| SATZUNG |
Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse
|
| Alter | Altersfaktor | Alter | Altersfaktor | Alter | Altersfaktor |
| 17 | 3,1 | 33 | 1,9 | 49 | 1,2 |
| 18 | 3,0 | 34 | 1,8 | 50 | 1,1 |
| 19 | 2,9 | 35 | 1,7 | 51 | 1,1 |
| 20 | 2,8 | 36 | 1,7 | 52 | 1,1 |
| 21 | 2,7 | 37 | 1,6 | 53 | 1,0 |
| 22 | 2,6 | 38 | 1,6 | 54 | 1,0 |
| 23 | 2,5 | 39 | 1,6 | 55 | 1,0 |
| 24 | 2,4 | 40 | 1,5 | 56 | 1,0 |
| 25 | 2,4 | 41 | 1,5 | 57 | 0.9 |
| 26 | 2,3 | 42 | 1,4 | 58 | 0.9 |
| 27 | 2,2 | 43 | 1,4 | 59 | 0,9 |
| 28 | 2,2 | 44 | 1,3 | 60 | 0,9 |
| 29 | 2,1 | 45 | 1,3 | 61 | 0,9 |
| 30 | 2,0 | 46 | 1,3 | 62 | 0,8 |
| 31 | 2,0 | 47 | 1,2 | 63 | 0,8 |
| 32 | 1,9 | 48 | 1,2 | 64 u.ä. | 0,8 |
§ 35
Soziale Komponenten
(1) 1Für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis wegen
einer Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes ruht, sowie für
die Zeiten nach § 6 Abs. 1 MuSchuG, werden für jedes Kind, für das ein
Anspruch auf Elternzeit besteht, die Versorgungspunkte berücksichtigt, die
sich bei einem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt von 500 Euro in diesem
Monat ergeben würden; es werden jedoch höchstens je Kind 36 Kalendermonate
berücksichtigt.
2Bestehen mehrere zusatzversorgungspflichtige Arbeitsverhältnisse im Sinne
des Satzes 1, bestimmt die/der Pflichtversicherte, für welches
Arbeitsverhältnis die Versorgungspunkte nach Satz 1 berücksichtigt werden.
(2) 1Bei Eintritt des Versicherungsfalles wegen teilweiser oder voller
Erwerbsminderung vor Vollendung des 60. Lebensjahres werden
Pflichtversicherten für jeweils zwölf volle, bis zur Vollendung des 60.
Lebensjahres fehlende Kalendermonate (Zurechnungszeit) so viele
Versorgungspunkte hinzugerechnet, wie dies dem Verhältnis von
durchschnittlichem monatlichem zusatzversorgungspflichtigem Entgelt der
letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalles zum
Referenzentgelt entspricht; bei Berechnung des durchschnittlichen Entgelts
werden Monate ohne zusatzversorgungspflichtiges Entgelt nicht
berücksichtigt. 2Ist in diesem Zeitraum kein zusatzversorgungspflichtiges
Entgelt angefallen, ist für die Berechnung nach Satz 1 das Entgelt zugrunde
zu legen, das sich als durchschnittliches monatliches
zusatzversorgungspflichtiges Entgelt im Kalenderjahr vor dem Rentenbeginn
ergeben hätte.
(3) 1Bei Beschäftigten, die am 1. Januar 2002 bereits 20 Jahre
pflichtversichert sind, werden für jedes volle Kalenderjahr der
Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84
Versorgungspunkte berücksichtigt. 2Bei Beschäftigten, deren
Gesamtbeschäftigungsquotient am 31. Dezember 2001 kleiner als 1,0 ist, gilt
Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Faktor 1,84 mit dem am 31.
Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten multipliziert
wird.
§ 36
Betriebsrente für Hinterbliebene
(1) 1Stirbt eine/ein Versicherte/r, die/der die Wartezeit
die leiblichen und angenommenen Kinder sowie die Pflegekinder im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG.
5Als Kinder im Sinne des Satzes 4 gelten nur die Kinder, die nach § 32 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 5 EStG berücksichtigungsfähig sind. 6Der Anspruch ist durch Bescheid des Trägers der gesetzlichen
Rentenversicherung nachzuweisen.
(2) Anspruch auf Betriebsrente für Witwen/Witwer besteht nicht, wenn die
Ehe mit der/dem Verstorbenen weniger als zwölf Monate gedauert hat, es sei
denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht
gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat
war, der Witwe/dem Witwer eine Betriebsrente zu verschaffen.
(3) 1Witwen-/Witwerrente und Waisenrenten dürfen zusammen den Betrag der
ihrer Berechnung zugrunde liegenden Betriebsrente nicht übersteigen.
2Ergeben die Hinterbliebenenrenten in der Summe einen höheren Betrag, werden
sie anteilig gekürzt. 3Erlischt eine der anteilig gekürzten Hinterbliebenenrenten, erhöhen sich die verbleibenden Hinterbliebenenrenten
vom Beginn des folgenden Monats entsprechend, jedoch höchstens bis zum
vollen Betrag der Betriebsrente der/des Verstorbenen.
§ 37
Anpassung der Betriebsrenten
Die Betriebsrenten werden jeweils zum 1. Juli – erstmals ab dem Jahr 2002 –
um 1 v.H. ihres Betrages erhöht.
§ 38
Neuberechnung
(1) Die Betriebsrente ist neu zu berechnen, wenn bei einer/einem
Betriebsrentenberechtigten ein neuer Versicherungsfall eintritt und seit dem
Beginn der Betriebsrente aufgrund des früheren Versicherungsfalles
zusätzliche Versorgungspunkte zu berücksichtigen sind.
(2) Durch die Neuberechnung wird die bisherige Betriebsrente um den Betrag
erhöht, der sich als Betriebsrente aufgrund der neu zu berücksichtigenden
Versorgungspunkte ergibt; für diese zusätzlichen Versorgungspunkte wird der
Abschlagsfaktor nach § 33 Abs. 3 gesondert festgestellt.
(3) 1Wird aus einer Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine
Betriebsrente wegen voller Erwerbsminderung oder wegen Alters, wird die
bisher nach
(4) Bei Neuberechnung der Betriebsrente sind
Versorgungspunkte nach § 35 Abs. 2, die aufgrund des früheren
Versicherungsfalls berücksichtigt wurden, nur noch insoweit anzurechnen, als
sie die zusätzlichen Versorgungspunkte – ohne Bonuspunkte nach
§ 66 – aus einer Pflichtversicherung übersteigen oder soweit in dem nach
§ 35 Abs. 2 maßgebendem Zeitraum keine Pflichtversicherung mehr bestanden hat.
(5) Für Hinterbliebene gilt Absatz 3 Sätze 1 und 2 entsprechend.
§ 39
Nichtzahlung und Ruhen
(1) 1Die Betriebsrente wird von dem Zeitpunkt an nicht gezahlt, von dem an
die Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 100
Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 SGB VI endet. 2Die Betriebsrente
ist auf Antrag vom Ersten des Monats an wieder zu zahlen, für den der/dem
Rentenberechtigten die Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung wieder geleistet wird.
3Wird die Altersrente der
gesetzlichen Rentenversicherung nach Eintritt des Versicherungsfalls
(2) Ist der Versicherungsfall wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung
eingetreten und wird die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen
Hinzuverdienstes nicht oder nur zu einem Anteil gezahlt, wird auch die
Betriebsrente nicht oder nur in Höhe eines entsprechenden Anteils gezahlt.
(3) Die Betriebsrente ruht, solange die Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung ganz oder teilweise versagt wird.
(4) 1Die Betriebsrente ruht ferner, solange die/der Berechtigte ihren/seinen
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union hat und trotz Aufforderung der Kasse keine
Empfangsbevollmächtigte/keinen Empfangsbevollmächtigten im Inland bestellt.
2Die Kasse kann Ausnahmen zulassen.
(5) Die Betriebsrente ruht ferner in Höhe des Betrages des für die Zeit nach
dem Beginn der Betriebsrente gezahlten Krankengeldes aus der gesetzlichen
Krankenversicherung, soweit dieses nicht nach § 96a Abs. 3 SGB VI auf eine
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung anzurechnen oder bei einer Rente
wegen voller Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Alters als Vollrente
dem Träger der Krankenversicherung zu erstatten ist.
