Anzeige von persönlichen Veränderungen
Die rechtliche Verpflichtung zur Anzeige von persönlichen Veränderungen der Versorgungsberechtigten ergibt sich aus § 62 Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz.
Im Wesentlichen sind folgende Tatbestände anzeigepflichtig:
- Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, die Auswirkung auf die Höhe der Versorgungsbezüge haben (z.B. Eheschließung, Scheidung, Geburt eines Kindes)
- Verlegung des Wohnsitzes
- Bezug und Veränderung von Einkünften jeder Art, die Auswirkung auf die Höhe der Versorgungsbezüge haben können
- Änderung der Bankverbindung (Die Anzeige bedarf aus datenschutzrechtlichen Gründen immer der Schriftform und ist vom Versorgungsberechtigten zu unterzeichnen!).
Änderungen können für die nächste Zahlung grundsätzlich nur berücksichtigt werden, wenn sie spätestens bis zum 10. des Vormonats bei der Versorgungskasse eingegangen sind.







