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Versorgungsanspruch | Kinderbezogene Leistungen
 
Kreis Düren

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Die Rur in Jülich
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Kreisverwaltung Düren

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Anzeige von persönlichen Veränderungen

Die rechtliche Verpflichtung zur Anzeige von persönlichen Veränderungen der Versorgungsberechtigten ergibt sich aus § 62 Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz.
Im Wesentlichen sind folgende Tatbestände anzeigepflichtig:

Änderungen können für die nächste Zahlung grundsätzlich nur berücksichtigt werden, wenn sie spätestens bis zum 10. des Vormonats bei der Versorgungskasse eingegangen sind.

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