(6) Für Hinterbliebene gelten die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung über das Zusammentreffen von Rente und Einkommen entsprechend mit folgenden Maßgaben:
a) Eventuelle Freibeträge sowie das Einkommen, das auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird, bleiben unberücksichtigt.
b) Der/dem Hinterbliebenen werden mindestens 35 v.H. der ihr/ihm nach § 36 zustehenden Betriebsrente gezahlt.
§ 40
Erlöschen
(1) Der Anspruch auf Betriebsrente erlischt mit dem Ablauf des Monats,
a) in dem die/der Betriebsrentenberechtigte gestorben ist oder
b) für den Rente nach § 43 bzw. § 240 SGB VI letztmals gezahlt worden ist oder
c) der dem Monat vorangeht, von dessen Beginn an die Zusatzversorgungseinrichtung, zu der die Versicherung übergeleitet worden ist, zur Zahlung der Betriebsrente verpflichtet ist.
(2) 1Der Anspruch auf Betriebsrente für Witwen/Witwer erlischt im Übrigen
mit dem Ablauf des Monats, in dem die Witwe/der Witwer geheiratet hat.
2Für
das Wiederaufleben der Betriebsrente für Witwen/Witwer gilt § 46 Abs. 3 SGB VI entsprechend.
§ 41
Abfindungen
(1) 1Betriebsrenten aus einer Pflichtversicherung, die den Monatsbetrag nach § 3 Abs. 2 BetrAVG nicht überschreiten, werden abgefunden; Waisenrenten und Erwerbsminderungsrenten jedoch nur auf Antrag.
2Überschreitet die Betriebsrente diesen Monatsbetrag, so kann sie auf Antrag abgefunden werden, wenn die Überweisungskosten unverhältnismäßig hoch sind.
3Leistungen, die nach Entstehen des Anspruchs auf Betriebsrente gezahlt werden, werden auf den Abfindungsbetrag angerechnet.
4 Wird der Rentenantrag nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 52 Abs. 1 Satz 1 gestellt, tritt an die Stelle des Zeitpunkts des Entstehens des Anspruchs der nach dieser Regelung maßgebende Beginn des Zweijahreszeitraums, für den bei einer laufenden Leistung die Betriebsrente nachzuzahlen wäre.
(2) Die Abfindung kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten
nach Zugang der Entscheidung über den Antrag auf Betriebsrente (§ 46 Abs.1)
beantragt werden.
(3) Der Abfindungsbetrag in der Pflichtversicherung wird berechnet, indem die Rente, die der/dem Berechtigten im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs zustand, mit einem in den nachstehenden Tabellen genannten, dem Lebensalter entsprechenden Faktor vervielfacht wird.
a) Betriebsrente für Versicherte:
Alter der/des Berechtigten beim Entstehen des Anspruchs |
Faktor |
Alter der/des Berechtigten beim Entstehen des Anspruchs |
Faktor |
Alter der/des Berechtigten beim Entstehen des Anspruchs |
Faktor |
bis 20 |
154 |
41 |
172 |
62 |
158 |
21 |
156 |
42 |
172 |
63 |
155 |
22 |
158 |
43 |
172 |
64 |
152 |
23 |
161 |
44 |
172 |
65 |
149 |
24 |
162 |
45 |
172 |
66 |
146 |
25 |
164 |
46 |
172 |
67 |
142 |
26 |
166 |
47 |
171 |
68 |
139 |
27 |
167 |
48 |
171 |
69 |
135 |
28 |
168 |
49 |
171 |
70 |
131 |
29 |
169 |
50 |
171 |
71 |
127 |
30 |
170 |
51 |
170 |
72 |
124 |
31 |
171 |
52 |
170 |
73 |
120 |
32 |
171 |
53 |
170 |
74 |
116 |
33 |
172 |
54 |
169 |
75 |
111 |
34 |
172 |
55 |
168 |
76 |
107 |
35 |
172 |
56 |
167 |
77 |
103 |
36 |
172 |
57 |
166 |
78 |
99 |
37 |
172 |
58 |
165 |
79 |
95 |
38 |
172 |
59 |
164 |
80 |
91 |
| 39 | 172 | 60 | 162 | ||
40 |
172 |
61 | 160 |
b) Betriebsrente für Witwen und Witwer:
| Alter der/des Berechtigten beim Entstehen des Anspruchs | Faktor | Alter der/des Berechtigten beim Entstehen des Anspruchs |
Faktor |
Alter der/des Berechtigten beim Entstehen des Anspruchs | Faktor |
20 |
215 |
51 |
168 |
82 |
70 |
21 |
215 |
52 |
165 |
83 |
67 |
22 |
214 |
53 |
163 |
84 |
63 |
23 |
213 |
54 |
161 |
85 |
60 |
24 |
212 |
55 |
158 |
86 |
57 |
25 |
211 |
56 |
155 |
87 |
55 |
26 |
210 |
57 |
153 |
88 |
52 |
27 |
209 |
58 |
150 |
89 |
50 |
28 |
208 |
59 |
147 |
90 |
47 |
29 |
207 |
60 |
145 |
91 |
45 |
30 |
206 |
61 |
142 |
92 |
43 |
31 |
204 |
62 |
139 |
93 |
41 |
32 |
203 |
63 |
136 |
94 |
39 |
33 |
201 |
64 |
133 |
95 |
37 |
34 |
200 |
65 |
130 |
96 |
35 |
35 |
198 |
66 |
127 |
97 |
33 |
36 |
197 |
67 |
123 |
98 |
31 |
37 |
195 |
68 |
120 |
99 |
30 |
38 |
193 |
69 |
116 |
100 |
28 |
39 |
192 |
70 |
113 |
101 |
27 |
40 |
190 |
71 |
109 |
102 |
35 |
41 |
188 |
72 |
106 |
103 |
24 |
42 |
186 |
73 |
102 |
104 |
23 |
43 |
184 |
74 |
98 |
105 |
22 |
44 |
183 |
75 |
95 |
106 |
21 |
45 |
181 |
76 |
91 |
107 |
20 |
46 |
179 |
77 |
87 |
108 |
19 |
47 |
177 |
78 |
84 |
109 |
18 |
48 |
174 |
79 |
80 |
110 |
17 |
49 |
172 |
80 |
77 |
||
50 |
170 |
81 |
73 |
c) Betriebsrente für Waisen:
|
Alter der/des Berechtigten beim Entstehen des Anspruchs |
Faktor |
Alter der/des Berechtigten beim Entstehen des Anspruchs | Faktor |
0 |
141 |
9 |
87 |
1 |
137 |
10 |
79 |
2 |
131 |
11 |
71 |
3 |
126 |
12 |
62 |
4 |
120 |
13 |
53 |
5 |
114 |
14 |
43 |
6 |
108 |
15 |
33 |
7 |
101 |
16 |
23 |
8 |
94 |
17 und älter |
12 |
(4) Mit der Abfindung erlöschen alle Ansprüche und Anwartschaften aus der Versicherung.
(5) Die abgefundene Betriebsrente für Hinterbliebene gilt für die Anwendung
des § 36 Abs. 3 als nicht abgefunden.
§ 42
Rückzahlung und Beitragserstattung
(1) Ohne Rechtsgrund gezahlte Umlagen und Beiträge werden ohne Zinsen
zurückgezahlt.
(2)
1Die beitragsfrei Pflichtversicherten, die die Wartezeit (§ 32) nicht
erfüllt haben, können bis zur Vollendung ihres 69. Lebensjahres die
Erstattung der von ihnen getragenen Beiträge beantragen. 2Der Antrag auf
Beitragserstattung gilt für alle von den Versicherten selbst getragenen
Beiträge und kann nicht widerrufen werden. 3Rechte aus der Versicherung für
Zeiten, für die Beiträge erstattet werden, erlöschen mit der Antragstellung.
4Die Beiträge werden ohne Zinsen erstattet.
(3)
1Sterben Versicherte nach Antragstellung, aber vor Beitragserstattung,
gehen die Ansprüche auf die Hinterbliebenen über, die betriebsrentenberechtigt wären, wenn die Wartezeit erfüllt wäre.
2Mit der
Zahlung an einen der Hinterbliebenen erlischt der Anspruch der übrigen
Berechtigten gegen die Kasse.
(4) Beiträge im Sinne dieser Vorschrift sind
a) die für die Zeit vor dem 1. Januar 1978 entrichteten Pflichtbeiträge einschließlich der Beschäftigtenanteile an den Erhöhungsbeträgen,
b) Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung,
c) die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1977 entrichteten Beschäftigtenanteile an den Erhöhungsbeträgen,
d) die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1998 entsprechend dem Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe (VersTV-G) in der Fassung vom 31. Dezember 2000 oder dem Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 - Altersvorsorge-TV-Kommunal - (ATV-K) entrichtenden Eigenbeteiligungen der Beschäftigten an der Umlage(§ 61).
