgrund der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Kindes nach dem 31.12.1991 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestand (§ 3 S.1 Nr.1 a SGB VI), und dem Beamten die Pflegezeit als Kindererziehungszeit zuzuordnen ist.

Die Pflegezeit beginnt mit dem Tag der Geburt und endet spätestens mit Ablauf des Monats der Vollendung des 18. Lebensjahres des pflegebedürftigen Kindes.

Für die Zeit der Pflege kann der Kinderpflegeergänzungszuschlag auch neben die Gewährung eines Pflegezuschlages treten. Er ist aber ausgeschlossen, soweit ein Kindererziehungs- oder Kindererziehungsergänzungszuschlag gewährt wird.

Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen, § 50 e BeamtVG

Die vorübergehenden Zuschläge werden nur auf Antrag gewährt.

Tritt der Versorgungsempfänger vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand, kann er vorübergehend Leistungen nach §§ 50 a, b und d BeamtVG erhalten, wenn Die vorübergehenden Zuschläge werden längstens bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt.

Kinderzuschlag zum Witwen-/Witwergeld, § 50 c BeamtVG

Durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 wurde das Witwen-/Witwergeld grundsätzlich von 60 v.H auf 55 v.H abgesenkt. Der Kinderzuschlag soll diese Absenkung für alle Witwen/Witwer abmildern, die Kinder erzogen haben.

Der Zuschlag wird nicht gewährt, wenn das Witwengeld 60 % des Ruhegehaltes beträgt (Bezug einer Mindestversorgung für Witwen/Witwer oder eines Unfallwitwengeldes oder wenn die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren ist).

Der Kinderzuschlag wird für die Zeit der Erziehung eines Kindes gewährt (auch, wenn dieses vor dem 01.01.1992 geboren und erzogen wurde); diese beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet spätestens mit Ablauf des Monats der Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes.

H I N W E I S

Die obigen Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern sollen nur einen ersten kurzen Überblick ermöglichen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen und die Durchführungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 03.09.2002 im Gemeinsamen Ministerialblatt 2002, S. 689, 691 – 703 hingewiesen.

Den Text des Beamtenversorgungsgesetzes finden Sie im Internet unter: http://bundesrecht.juris.de


Stand: Januar 2004

* Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurden bei den oben genannten Ausführungen die gesetzeskonformen Bezeichnungen für „Beamte“ etc. verwendet, sie gelten gleichermaßen für alle natürlichen Personen beiderlei Geschlechts.

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