Erhalten Versorgungsberechtigte Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld?
Urlaubsgeld wird nicht gezahlt.Weihnachtsgeld, heute: Sonderzahlung, wird wie folgt gewährt:
- Für Versorgungsberechtigte mit landesrechtlicher Anspruchsgrundlage NRW:
Die Sonderzahlung wird mit den Versorgungsbezügen für den Monat Dezember ausgezahlt. Grundlage für die Berechnung der Sonderzahlung ist der am 01.12. des entsprechenden Jahres zustehende Versorgungsbezug, auf den folgende Bemessungsfaktoren angewendet werden müssen:
Bes. Gruppen A1 – A6 = 60 %
Bes. Gruppen A7 – A8 = 39 %
alle übrigen Bes.Gruppen 22 %
Neben diesem Grundbetrag wird für jedes Kind, für das im Monat Dezember Kindergeld zusteht, ein Sonderbetrag von 25,56 € gewährt. - Für Versorgungsberechtigte mit landesrechtlicher Anspruchsgrundlage RhPf:
Der Grundbetrag der bisherigen monatlichen Zahlung in Höhe von 4,17 % wird in die übrigen Besoldungsbestandteile (wie z.B. Grundgehalt, Familienzuschlag, Amts- und Stellenzulagen) integriert und damit künftig erhöht.
Bei Empfängern/-innen von einem Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 erhöht sich das Grundgehalt zusätzlich um 16,67 €.
Die Sonderbeträge für Kinder in Höhe von 5,46 € werden als kinderbezogene Komponente in den Familienzuschlag der Stufe 2 und höher eingebaut. - Für Versorgungsberechtigte mit bundesrechtlicher Anspruchsgrundlage:
Die Sonderzahlung wurde gezwölftelt und in die monatlichen Bezüge eingebaut. Der Abzug der Pflegeleistung erfolgt monatlich. Die einmalige Zahlung im Dezember entfällt.
Stand 01.07.2009