§ 43
Sonderregelung für Beschäftigte, die in der
gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind
1Für Beschäftigte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht
versichert sind oder die die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus
der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllen, gelten die §§ 16 bis 42
entsprechend. 2Soweit auf Regelungen des Rechts der gesetzlichen
Rentenversicherung Bezug genommen wird, ist die jeweilige Regelung so
entsprechend anzuwenden, wie dies bei unterstellter Versicherung in der
gesetzlichen Rentenversicherung der Fall wäre. 3Bei Anwendung des
§ 44
Eheversorgungsausgleich
(1) Zum Ausgleich der nach dieser Satzung erworbenen Anrechte findet die interne Teilung nach dem Versorgungsausgleichsgesetz sowie den nachstehenden Regelungen statt.
(2) 1Der Ausgleichswert wird in Form von Versorgungspunkten ausgewiesen. 2Die Höhe des Ausgleichswertes wird ermittelt, indem der hälftige Ehezeitanteil der ausgleichspflichtigen Person anhand ihrer versicherungsmathematischen Barwertfaktoren in einen Kapitalwert umgerechnet und nach Abzug der hälftigen Teilungskosten anhand der versicherungsmathematischen Barwertfaktoren der ausgleichsberechtigten Person in Versorgungspunkte umgerechnet wird. 3Hat die ausgleichspflichtige Person zum Ende der Ehezeit einen Rentenanspruch, sind für beide Personen die Rentenbarwertfaktoren zugrunde zu legen; ansonsten die Anwartschaftsbarwertfaktoren.
(3) 1Wird vom Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht übertragen, erwirbt die ausgleichsberechtigte Person bezogen auf das Ende der Ehezeit ein von einer eigenen Pflichtversicherung unabhängiges Anrecht und gilt diesbezüglich mit folgenden Besonderheiten als beitragsfrei pflichtversichert:
§ 45
Leistungsantrag
(1) 1Die Kasse erbringt Leistungen nur auf Antrag. 2Dem Antrag sind die von
der Kasse geforderten Unterlagen beizufügen. 3Der Antrag ist bei
Pflichtversicherten über das Mitglied einzureichen, bei dem die/der
Pflichtversicherte zuletzt in dem versicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnis gestanden hat.
(2) 1Ist die/der Berechtigte verstorben, ohne den Antrag bei der Kasse
gestellt zu haben, so kann der Antrag nur nachgeholt werden, wenn der/dem
Verstorbenen ein Anspruch auf Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung zugestanden und er den Antrag auf Gewährung dieser Rente
gestellt hat. 2Das Recht, den Antrag nachzuholen, steht nur dem überlebenden
Ehegatten sowie den Abkömmlingen zu.
§ 46
Entscheidung
(1) 1Die Kasse entscheidet schriftlich über den Antrag. 2Die Entscheidung
der Kasse über den Antrag auf Rentenleistungen (§ 30) ist mit einer
Belehrung darüber zu versehen, dass der Antragsteller in Form des
Einspruchs (§ 46 a) Gegenvorstellung erheben und damit eine nochmalige
Entscheidung der Kasse herbeiführen kann. 3Bei Ansprüchen anderer Art ist
die Entscheidung nur auf Antrag mit einer Belehrung im Sinne des Satzes 2 zu
versehen.
(2) 1Wird eine Versicherungsleistung (§ 30) gewährt, so sind ihre Höhe, die
Art ihrer Berechnung und gegebenenfalls ihr Beginn anzugeben. 2Wird eine
Leistung abgelehnt oder eine Rente vermindert oder eingestellt, so sind die
Gründe hierfür anzugeben.
(3) Stellt sich heraus, dass die Voraussetzungen für eine Entscheidung ganz
oder teilweise nicht gegeben waren, oder treten Veränderungen in den
Verhältnissen des Berechtigten ein, die seinen Anspruch nach Grund oder Höhe
berühren, so ist die Kasse zur Aufhebung ihrer Entscheidung auch dann
berechtigt, wenn sie aufgrund eines Beschlusses des Kassenausschusses
erteilt worden ist.
§ 46a
Einspruchsverfahren
(1) 1Gegen Entscheidungen der Kasse ist der Einspruch zulässig.
2Er ist
jedoch unzulässig, wenn er mit der Begründung erhoben wird, die Entscheidung
eines anderen Leistungsträgers, von der die Leistung der Kasse nach Grund
oder Höhe abhängt, sei unzutreffend.
(2) 1Der Einspruch muss innerhalb einer Frist von einem Monat
nach Zugang der Entscheidung bei der Kasse eingehen oder zur Niederschrift
erklärt werden; er ist zu begründen. 2Die Einspruchsfrist beginnt nur dann, wenn die Entscheidung mit
einer Belehrung über das Einspruchsrecht gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 versehen
war.
(3) Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
(4) 1Das Einspruchsverfahren ist kostenfrei. 2Ein Anspruch auf
Kostenerstattung besteht auch dann nicht, wenn dem Einspruch stattgegeben
wird.
(5) Das Einspruchsrecht steht dem Versicherten, nach seinem Tode den nach
der Satzung Anspruchsberechtigten zu.
(6) 1Wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Einspruchsfrist ohne Verschulden
versäumt worden ist, ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
gewähren. 2Der Antrag muss binnen zwei Wochen nach Beseitigung des
Hindernisses gestellt werden.
(7) 1Hält die Kasse den Einspruch für begründet, so hilft sie ihm ab.
2Anderenfalls erlässt sie nach Beschlussfassung durch den Kassenausschuss
eine Einspruchsentscheidung.
(8) Streitigkeiten zwischen der Kasse und Mitgliedern entscheidet der
Kassenausschuss.
§ 46b
Gerichtsstand
(1) 1Ansprüche aus Pflichtversicherung können gegen die Kasse bei dem für deren Sitz zuständigen Gericht geltend gemacht werden. 2Gerichtsstand ist der Sitz der Kasse in Köln.
(2) Falls die/der Versicherte oder Betriebsrentenberechtigte nach Beginn der Pflichtversicherung ihren/seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist für Klagen aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich das Gericht am Sitz der Kasse zuständig.
§ 47
Auszahlung
(1) 1Die Betriebsrenten werden monatlich im Voraus auf ein Girokonto der
Betriebsrentenberechtigten innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union überwiesen. 2 Die Kosten der Überweisung, mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift, trägt die Kasse; für die Überweisungen auf ein Konto außerhalb Deutschlands gilt dies nur, wenn diese im Rahmen einer EU-Standardüberweisung erfolgen kann; hierzu teilt die/der Betriebsrentenberechtigte der Kasse ihre/seine internationale Kontonummer (International Bank Account Number - IBAN) sowie die internationale Bankleitzahl des kontoführenden Geldinstituts (Bank Identifer Code - BIC) mit.
3Besteht der Betriebsrentenanspruch nicht für einen vollen Kalendermonat, wird der Teil
gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
(2) 1Stirbt eine/ein Betriebsrentenberechtigte/r, der den Leistungsantrag
gestellt hat, vor der Auszahlung, so können nur der überlebende Ehegatte
oder die Abkömmlinge die Auszahlung verlangen. 2Wer den Tod der/des
Betriebsrentenberechtigten vorsätzlich herbeigeführt hat, hat keinen
Anspruch nach Satz 1. 3Die Zahlung an einen Hinterbliebenen bringt den
Anspruch der übrigen Berechtigten gegen die Kasse zum Erlöschen.
(3) 1Hat die/der Betriebsrentenberechtigte ihren/seinen Wohnsitz oder
dauernden Aufenthalt außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
kann die Kasse die Zahlung der Betriebsrente davon abhängig machen, dass
die/der Betriebsrentenberechtigte einen Empfangsbevollmächtigten im Inland
benennt oder die/der Betriebsrentenberechtigte die Auszahlung der
Betriebsrente auf ein auf ihren/seinen Namen lautendes Konto im Inland
ermöglicht. 2Ferner ist die Kasse berechtigt, die Leistungen für das
laufende Kalenderjahr in einem Betrag im Dezember auszuzahlen.
3Rentenzahlungen in das Ausland erfolgen auf Kosten und Gefahr der/des
Betriebsrentenberechtigten.
