Sind Versorgungsbezüge steuerpflichtig?
Ruhegehalt und Hinterbliebenenbezüge (auch Sterbegeld) gehören nach dem Einkommensteuerrecht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und unterliegen damit der Versteuerung "an der Quelle".
Für das Jahr 2010 wurden die Lohnsteuerkarten zum letzten Mal auf Papier ausgedruckt. Sie werden durch ein papierloses elektronisches Verfahren zur Erhebung der Lohnsteuer mit dem Namen "Elektronische Lohnsteuer-Abzugs-Merkmale" (ELStAM) ersetzt. Bis zur Einführung dieses Verfahrens (bei den Rheinischen Versorgungskassen voraussichtlich ab 01.04.2013) gelten die bisherigen Lohnsteuermerkmale 2012 weiter. Nach der elektronischen Übermittlung der Steuerdaten entfallen alle bisher gültigen Steuerfreibeträge, Hinzurechnungsbeträge, antragsgebundenen Kinderfreibeträge und Einträge im Rahmen des Faktorverfahrens, soweit sie nicht bei der Finanzverwaltung für das Kalenderjahr 2013 neu beantragt wurden. Wenn für Sie solche Steuermerkmale zu berücksichtigen sind, wird empfohlen, bereits jetzt die entsprechenden Anträge bei Ihrem Finanzamt zu stellen, damit für Sie ein reibungsloser Übergang auf das neue Verfahren gewährleistet werden kann.
Bei erstmaliger Zahlung der Versorgungsbezüge ist lediglich die steuerliche Identifikationsnummer mitzuteilen und anzugeben, ob es sich um das "Hauptbeschäftigungsverhältnis" handelt. Wird die steuerliche Identifikationsnummer nicht mitgeteilt, sind die RVK verpflichtet, ggf. rückwirkend ab Beginn der Zahlung der Versorgungsbezüge erhöhte Steuern nach der Steuerklasse VI einzubehalten.
Die Lohnsteuerdaten für das abgelaufene Kalenderjahr werden von den RVK bis spätestens 28.02. des Folgejahres an die Finanzverwaltung gemeldet. Damit die Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger wissen, welche Beträge von den RVK an das Finanzamt gemeldet worden sind, erhalten sie unmittelbar im Anschluss eine entsprechende Aufstellung dieser Daten. Sie enthält auch die eTIN (elektronische Transfer-Identifikations-Nummer für Steuerzahler), die bei der Einkommensteuererklärung auf der Anlage N oben links unterhalb der Steuernummer anzugeben ist. Über diese eTIN erfolgt die Zuordnung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zur jeweiligen Einkommensteuererklärung. Sie ist unabhängig von der Steuernummer.
Hinweis:
Die von den RVK ausgestellte Lohnsteuerbescheinigung braucht der Einkommensteuererklärung nicht mehr beigefügt zu werden.







