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Krankenversicherungsbeitrag aus Versorgungsbezügen
Zusatzbeitrag zum 01.07.2005

Das Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3445) sieht vom 01. Juli 2005 an für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung die Einführung eines leistungsunabhängigen zusätzlichen Beitragssatzes in Höhe von 0,9 v. H. vor (§ 241 a SGB V, § 39 Abs. 2 KVLG 1989). Gleichzeitig werden die allgemeinen Beitragssätze um 0,9 v. H. gesenkt. Dies gilt somit auch für den auf Versorgungsbezüge anzuwendenden Beitragssatz. Der Beitrag nach dem zusätzlichen Beitragssatz ist ebenfalls vom Mitglied allein zu tragen.

Aufgrund dieses Gesetzes ist für Versorgungsbezüge in der Zeit

 

 

Wie den angeführten Beispielen zu entnehmen ist, führt die Einführung des Zusatzbeitrags bei den Versorgungsbezügen faktisch zu keiner Beitragsänderung zum 01.07.2005, da dieser durch die Senkung des allgemeinen Beitragssatzes vollständig "aufgefangen" wird.

Darstellung in Ihrer Versorgungsmitteilung
Der allgemeine und der zusätzliche Beitragssatz sind nicht getrennt voneinander zu berechnen. Daher werden beide Beitragssätze sowie die sich hieraus ergebenden Beiträge in einer Summe in Ihrer Versorgungsmitteilung ausgewiesen.

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