(4) Überzahlungen können von der Kasse mit künftigen Leistungen verrechnet
werden.
§ 48
Pflichten der Versicherten und Betriebsrentenberechtigten
(1) 1Versicherte und Betriebsrentenberechtigte sind verpflichtet, der Kasse
eine Verlegung ihres Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts sowie jede
Änderung von Verhältnissen, die ihren Anspruch dem Grunde oder der Höhe
nach berühren können, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 2Insbesondere
sind mitzuteilen
1. von allen Betriebsrentenberechtigten
a) die Versagung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
b) die Beendigung der Rentenzahlung aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
c) der Bezug von Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Arbeitslosengeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangskrankengeld, Unterhaltsgeld und Verletztengeld,
d) der Bezug einer Teilrente,
e) die Änderung der Rentenart in der gesetzlichen Versicherung
sowie
2. bei Betriebsrenten aus eigener Versicherung
der Wegfall der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsminderung und die Änderung
von voller in teilweise oder von teilweiser in volle Erwerbsminderung und
die Änderung der Höhe der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
wegen Hinzuverdienstes,
3. bei Betriebsrenten für Witwen/Witwer
a) die erneute Eheschließung,
b) den Bezug von Alters- oder Erwerbsminderungsrenten aus eigener Versicherung, Ruhegehalt oder vergleichbare Dienstbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, Rentenleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen,
4. bei Betriebsrenten für Waisen
das Ende der Schul- oder Berufsausbildung oder eines freiwilligen sozialen
Jahres oder der Wegfall der Unterhaltsbedürftigkeit, wenn das 18. Lebensjahr
vollendet ist.
(2) Versicherte und Betriebsrentenberechtigte sind ferner verpflichtet,
innerhalb einer von der Kasse zu setzenden Frist auf Anforderung Auskünfte
zu erteilen sowie die erforderlichen Nachweise und Lebensbescheinigungen
vorzulegen.
(3) Die Kasse kann die Betriebsrente zurückbehalten, solange der
Betriebsrentenberechtigte seinen Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2
oder seiner Verpflichtung, die Überleitung der Versicherung auf die Kasse zu
Beantragen, nicht nachkommt.
(4) Verletzen Versicherte oder Betriebsrentenberechtigte ihre Pflichten nach
dieser Vorschrift, können sie sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung
berufen.
§ 49
Abtretung von Ersatzansprüchen
1Steht der/dem Versicherten, der/dem Betriebsrentenberechtigten oder einer/einem anspruchsberechtigten Hinterbliebenen aus einem Ereignis, das die Kasse zur
Gewährung oder Erhöhung von Leistungen verpflichtet, ein
Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so haben die
anspruchsberechtigten Personen ihre Ansprüche gegen den Dritten bis zur
Höhe des Brutto-Betrags der Betriebsrente an die Kasse abzutreten. 2Der
Übergang kann nicht zum Nachteil der anspruchsberechtigten Personen geltend
gemacht werden. 3Verweigern die anspruchsberechtigten Personen die Abtretung
oder die Beibringung der erforderlichen Unterlagen, so ist die Kasse zu
einer Leistung nicht verpflichtet.
§ 50
Abtretung und Verpfändung
1Ansprüche auf Kassenleistungen können nicht abgetreten, verpfändet oder
beliehen werden. 2Dies gilt nicht für Ansprüche aus der Pflichtversicherung,
die an den Arbeitgeber, der die/den Anspruchsberechtigte/n zur
Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung angemeldet hat, oder an eine
andere Zusatzversorgungseinrichtung im Sinne von § 27 Abs. 1 abgetreten
werden. 3Die Abtretungserklärung ist der Kasse mit der Abmeldung oder mit
dem Antrag zu übersenden.
§ 51
Versicherungsnachweise
(1) 1Pflichtversicherte erhalten jeweils nach
Ablauf des Kalenderjahres bzw. bei Beendigung der Pflichtversicherung einen
Nachweis über ihre bisher insgesamt erworbene Anwartschaft auf Betriebsrente
wegen Alters nach § 33. 2Dabei werden neben der Anwartschaft auch die Zahl
der Versorgungspunkte und der Messbetrag angegeben. 3Im Falle der
Kapitaldeckung sind zusätzlich die steuerrechtlich vorgeschriebenen Angaben
enthalten. 4Der Nachweis wird – soweit einschlägig – mit einem Hinweis auf
die Ausschlussfristen nach den Absätzen 2 und 3 versehen. 5Wird der Nachweis
im Zusammenhang mit der Beendigung der Pflichtversicherung erbracht, wird er
um den Hinweis ergänzt, dass die aufgrund der Pflichtversicherung erworbene
Anwartschaft bis zum erneuten Beginn der Pflichtversicherung bzw. bis zum
Eintritt des Versicherungsfalles nicht dynamisiert wird, wenn die Wartezeit
von 120 Umlage-/Pflichtmonaten (§§ 66 Abs. 3) nicht erfüllt ist.
(2) Die Beschäftigten können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs
Monaten nach Zugang des Nachweises gegenüber dem Mitglied schriftlich
beanstanden, dass die von diesem zu entrichtenden Beiträge oder die zu
meldenden Entgelte nicht oder nicht vollständig an die Kasse abgeführt oder
gemeldet worden sind.
(3) Beanstandungen in Bezug auf die ausgewiesenen Bonuspunkte sind innerhalb
einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Zugang des Nachweises
schriftlich unmittelbar gegenüber der Kasse zu erheben.
(4) Nach Ablauf der Ausschlussfrist können keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden.
§ 52
Ausschlussfristen
(1) 1Der Anspruch auf Betriebsrente für einen Zeitraum, der mehr als zwei
Jahre vor dem Ersten des Monats liegt, in dem der Antrag bei der Kasse
eingegangen ist, kann nicht mehr geltend gemacht werden (Ausschlussfrist).
2Dem Antrag steht eine Mitteilung des Berechtigten gleich, die zu einem
höheren Anspruch führt.
(2) Die Beanstandung, die mitgeteilte laufende monatliche Betriebsrente,
eine Rentennachzahlung, eine Abfindung, eine Beitragserstattung oder eine
Rückzahlung sei nicht oder nicht in der mitgeteilten Höhe ausgezahlt worden,
ist nur schriftlich und innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr
zulässig; die Frist beginnt bei laufenden Betriebsrenten mit dem Ersten des
Monats, für den die Betriebsrente zu zahlen ist, im Übrigen mit dem Zugang
der Mitteilung über die entsprechende Leistung.
(3) Auf die Ausschlussfrist wird in der Mitteilung über die Leistung bzw.
den Nachweis hingewiesen.
§ 52a
(gestrichen)
§ 53
Kassenvermögen
(1) 1Das Kassenvermögen dient ausschließlich zur Deckung der satzungsmäßigen
Leistungen und der Verwaltungskosten der Kasse. 2Es bildet gegenüber dem
sonstigen Vermögen der Rheinischen Versorgungskasse ein Sondervermögen, das
nur für die im Bereich der Kasse entstehenden Verbindlichkeiten haftet.
(2) Die Mittel der Kasse werden
a) in der Pflichtversicherung
durch Umlagen, Pflichtbeiträge, Sanierungsgelder und Zusatzbeiträge zum Aufbau eines Kapitalstocks,
b) in der freiwilligen Versicherung
durch freiwillige Beiträge einschließlich der Altersvorsorgezulagen
sowie durch Vermögenserträge und sonstige Einnahmen aufgebracht.
§ 54
Vermögensanlage
Das Kassenvermögen ist nach § 16 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VKZVKG NW anzulegen.
§ 55
Getrennte Verwaltung
(1) 1Für die Pflichtversicherung wird ein Abrechnungsverband I und II und
für die freiwillige Versicherung ein weiterer Abrechnungsverband geführt.
2Für jeden Abrechnungsverband wird eine eigene versicherungstechnische
Bilanz erstellt, die vom verantwortlichen Aktuar zu testieren ist. 3Ein
Arbeitgeber, der am 27. Mai 2003 Mitglied der Kasse ist, gehört dem
Abrechnungsverband I an.
(1a) 1In der Pflichtversicherung wird der Abrechnungsverband I im
Umlageverfahren sowie der Abrechnungsverband II im Kapitaldeckungsverfahren
geführt. 2Jedes Mitglied kann vom Abrechnungsverband I in den
Abrechnungsverband II wechseln. 3§§ 14 Absatz 3, 15 Absätze 1, 2 und 4
gelten entsprechend; der Ausgleichsbetrag ist dem Abrechnungsverband I
zuzuführen.
