Krankenversicherungsbeitrag aus Versorgungsbezügen
Zusatzbeitrag zum 01.07.2005
Das Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3445) sieht vom 01. Juli 2005 an für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung die Einführung eines leistungsunabhängigen zusätzlichen Beitragssatzes in Höhe von 0,9 v. H. vor (§ 241 a SGB V, § 39 Abs. 2 KVLG 1989). Gleichzeitig werden die allgemeinen Beitragssätze um 0,9 v. H. gesenkt. Dies gilt somit auch für den auf Versorgungsbezüge anzuwendenden Beitragssatz. Der Beitrag nach dem zusätzlichen Beitragssatz ist ebenfalls vom Mitglied allein zu tragen.
Aufgrund dieses Gesetzes ist für Versorgungsbezüge in der Zeit
- vom 01. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 der allgemeine Beitragssatz der Krankenkasse anzuwenden, der am 01.07.2004 galt
Beispiel:
allgemeiner Beitragssatz |
14,7% | |
Versorgungsbezug |
1.500,00 € | |
1.500,00 € |
= 220,50 € | |
- vom 01. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2005 der um 0,9 v. H. gesenkte allgemeine Beitragssatz der Krankenkasse sowie der zusätzliche Beitragssatz in Höhe von 0,9 v. H. anzuwenden.
Beispiel:
allgemeiner Beitragssatz |
14,7% - 0,9% | |
zusätzlicher Beitragssatz |
0,9% | |
Versorgungsbezug |
1.500,00 € | |
1.500,00 € x (14,7% - 0,9%) |
= 207,00 € | |
1.500,00 € x 0,9% |
= 13,50 € | |
Gesamtbeitrag |
220,50 € | |
- ab 01. Januar 2006 der jeweils für das Kalenderjahr maßgebliche - bereits um 0,9 v. H. gesenkte - allgemeine Beitragssatz sowie der zusätzliche Beitragssatz in Höhe von 0,9 v. H anzuwenden.
Beispiel:
allgemeiner Beitragssatz |
13,8% | |
zusätzlicher Beitragssatz |
0,9% | |
Versorgungsbezug |
1.500,00 € | |
1.500,00 € x 13,8% |
= 207,00 € | |
1.500,00 € x 0,9% |
= 13,50 € | |
Gesamtbeitrag |
220,50 € | |
Wie den angeführten Beispielen zu entnehmen ist, führt die Einführung des Zusatzbeitrags bei den Versorgungsbezügen faktisch zu keiner Beitragsänderung zum 01.07.2005, da dieser durch die Senkung des allgemeinen Beitragssatzes vollständig "aufgefangen" wird.
Darstellung in Ihrer Versorgungsmitteilung
Der allgemeine und der zusätzliche Beitragssatz sind nicht getrennt voneinander zu berechnen. Daher werden beide Beitragssätze sowie die sich hieraus ergebenden Beiträge in einer Summe in Ihrer Versorgungsmitteilung ausgewiesen.







