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Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001
Die wesentlichsten Änderungen in der Beamtenversorgung
1. Stufenweise Absenkung des Versorgungsniveaus
Im Zuge der nächsten acht folgenden Bezügeanpassungen fällt die Erhöhung der
Versorgungsbezüge geringer aus, als die der noch im Dienst befindlichen
Beamten. Diese Absenkung des Versorgungsniveaus führt letztendlich zu einer
Reduzierung des Ruhegehaltssatzes pro Jahr von bislang 1,875 % auf 1,79375 %
und hat eine Senkung des Höchstruhegehaltssatzes von 75 v. H. auf 71,75 v.
H. zur Folge.
Bei den 7 ab 2003 folgenden Versorgungsanpassungen bleibt allerdings der
bisherige Ruhegehaltssatz bestehen. Die Absenkung des Versorgungsniveaus
erfolgt in dieser Zeit durch die Minderung der dem Versorgungsbezug zugrunde
liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Dies geschieht durch die Anwendung
eines Anpassungsfaktors, der wie folgt gestaffelt ist:
Anpassung nach dem
31. Dezember 2002 |
Anpassungsfaktor |
1. Erhöhung
(1.4.2003 / 1.7.2003) |
0,99458 |
2. Erhöhung
(1.4.2004) |
0,98917 |
3. Erhöhung
(1.8.2004) |
0,98375 |
| 4. Erhöhung |
0,97833 |
| 5. Erhöhung |
0,97292 |
| 6. Erhöhung |
0,96750 |
| 7. Erhöhung |
0,96208 |
Ein Beispiel soll dies verdeutlichen:
Vor der ersten folgenden allgemeinen Erhöhung waren ruhegehaltfähige
Dienstbezüge (rgf. DBZ) in Höhe von 2.500 € maßgebend. Der Ruhegehaltssatz
ist auf 75 v. H. festgesetzt. Es wird eine fiktive lineare Anpassung der
Dienstbezüge um 2,0 % unterstellt. Es ergibt sich folgende Berechnung:
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Versorgungsbezüge
bis zum 31.12.2002 |
Erhöhung (Annahme 01.01.2003)
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Erhöhung (Annahme 01.01.2004)
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| rgf. Dienstbezüge (DBZ) |
2.500,00 € |
2.500,00 € |
2.550,00 € |
| Erhöhung um 2 v. H. |
-- |
50,00 € |
51,00 € |
| neue rgf. Dienstbezüge |
2.500,00 € |
2.550,00 € |
2.601,00 € |
| Anpassungsfaktor |
-- |
0,99458 |
0,98917 |
| reduzierte rgf. DBZ |
2.500,00 € |
2.536,18 € |
2.572,83 € |
Ruhegehalt
(75 v. H.) |
1.875,00 € |
1.902,14 € |
1.929,62 € |
davon Witwengeld
(60 v. H.) |
1.125,00 € |
1.141,28 € |
1.157,77 € |
Bei jeder weiteren Erhöhung gelten die erhöhten ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge als Bemessungsgrundlage für den jeweiligen Anpassungsfaktor.
Bei der achten Erhöhung wird dann erst der bisherige
Ruhegehaltssatz mit dem letzten Anpassungsfaktor 0,95667 multipliziert. Daraus ergibt sich
der (neue) individuelle Ruhegehaltssatz.
Im obigen Beispiel würde sich der neue
Höchstruhegehaltssatz von 71,75 v. H. ergeben:
75 v.H. x 0,95667 =
71,75 v. H. .
Ein bisheriger
Ruhegehaltssatz von 65,00 v. H. würde sich auf 62,18 v. H. reduzieren, ein
Ruhegehaltssatz von 36,00 v. H. allerdings nur auf 35,00 v.H., da der
Mindestruhegehaltssatz unverändert bleibt. Damit ist die schrittweise
Absenkung des Versorgungsniveaus abgeschlossen.
Individuelle Berechnungen können von der Versorgungskasse leider nicht gefertigt werden;
ich bitte daher von entsprechenden Rückfragen abzusehen !
Da die Zeitpunkte der nächsten acht Erhöhungen
nicht im voraus festgelegt werden können, sind konkrete Angaben zum
zeitlichen Ablauf nicht möglich.
2. Änderungen
in der Hinterbliebenenversorgung:
2.1 Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung (Witwen-/Witwer- und
Waisengeld) besteht künftig nur noch, wenn der/die verstorbene Beamte(in)
die Wartezeit gem. § 4 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) erfüllt
hat (Dienstzeit von 5 Jahren oder Dienstunfähigkeit in Folge eines
Dienstunfalles).
2.2 Anspruch auf Witwen-/Witwerversorgung besteht für Ehen, die ab dem
01.01.2002 geschlossen werden nur, wenn die Ehe mindestens ein Jahr bestand
(bislang 3 Monate), es sei denn, dass die gesetzliche Vermutung widerlegt
wird, dass die Ehe nur geschlossen wurde, um dem überlebenden Ehegatten eine
Versorgung zu verschaffen.
2.3 Der Bemessungssatz für das Witwen-/Witwergeld ist ab 01.01.2002 von
60 auf 55 v. H. des Ruhegehaltes reduziert worden. Dies gilt aber nur dann,
wenn
- die Ehe nach dem 31.12.2001 geschlossen wurde, für vor dem 01.01.2002
geschlossene Ehen,
- wenn keiner der beiden Ehegatten am 01.01.2002 das vierzigste
Lebensjahr vollendet hat (vor dem 02.01.1962 Geborene).
3.Weitere
Hinweise
3.1 Das Änderungsgesetz übernimmt die Neuregelung zur besseren
rentenrechtlichen Bewertung von Kindererziehungs- und Pflegezeiten in das
Beamtenversorgungsrecht. Es handelt sich im Einzelnen um folgende
Leistungen:
- Kindererziehungszuschlag (§ 50 a BeamtVG)
- Kindererziehungsergänzungszuschlag (§ 50 b BeamtVG)
- Kinderzuschlag zum Witwen-/Witwergeld (§ 50 c BeamtVG)
- Pflegezuschlag (§ 50 d BeamtVG)
- Kinderpflegeergänzungszuschlag (§ 50 d BeamtVG)
3.2 Ab 01.01.2002 werden Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen des § 55 BeamtVG berücksichtigt. Ausgenommen sind
-
der der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechende Teil,
- bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 % zwei Drittel, bei einer Minderung um 10 % ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.
3.3 Bisher wurde im Rahmen des § 55 BeamtVG nur im Fall der Kapitalleistung oder Abfindung - nicht aber bei der Beitragserstattung - der ansonsten zu zahlende Rentenbetrag angerechnet. Ab 01.01.2002 ist dies auch bei Beitragserstattungen der Fall. Bei Zahlung einer Abfindung, Beitragserstattung oder eines sonstigen Kapitalbetrages können Betroffene diese Rechtsfolge verhindern, wenn sie den Kapitalbetrag innerhalb von drei Monaten nach dem Zufluss zuzüglich Zinsen an den Dienstherrn / die Versorgungskasse abführen.
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