(2) 1Für jeden Abrechnungsverband werden Einnahmen und Ausgaben
einschließlich der Kapitalanlagen gesondert verwaltet. 2Dabei werden
Teilvermögen gebildet und die Überschüsse für jeden Abrechnungsverband
gesondert ermittelt. 3Die Verwaltungskosten sind auf die
Abrechnungsverbände verursachungsgerecht aufzuteilen.
§ 56
Versicherungstechnische Rückstellungen
(1) Für die Abrechnungsverbände nach § 55 Abs. 1 wird in der Bilanz jeweils
eine eigene Rückstellung eingestellt.
(2) 1Für die Pflichtversicherung (Abrechnungsverband I) ist eine
Rückstellung in Höhe des Teilvermögens im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 2 zu
bilden. 2Um den schrittweisen Übergang in eine Kapitaldeckung zu
ermöglichen, kann für die Pflichtversicherung eine Teildeckungsrückstellung
zum Aufbau eines Kapitalstocks gebildet werden, dem zweckgebundene
Zusatzbeiträge (§ 64) zugeführt werden. 3Die Teildeckungsrückstellung geht
zusammen mit der Rückstellung für Pflichtversicherung in der
Deckungsrückstellung auf, sobald beide Rückstellungen zusammen den Barwert
aller am Bilanzstichtag bestehenden Anwartschaften und Ansprüche von
Pflichtversicherten, beitragsfrei Pflichtversicherten und
Leistungsempfängern aus der Pflichtversicherung ergeben.
(3) Für die Pflichtversicherung (Abrechnungsverband II) und die freiwillige
Versicherung ist jeweils eine Rückstellung in Höhe des
versicherungsmathematischen Barwerts aller am Bilanzstichtag bestehenden
Anwartschaften und Ansprüche in die Bilanz einzustellen.
(4) Der für die Ermittlung zu berücksichtigende Rechnungszins und die
Verwaltungskosten werden im Rahmen des versicherungstechnischen
Geschäftsplans festgelegt.
§ 57
Verlustrücklage
1Zur Deckung von Fehlbeträgen in der Pflichtversicherung (Abrechnungsverband
II) und der freiwilligen Versicherung ist eine Verlustrücklage zu bilden.
2Der Verlustrücklage sind jährlich mindestens 5 v.H. des sich aus der
versicherungstechnischen Bilanz ergebenden Überschusses zuzuführen, bis
diese einen Stand von 10 v.H. der Deckungsrückstellung erreicht oder nach
Inanspruchnahme wieder erreicht.
§ 58
Rückstellung für Leistungsverbesserung
(1) 1Der Überschuss in der Pflichtversicherung
(Abrechnungsverband II) und in der freiwilligen Versicherung, der sich
entsprechend dem versicherungstechnischen Geschäftsplan ergibt, wird in die
Rückstellung für Leistungsverbesserung eingestellt, soweit er nicht zur
Bildung weiterer geschäftsplanmäßig festgelegter Rückstellungen benötigt
wird. 2Dies gilt entsprechend für eine nach
§
56 Abs. 2 gebildete Teildeckungsrückstellung in der Pflichtversicherung
(Abrechnungsverband I).
(2) 1Diese Rückstellung dient der Verbesserung oder Erhöhung von Leistungen. 2Sie kann zusätzlich zur
Deckung von Fehlbeträgen herangezogen werden, wenn die Verlustrücklage
nicht ausreicht.
§ 59
Deckung von Fehlbeträgen
(1) 1Reicht die Verlustrücklage in der Pflichtversicherung
(Abrechnungsverband II) zur Deckung von Fehlbeträgen nicht aus, kann die
Kasse den Pflichtbeitrag (§ 62) erhöhen, soweit nicht die Rückstellung für
Leistungsverbesserung in Anspruch genommen wird. 2Zur Deckung von
Fehlbeträgen bei der Pflichtversicherung (Abrechnungsverband I) kann die
Kasse den Zusatzbeitrag (§ 64) – soweit ein solcher erhoben wird – erhöhen;
Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.
(2) Ergibt sich bei der freiwilligen Versicherung ein Fehlbetrag, der durch
die Inanspruchnahme der Verlustrücklage und die Rückstellung für künftige
Leistungsverbesserungen nicht gedeckt werden kann, so können die
Anwartschaften und Ansprüche um bis zu 25 v.H. ihres ursprünglichen
Betrages herabgesetzt werden.
(3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 werden auf Vorschlag des
Verantwortlichen Aktuars vom Kassenausschuss beschlossen.
§ 60a
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
(1) Für die Kasse wird jährlich ein Wirtschaftsplan sowie ein
Jahresabschluss und ein Lagebericht erstellt.
(2) Die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe
geltenden Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden:
a) Wegen der Besonderheit der Aufgabenstellung werden die Bilanz nach Formblatt 1 und die Gewinn-und-Verlust-Rechnung nach Formblatt 3 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen gegliedert;
b) auf die Darstellung einer mittelfristigen Finanzplanung mit Investitionsprogramm sowie auf die Abgabe von Zwischenberichten i.S.v. § 20 Eigenbetriebsverordnung NW wird verzichtet;
c) der Jahresabschluss, der Lagebericht und ggf. die Erfolgsübersicht sind vom Leiter der Kasse und vom Geschäftsführer bis zum Ablauf des 30. Juni nach dem Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen, unter Angabe des Datums zu unterzeichnen und dem Kassenausschuss zur Feststellung zuzuleiten;
d) von einer öffentlichen Bekanntmachung der Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes sowie einer öffentlichen Auslegung wird abgesehen;
e) der Kassenausschuss bestimmt, welche Wirtschaftsprüfer bzw. welche Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes (§ 106 GO NW) beauftragt wird.
§ 61
Aufwendungen für die Pflichtversicherung
Das Mitglied ist Schuldner der
a) Umlagen (§ 62 Abs. 1),
b) Pflichtbeiträge (§ 62 Abs. 1)
c) Sanierungsgelder (§ 63) und
d) Zusatzbeiträge (§ 64)
einschließlich einer tarif- oder arbeitsvertraglich vereinbarten Eigenbeteiligung der/des Pflichtversicherten.
§ 62
Umlagen/Pflichtbeiträge
(1) Die Umlage beträgt 4,25 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts
(2) 1Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist, soweit nachstehend nichts
anderes bestimmt ist, der steuerpflichtige Arbeitslohn. 2Kein
zusatzversorgungspflichtiges Entgelt sind
a) Bestandteile des Arbeitsentgelts, die auf einer Verweisung auf beamtenrechtliche Vorschriften beruhen, soweit die beamtenrechtlichen Bezüge nicht ruhegehaltfähig sind, sowie Bestandteile des Arbeitsentgelts, die durch Tarifvertrag auf Bundes-, Landes- oder landesbezirklicher Ebene ausdrücklich als nicht zusatzversorgungspflichtig bezeichnet sind sowie über- und außertarifliche Bestandteile des Arbeitsentgelts, soweit sie durch Betriebsvereinbarung, Dienstvereinbarung oder Arbeitsvertrag ausdrücklich als nicht zusatzversorgungspflichtig bezeichnet sind,
b) Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Zukunftssicherung der Beschäftigten,
c) Krankengeldzuschüsse,
d) einmalige Zahlungen (z. B. Zuwendungen, Urlaubsabgeltungen), die aus Anlass der Beendigung, des Eintritts des Ruhens oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, mit Ausnahme der Teilzuwendung, die dem Beschäftigten gezahlt wird, der mit Billigung des Mitglieds zu einem anderen Mitglied der Kasse oder einem Mitglied einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung im Sinne von § 27 Abs. 1 übergetreten ist,
e) einmalige Zahlungen (z. B. Zuwendungen) insoweit, als bei ihrer Berechnung Zeiten berücksichtigt sind, für die keine Umlagen/Beiträge für laufendes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zu entrichten sind,
f) vermögenswirksame Leistungen, Jubiläumsgelder,
g) Sachbezüge, die während eines Zeitraumes gewährt werden, für den kein laufendes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zusteht,
h) geldwerte Vorteile, die steuerlich als Arbeitslohn gelten,
i) geldwerte Nebenleistungen, wie Ersatz von Werbungskosten (z. B. Aufwendungen für Werkzeuge, Berufskleidung, Fortbildung) sowie Zuschüsse z. B. zu Fahr-, Heizungs-, Wohnungs-, Essens-Kontoführungskosten,
j) Mietbeiträge an Beschäftigte mit Anspruch auf Trennungsgeld (Trennungsentschädigung),
k) Schulbeihilfen,
l) einmalige Zuwendungen anlässlich des Erwerbs eines Diploms einer Verwaltungs- oder Wirtschaftsakademie,
m) Prämien im Rahmen des behördlichen oder betrieblichen Vorschlagwesens,
n) Erfindervergütungen,
o) Kassenverlustentschädigungen (Mankogelder, Fehlgeldentschädigungen),
p) Einkünfte, die aus ärztlichen Liquidationserlösen zufließen,
q) einmalige Unfallentschädigungen,
r) Aufwandsentschädigungen; reisekostenähnliche Entschädigungen; Entgelte aus Nebentätigkeiten; Tantiemen, Provisionen, Abschlussprämien und entsprechende Leistungen; einmalige und sonstige nicht laufend monatlich gezahlte über- und außertarifliche Leistungen,
s) Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit.
3Kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist ferner der Teil des
steuerpflichtigen Arbeitsentgelts, der nach Anwendung des Satzes 1 den
2,5-fachen Wert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der
gesetzlichen Rentenversicherung (West bzw. Ost) übersteigt; wenn eine
zusatzversorgungspflichtige Jahressonderzahlung gezahlt wird, ist der vorgenannte
Wert jährlich einmal im Monat der Zahlung der Jahressonderzahlung zu verdoppeln.
4Als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt gilt für Kalendermonate, in denen Beschäftigte für mindestens einen Tag Anspruch auf Krankengeldzuschuss haben – auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird -, das fiktive Entgelt nach § 21 TVöD bzw. entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen, das für die Tage, für die tatsächlich Anspruch auf Entgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss bestand, im Falle eines entsprechenden Entgeltfortzahlungsanspruchs gezahlt worden wäre.
5In diesen Kalendermonaten geleistete einmalige Zahlungen sind neben dem fiktiven Entgelt nach § 21 TVöD bzw. entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. 6Für Beschäftigte, die zur Übernahme
von Aufgaben der Entwicklungshilfe im Sinne des § 1
Entwicklungshelfergesetz vom 18. Juni 1969 in der jeweils geltenden Fassung
ohne Arbeitsentgelt beurlaubt sind, hat das Mitglied für die Zeit der
Beurlaubung – je nach Finanzierung – Pflichtbeiträge, Zusatzbeiträge,
Umlagen und Sanierungsgelder an die Kasse abzuführen, wenn der Träger der
Entwicklungshilfe die Pflichtbeiträge, Zusatzbeiträge, Umlagen und
Sanierungsgelder erstattet. 7Für die Bemessung der Pflichtbeiträge,
Zusatzbeiträge, Umlagen und Sanierungsgelder gilt als
zusatzversorgungspflichtiges Entgelt das Entgelt, von dem nach § 166 Abs. 1
Nr. 4 SGB VI die Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung zu
berechnen sind. 8Verminderungen des steuerpflichtigen Entgelts aufgrund
einer Entgeltumwandlung gelten als steuerpflichtiger Arbeitslohn.
(3) 1Wird Altersteilzeit nach dem 31. Dezember 2002 vereinbart, ist – unter
Berücksichtigung des Absatzes 2 Satz 1 - zusatzversorgungspflichtiges
Entgelt während der Altersteilzeitarbeit das 1,8-fache der zur Hälfte
zustehenden Bezüge nach § 4 des Tarifvertrags zur Regelung der
Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) zuzüglich derjenigen Bezüge, die in voller
Höhe zustehen. 2Wird ein Beitrag an die gesetzliche Rentenversicherung
gezahlt, der den Mindestbeitrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des
Altersteilzeitgesetzes übersteigt, ist das zusatzversorgungspflichtige
Entgelt entsprechend zu erhöhen.
(4) 1Durch landesbezirklichen Tarifvertrag kann für Mitglieder der Kasse,
die sich in einer wirtschaftlichen Notlage befinden, für die
Pflichtversicherung geregelt werden, dass für die Zusage von Leistungen für
die Dauer von bis zu drei Jahren bis zu einer Mindesthöhe von zwei v.H. von
der nach § 34 Abs. 2 zugesagten Leistung abgewichen werden kann; dies gilt
auch für nicht tarifgebundene Mitglieder bei Vorliegen einer betrieblichen
oder überbetrieblichen Vereinbarung mit Zustimmung der Kasse. 2Entsprechend der
Verminderung der Leistungszusage für die bei dem Mitglied beschäftigten
Pflichtversicherten reduziert sich für die Mitglieder insoweit die zu
tragende Umlagebelastung bzw. der an die Kasse zu zahlende Beitrag. 3Die
Regelung kann über die in Satz 1 genannte Dauer hinaus verlängert werden.
§ 63
Sanierungsgeld
(1) Infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels zum
Punktemodell erhebt die Kasse zur Finanzierung der Ansprüche und
Anwartschaften, die vor dem 1. Januar 2002 begründet worden sind, im
Abrechnungsverband I ein pauschales Sanierungsgeld zur Deckung eines
zusätzlichen Finanzbedarfs, der über die Einnahmen bei dem Umlagesatz von
4,25 % hinausgeht.
(2) 1Sanierungsgeld kann erhoben werden, solange das Kassenvermögen am
Ende des Deckungsabschnittes ohne Berücksichtigung des Sanierungsgeldes
den versicherungsmathematischen Barwert der zu diesem Zeitpunkt bestehenden
und vor dem 1. Januar 2002 begründeten Anwartschaften und Ansprüche
voraussichtlich unterschreitet. 2Bei der Ermittlung des Barwerts sind ein
Rechnungszins von 3,25 v.H. während der Anwartschaftsphase und 5,25 v.H.
während des Rentenbezugs sowie eine Anpassung der Renten ab Rentenbeginn von
1 v.H. jährlich zu berücksichtigen.
§ 64
Zusatzbeiträge
(1) Zum Aufbau eines Kapitalstocks für die Anwartschaften kann die Kasse
Zusatzbeiträge im Abrechnungsverband I als Vomhundertsatz des
zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zur schrittweisen Umstellung des
Finanzierungsverfahrens auf eine Kapitaldeckung erheben.
(2) Die Beiträge im Sinne des Absatzes I einschließlich der darauf
entfallenden Erträge werden für jede/n Versicherte/n angesammelt und
getrennt von den sonstigen Einnahmen geführt.
§ 64a
Mitgliedsbezogene Flexibilisierung der Finanzierung
(1) 1Strebt ein Mitglied den Wechsel vom Abrechnungsverband I in den Abrechnungsverband II an (§ 55 Abs. 1a), so kann vereinbart werden, dass alle neu eingestellten Beschäftigten im Abrechnungsverband II angemeldet werden. 2Die Verpflichtung zur Zahlung der Umlage und des Sanierungsgeldes bleibt in der zuletzt zu zahlenden Höhe - unter Berücksichtigung der linearen Entgeltsteigerungsrate - solange bestehen, bis der aufgrund eines versicherungsmathematischen Gutachtens ermittelte Ausgleichsbetrag dem Abrechnungsverband I zugeflossen ist.
(2) 1Mit Mitgliedern im Abrechnungsverband I kann vereinbart werden, dass für künftige Anwartschaftszuwächse im Versichertenbestand eine in Teilen kapitalgedeckte Finanzierung zusätzlich im Abrechnungsverband II erfolgt. 2Die aus dem Abrechnungsverband II zustehenden Leistungen werden bei der jährlichen Abrechnung der Umlage und des Sanierungsgeldes umlage- bzw. sanierungsgeldmindernd berücksichtigt.
§ 65
Fälligkeit von Umlagen, Sanierungsgeldern und Beiträgen
1Die Umlagen, Sanierungsgelder und Beiträge sind in dem Zeitpunkt fällig, in
dem das zusatzversorgungspflichtige Entgelt den Versicherten zufließt.
2Sie
müssen bis zum Ende des Kalendermonats der Fälligkeit bei der Kasse
eingegangen sein. 3Umlagen, Sanierungsgelder und Beiträge, die nach diesem
Zeitpunkt eingehen, sind bis zum Tage der Gutschrift mit jährlich fünf
Prozentpunkten über dem am Ende des jeweiligen Zinsberechnungszeitraumes geltenden
Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB zu verzinsen.
