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Versorgungsanspruch | Kinderbezogene Leistungen
 
Oberbergischer Kreis

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Häuserzeile an der Wallstraße in Bergneustadt
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Medienzentrum Rheinland,
Stefan Arendt 1999

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Hinterbliebenenversorgung*

Bezüge für den Sterbemonat

Den Erben eines verstorbenen Beamten, Ruhestandsbeamten oder eines entlassenen Beamten verbleiben für den Sterbemonat die Bezüge des Verstorbenen.

Sterbegeld

Das Sterbegeld beträgt unter bestimmten Voraussetzungen das Zweifache der Dienst- bzw. Versorgungsbezüge (§ 18 BeamtVG). Beim Tod von Hinterbliebenen eines Beamten / Ruhestandsbeamten wird kein Sterbegeld gezahlt.

Hinterbliebenenbezüge

Die Witwe sowie die leiblichen und an Kindes Statt angenommen Kinder eines aktiven Beamten / bzw. Ruhestandsbeamten erhalten bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Hinterbliebenenbezüge.

Berechnungsgrundlage

Berechnungsgrundlage für Witwen-, Witwer- und Waisengelder ist das Ruhegehalt, das die/der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können. Beim Tod eines Beamten/eines Ruhestandsbeamten besteht ein Anspruch auf Hinterbliebenenbezüge nur dann, wenn die/der Verstorbene eine Dienstzeit von mindestens 5 Jahren abgeleistet hat oder wenn der Tod als Folge eines Dienstunfalles eingetreten ist. Die Hinterbliebenenbezüge dürfen weder einzeln noch insgesamt das ihrer Berechnung zugrunde liegende Ruhegehalt übersteigen. Ggf. sind die Bezüge im gleichen Verhältnis zu kürzen (§§ 25, 42 BeamtVG).

Witwen-/Witwergeld

Ein Anspruch auf Witwen-/Witwergeld besteht in der Regel nach einer Ehedauer von mindestens einem Jahr.
Der Bemessungssatz für das Witwen-/Witwergeld ist ab 01.01.2002 durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 von 60% auf 55% des Ruhegehaltes gesenkt worden. Das gilt aber nur dann, wenn

War der überlebende Ehegatte mehr als 20 Jahre jünger als die/der Verstorbene und ist aus der Ehe kein Kind hervorgegangen, ist das Witwen-/Witwergeld ggf. zu kürzen.

Unterhaltsbeitrag

Wurde die Ehe erst nach Eintritt in den Ruhestand geschlossen und hatte der Ruhestandsbeamte zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits das 65. Lebensjahr vollendet, kann der Witwe/dem Witwer ein Unterhaltsbeitrag gewährt werden. Voraussetzung ist, dass die Eheschließung nicht ausschließlich dem Zweck diente, der Witwe/dem Witwer eine Versorgung zu verschaffen. Der Unterhaltsbeitrag wird in der Regel in Höhe des gesetzlichen Witwen-/Witwergeldes gewährt. Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen sind nach Abzug von Freibeträgen auf den Unterhaltsbeitrag anzurechnen. Wird auf Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen verzichtet, wird es nicht beantragt oder wird an dessen Stelle eine Kapitalleistung, Abfindung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. (§§ 19, 22 Abs. 1 BeamtVG)

Waisengeld

Das Waisengeld beträgt für eine Halbwaise 12%. und für eine Vollwaise 20% des Ruhegehaltes, im Rahmen der Unfall - Hinterbliebenenversorgung für Halb- und Vollwaise je 30% des Unfallruhegehaltes.

Das Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres -in der Regel längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (§§ 19 und 23 BeamtVG)- nur auf Antrag und nur dann gewährt, wenn die Waise sich in Ausbildung befindet oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Zur Prüfung dieser Anspruchsvoraussetzungen sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes anzuwenden (§ 61 Abs. 2 BeamtVG).

Für behinderte Waisen gilt nach Vollendung des 18. Lebensjahres, dass auf die Versorgungsbezüge die Hälfte des Betrages angerechnet wird, um den das eigene Einkommen der Waisen das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes übersteigt. Über das 27. Lebensjahr hinaus wird Waisengeld nur gewährt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Kinderbezogene Leistungen zu den Hinterbliebenenbezügen

Der Kinderanteil im Familienzuschlag sowie evtl. das Kindergeld werden zu den Hinterbliebenenbezügen gezahlt, wenn die kindergeldmäßigen Voraussetzungen vorliegen (s. Merkblatt Kindergeld). In der Regel werden die Kinderbezogenen Leistungen neben dem Witwen-/Witwergeld gezahlt.

Witwen-/Witwerabfindung

Im Falle einer Wiederverheiratung erhält die Witwe, die Anspruch auf Witwengeld oder auf einen Unterhaltsbeitrag hat, eine Witwenabfindung (§ 21 BeamtVG).

Welche Unterlagen/Nachweise werden für die Zahlung der Hinterbliebenenbezüge benötigt?

Was ist bei einem Todesfall zu veranlassen?

Im übrigen finden Sie weitere allgemeine Hinweise zum Thema "Erste Schritte bei Eintritt des Todesfalles" unter www.internetratgeber-recht.de

Ansprechpartner

Für eventuelle Fragen stehen Ihnen als Ansprechpartner/in bei der Rheinischen Versorgungskasse - Beamtenpensionen - gerne zur Verfügung:

Herr Willi Wittig
(0221) 82 73-29 47
Frau Elfriede Verhoeven
(0221) 82 73-29 06

Stand: 06.09.2006

* Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurden bei den oben genannten Ausführungen die gesetzeskonformen Bezeichnungen für "Beamte" etc. verwendet, sie gelten gleichermaßen für alle natürlichen Personen beiderlei Geschlechts.

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