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Versorgungsanspruch | Kinderbezogene Leistungen
 
Kreis Heinsberg

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Übach-Palenberg, "Wasserturm"
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Ulrich Hollwitz

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Wie wird sichergestellt, dass keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge über die Beitragsbemessungsgrenze hinaus einbehalten werden?

Erhalten Versorgungsempfänger/-innen neben ihren Versorgungsbezügen noch eine gesetzliche Rente, so werden die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in erster Linie von der gesetzlichen Rente einbehalten.
Erst in zweiter Linie erfolgt die Beitragseinbehaltung von den Versorgungsbezügen. Die Höhe der beitragspflichtigen Versorgungsbezüge wird durch die Krankenkasse begrenzt. Hierzu wird die bereits mit Beiträgen belegte gesetzliche Rente von der Beitragsbemessungsgrenze abgezogen.
Die Versorgungsbezüge dürfen nur bis zur Höhe des hiernach verbleibenden Betrages zur Beitragsberechnung herangezogen werden.

Beispiel:

Beitragsbemessungsgrenze3.750,00 €
gesetzliche Rente800,00 €
Maximal beitragspflichtiger Versorgungsbezug= 2.950,00 €

In diesem Fall werden nur Beiträge von einem Versorgungsbezug bis zu monatlich 2.950,00 € einbehalten.
Beträgt der Versorgungsbezug z.B. 3.100,00 €, verbleibt der übersteigende Betrag von 150,00 € beitragsfrei.


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