§ 66
Überschussverteilung
(1) 1Im Rahmen der versicherungstechnischen Bilanz für die
Pflichtversicherung werden die Überschüsse jährlich bis zum Jahresende für
das vorangegangene Geschäftsjahr jeweils getrennt für den Abrechnungsverband
I und II festgestellt. 2Soweit im Abrechnungsverband I eine Kapitaldeckung vorhanden ist, werden dabei die tatsächlich erzielten Kapitalerträge
berücksichtigt. 3Soweit dort keine Kapitaldeckung vorhanden ist, wird die
durchschnittliche laufende Verzinsung der zehn nach der Bilanzsumme größten
Pensionskassen gemäß dem zum Zeitpunkt der Fertigstellung der
versicherungstechnischen Bilanz jeweils aktuellen Geschäftsbericht der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zugrunde gelegt.
(2) Über die Zuteilung von Bonuspunkten entscheidet der Kassenausschuss auf
Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars.
(3) 1Für die Zuteilung der Bonuspunkte kommen die am Ende des
laufenden Geschäftsjahres Pflichtversicherten sowie die zum gleichen
Zeitpunkt beitragsfrei Pflichtversicherten, die eine Wartezeit von 120
Umlage-/Pflichtbeitragsmonaten erfüllt haben, in Betracht;
§ 32 Abs.1 Satz 4 gilt entsprechend. 2Beschäftigte,
deren Arbeitsverhältnis infolge von Witterungseinflüssen oder wegen
anderer Naturereignisse nach besonderen tarifvertraglichen Vorschriften
geendet hat und die bei Wiederaufnahme der Arbeit Anspruch auf
Wiedereinstellung haben, sowie Saisonbeschäftigte, die bei Beginn der
nächsten Saison voraussichtlich wieder eingestellt werden, gelten als
Pflichtversicherte im Sinne des Satzes 1.
§ 67
Beiträge
Schuldner der Beiträge für die freiwillige Versicherung ist der/die Versicherungsnehmer/in.
§ 68
Überschussverteilung
Die Beteiligung an den Überschüssen und deren Zuteilung richtet sich nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die freiwillige Versicherung im Anhang zur Satzung.
§ 69
Am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigte
(1) 1Die Versorgungsrenten, die sich ohne Berücksichtigung von Nichtzahlungs-
und Ruhensregelungen ergeben, und die Ausgleichsbeträge nach dem bis zum
31. Dezember 2000 geltenden Zusatzversorgungsrecht werden für die am 31.
Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigten und
versorgungsrentenberechtigten Hinterbliebenen zum 31. Dezember 2001
festgestellt. 2Ab dem 1. Januar 2002 gilt – abgesehen von den in dieser Vorschrift ausdrücklich genannten Fällen – das bis zum 31. Dezember 2000 geltende Zusatzversorgungsrecht nicht mehr.
(2) 1Die nach Absatz 1 festgestellten Versorgungsrenten werden vorbehaltlich
des Satzes 3 als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend
§ 37
dynamisiert. 2Die abbaubaren Ausgleichsbeträge werden jeweils in Höhe des
Dynamisierungsgewinns abgebaut; die nicht abbaubaren Ausgleichsbeträge
werden nicht dynamisiert. 3Die am Tag vor In-Kraft-Treten dieser Satzung
geltenden Regelungen über die Nichtzahlung und das Ruhen sind entsprechend
anzuwenden.
(3) Es gelten folgende Maßgaben:
(4) 1Ist der Versicherungsfall der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung und der Rentenbeginn im Jahr 2001 eingetreten, gelten insoweit die bisher maßgebenden Satzungsregelungen – einschließlich der Regelungen der 31. Änderung der Satzung (alte Fassung) vom 21. Oktober 2002 - für das Jahr 2001 fort. 2Ab dem 1. Januar 2002 gelten auch in diesen Fällen die Regelungen der Absätze 1 bis 3 und des Absatzes 5. 3Neuberechnungen werden insoweit nur unter den Voraussetzungen des § 38 durchgeführt; zusätzliche Versorgungspunkte nach Absatz 3 Buchstabe a Satz 2 sind dabei zu berücksichtigen.a) 1Neuberechnungen werden nur unter den Voraussetzungen des § 38 durchgeführt; zusätzliche Versorgungspunkte nach Satz 2 sind dabei zu berücksichtigen. 2Soweit noch Zeiten vor dem 1. Januar 2002 zu berücksichtigen sind, wird eine Startgutschrift entsprechend den §§ 72 bis 74 berechnet; übersteigt der hiernach festgestellte Betrag den Betrag, der sich als Versorgungsrente am 31. Dezember 2001 ergeben hat bzw. ohne Nichtzahlungs- und Ruhensvorschriften ergeben hätte, wird die Differenz durch den Messbetrag geteilt und dem Versorgungskonto (§ 34 Abs. 1) als Startgutschrift gutgeschrieben.
b) § 36 Abs. 3 und die §§ 40 bis 52 gelten entsprechend.
c) 1Hat die Versorgungsrente vor dem 1. Januar 2002 geendet und besteht die Möglichkeit einer erneuten Rentengewährung, ist die Versorgungsrente, die sich unter Außerachtlassung von Nichtzahlungs- und Ruhensvorschriften und ohne Berücksichtigung eines Ausgleichsbetrages (Absatz 1) am 31. Dezember 2001 ergeben hätte, durch den Messbetrag zu teilen und als Startgutschrift auf dem Versorgungskonto (§ 34 Abs. 1) gutzuschreiben; im Übrigen gelten in diesen Fällen die Vorschriften des Punktemodells. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2002 eingetreten ist, die Versorgungsrente jedoch erst nach dem 1. Januar 2002 beginnt.
§ 70
Am 31. Dezember 2001 Versicherungsrentenberechtigte
(1) Für Versicherungsrentenberechtigte und versicherungsrentenberechtigte
Hinterbliebene, deren Versicherungsrente spätestens am 31. Dezember 2001
begonnen hat, wird die am 31. Dezember 2001 maßgebende Versicherungsrente
festgestellt.
(2) Die nach Absatz 1 festgestellten Versicherungsrenten werden als
Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 37 dynamisiert.
(3) § 69 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Leistungen nach der am Tag vor
In-Kraft-Treten dieser Satzung geltenden Sonderregelung für Arbeitnehmer im
Beitrittsgebiet (§ 108a der Satzung in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden
Fassung) und für Betriebsrenten nach § 18 BetrAVG, die spätestens am 31.
Dezember 2001 begonnen haben, entsprechend.
§ 71
Versicherte mit Rentenbeginn am 1. Januar 2002
Für Rentenberechtigte, deren Rente am 1. Januar 2002 begonnen hat, finden
die
§ 73
Höhe der Anwartschaften
für am 31. Dezember 2001 schon und
am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherte
(1) 1Die Anwartschaften der am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002
noch Pflichtversicherten berechnen sich nach § 18 Abs. 2 BetrAVG, soweit
sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt. 2Satz 1 gilt entsprechend für
Beschäftigte, die nach den am 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften der
Kasse als pflichtversichert gelten.
(2) 1Für Beschäftigte im Tarifgebiet West bzw. Beschäftigte, die
Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997
haben, und die am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet haben
(rentennahe Jahrgänge), ist Ausgangswert für die bis zum 31. Dezember 2001
in der Zusatzversorgung (Gesamtversorgung) erworbene Anwartschaft die
Versorgungsrente, die sich unter Beachtung der Maßgaben des § 72,
insbesondere unter Berücksichtigung der Mindestgesamtversorgung (§ 32 Abs. 5
der Satzung in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden Fassung) und des § 35a
der Satzung in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden Fassung , für die/den
Berechtigte/n bei Eintritt des Versicherungsfalls am 31. Dezember 2001,
frühestens jedoch zum Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres vor
Berücksichtigung des Abschlags ergeben würde. 2Von diesem Ausgangswert ist der Betrag abzuziehen, den die Versicherten aus dem
Punktemodell bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres vor Berücksichtigung
des Abschlags noch erwerben könnten, wenn für sie
zusatzversorgungspflichtige Entgelte in Höhe des mit dem
Gesamtbeschäftigungsquotienten vervielfachten gesamtversorgungsfähigen
Entgelts gezahlt würden. 3Sind am 31. Dezember 2001 die Voraussetzungen für
die Berücksichtigung des § 100 Abs. 3 der Satzung in der am 31. Dezember
2001 maßgebenden Fassung erfüllt, berechnet sich der Versorgungsvomhundertsatz nach dieser Vorschrift mit der Maßgabe, dass nach
§ 100 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a der Satzung in der am 31. Dezember 2001
maßgebenden Fassung abzuziehende Monate die Monate sind, die zwischen dem
31. Dezember 1991 und dem Ersten des Monats liegen, der auf die Vollendung
des 63. Lebensjahres folgt. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten für Beschäftigte, die
am 31. Dezember 2001 das 52 Lebensjahr vollendet haben und eine Rente für schwerbehinderte Menschen beanspruchen könnten, wenn sie zu diesem Zeitpunkt
bereits das 60. Lebensjahr vollendet hätten, entsprechend mit der Maßgabe,
dass an die Stelle des 63. Lebensjahres das entsprechende, für sie
individuell frühestmögliche Eintrittsalter in die abschlagsfreie Rente für
schwerbehinderte Menschen maßgeblich ist. 5Werden in den Fällen des Satzes
4 die Voraussetzungen für die Mindestgesamtversorgung zwischen dem Zeitpunkt
der Hochrechnung nach Satz 4 und der Vollendung des 63. Lebensjahres
erfüllt, erfolgt die Berechnung der Anwartschaft abweichend von Satz 4
bezogen auf den Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen der
Mindestgesamtversorgung erfüllt wären.
