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Versorgungsanspruch | Kinderbezogene Leistungen
 
Kreis Euskirchen

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Kölner Straße in Euskirchen
Fotonachweis:
Medienzentrum Rheinland,
Inge Jung 1999

http://www.kreis-euskirchen.de


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Muss ich der Rheinischen Versorgungskasse Angaben zu meiner Kranken- und Pflegeversicherung machen?

Ja. Die Rheinische Versorgungskasse ist im Fall der Mitgliedschaft des Versorgungsempfängers in der gesetzlichen Krankenkasse verpflichtet, diese über die Zahlung der Versorgungsbezüge und deren Höhe zu informieren.
Daher besteht für Versorgungsempfänger gemäß § 202 Satz 3 SGB V die Verpflichtung, der Rheinischen Versorgungskasse im Fall der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung die zuständige Krankenkasse und die Versicherungsnummer mitzuteilen. Ebenso besteht die Verpflichtung jeden Wechsel der Krankenkasse, so wie Beginn oder Ende der Mitgliedschaft mitzuteilen.


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