Dienstunfallfürsorge und Betriebssport
Eine sportliche Betätigung im Rahmen einer von den Angehörigen einer Dienststelle organisierten Betriebssportgemeinschaft kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes als dienstliche Veranstaltung i.S. des Dienstunfallrechts gelten (vgl. Beschluss des BVerwG vom 26.01.1987). Dies setzt jedoch voraus, dass sie dienstlichen Interessen und Zwecken dient und ihre entscheidende Prägung durch die dienstliche Sphäre erhält.
Dies ist der Fall, wenn sie,
- im Zusammenhang mit dem Dienst und den eigentlichen Dienstaufgaben steht,
- dienstlichen Interessen dient
- und unmittelbar oder mittelbar von der Autorität eines Dienstvorgesetzten getragen
wird, d.h. in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen ist.
Empfehlung:
Für "Betriebssport", der die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt, sollte der Abschluss einer privaten Unfallversicherung in Erwägung gezogen werden.
Stand: März 2007