(3) Für Beschäftigte im Tarifgebiet West bzw. für Beschäftigte, die Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 haben, und die vor dem14. November 2001 Altersteilzeit oder einen Vorruhestand vereinbart haben, gilt Absatz 2 mit folgenden Maßgaben:
a) An die Stelle des 63. Lebensjahres tritt das vereinbarte Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bzw. in den Fällen des Vorruhestandes das Alter, zu dem nach der Vorruhestandsvereinbarung die Rente beginnen würde.
b) 1Der anzurechnende Bezug nach Absatz 4 wird in den Fällen, in denen die Mindestgesamtversorgung nach dem bis 31. Dezember 2000 geltenden Zusatzversorgungsrecht maßgeblich gewesen wäre, um die Abschläge vermindert, die sich zudem Zeitpunkt, auf den die Startgutschrift hochgerechnet wird, voraussichtlich ergeben werden; diese Abschläge sind der Zusatzversorgungseinrichtung vom Beschäftigten in geeigneter Weise nachzuweisen. 2Die Startgutschrift ist in den Fällen des Satzes 1 um den Betrag der sich im Zeitpunkt der Hochrechnung nach Satz 1 voraussichtlich ergebenden Abschläge gemäß § 33 Absatz 3 zu erhöhen.
(3a) 1Pflichtversicherte, bei denen der Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung vor dem 1. Januar 2007 eingetreten ist, deren Startgutschrift nach Absatz 1 berechnet wurde und die am 31. Dezember 2001
a) das 47. Lebensjahr vollendet sowie
b) mindestens 120 Umlagemonate zurückgelegt hatten,
erhalten in Abweichung von dem üblichen Verfahren eine zusätzliche
Startgutschrift in Höhe des Betrages, um den die Startgutschrift nach Absatz
2 die Startgutschrift nach Absatz 1 übersteigt; bei Berechnung der
Startgutschrift nach Absatz 2 sind die Maßgaben der Sätze 2 und 3 zu
beachten. 2Die Berechnung erfolgt bezogen auf die Vollendung des 63.
Lebensjahres. 3Als anzurechnender Bezug wird die tatsächliche, entsprechend
Absatz 5 auf das vollendete 63. Lebensjahr hochgerechnete gesetzliche Rente
zugrunde gelegt. 4Die sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebende zusätzliche
Startgutschrift gilt bei Anwendung des § 66 als soziale Komponente im Sinne
des § 35.
(4) 1Für die Berechnung der Startgutschrift nach Absatz 2 ist die
Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers zum Stichtag 31.
Dezember 2001 nach Durchführung einer Kontenklärung maßgebend. 2Die
Pflichtversicherten haben, sofern sie nicht bereits über eine Rentenauskunft
aus dem Jahr 2001 verfügen, bis zum 30. September 2002 eine Rentenauskunft
zu beantragen und diese unverzüglich der Kasse zu übersenden. 3Sofern die
Rentenauskunft aus von den Pflichtversicherten zu vertretenden Gründen bis
zum 31. Dezember 2003 nicht beigebracht wird, wird die Startgutschrift nach
Absatz 1 berechnet. 4Bei Vorliegen besonderer Gründe kann die Kasse einer
angemessene Fristverlängerung gewähren. 5Soweit bis zum 31. Dezember 2002
bereits ein bestands- oder rechtskräftiger Rentenbescheid der gesetzlichen
Rentenversicherung vorliegt, ist - abweichend von Satz 1 - dieser Grundlage
für die Berechnung nach Absatz 2.
(5) 1Für die Zeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres werden
Entgeltpunkte in Höhe des jährlichen Durchschnitts der in dem Zeitraum vom
1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2001 tatsächlich aus Beitragszeiten
erworbenen Entgeltpunkte in Ansatz gebracht. 2Bei Pflichtversicherten, die
nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, wird der anzurechende Bezug nach der bisher geltenden Regelung berücksichtigt;
Zuschüsse werden in Höhe des jährlichen Durchschnitts der in der Zeit vom
1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2001 tatsächlich gemeldeten Zuschüsse in
Ansatz gebracht. 3Ist in den Jahren 1999 bis 2001 kein
zusatzversorgungspflichtiges Entgelt bezogen worden, ist
gesamtversorgungsfähiges Entgelt das zusatzversorgungspflichtige Entgelt,
das sich ergeben hätte, wenn für den gesamten Monat Dezember 2001 eine
Beschäftigung vorgelegen hätte. 4Sind in den Jahren 1999 bis 2001 keine
Entgeltpunkte erworben worden, ist für die Ermittlung der Entgeltpunkte das
rentenversicherungspflichtige Entgelt maßgebend, das im Monat Dezember 2001
bezogen worden wäre, wenn während des gesamten Monats eine Beschäftigung
vorgelegen hätte; für die Ermittlung der Zuschüsse gilt dies entsprechend.
(6) 1Für die Berechnung der Startgutschrift nach Absatz 1 und 2 haben die
Pflichtversicherten bis zum 31. Dezember 2002 dem Mitglied den Familienstand
am 31. Dezember 2001 (§ 32 Abs. 3 c Satz 1 Buchst. a und b der Satzung in
der am 31. Dezember 2001 maßgebenden Fassung) mitzuteilen. 2Das Mitglied
hat die Daten an die Kasse zu melden.
(7) Für die Dynamisierung der Anwartschaften gilt § 66.
§ 74
Höhe der Anwartschaften
für am 1. Januar 2002 beitragsfrei Versicherte
(1) 1Eine zum 31. Dezember 2001 bestehende beitragsfreie Versicherung nach §
25 der Satzung in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden Fassung oder eine am
31. Dezember 2001 beendete Pflichtversicherung wird ab 1. Januar 2002 zu
einer beitragsfreien Pflichtversicherung
(2) 1Die Startgutschriften der am 1. Januar 2002 beitragfrei Versicherten
werden nach der am 31. Dezember 2001 geltenden Versicherungsrentenberechnung
ermittelt. 2Für die Dynamisierung der Anwartschaften gilt
§ 66.
(3) Für die freiwillig Weiterversicherten gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 75
Sterbegeld
(1) 1Sterbegeld wird bei Fortgeltung des bisherigen Rechts (§ 49 Abs. 1 bis
3 und 8 der Satzung in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden Fassung)
Anspruchsberechtigten unter Berücksichtigung des am 31. Dezember 2001
maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten in folgender Höhe gezahlt für
Sterbefälle
im Jahr 2002 1.535 Euro,
im Jahr 2003 1.500 Euro,
im Jahr 2004 1.200 Euro,
im Jahr 2005 900 Euro,
im Jahr 2006 600 Euro,
im Jahr 2007 300 Euro.
2Ab dem Jahr 2008 entfällt das Sterbegeld.
(2) Der Anspruch auf Sterbegeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei
Jahren seit Entstehen des Anspruchs schriftlich bei der Kasse geltend zu
machen.
§ 76
Übergangsregelung für Beschäftigte oberhalb der Vergütungsgruppe I BAT
1Für Beschäftigte, für die für Dezember 2001 schon und für Januar 2002 noch eine zusätzliche Umlage nach § 62 Abs. 4 der Satzung in der am 31.12.2001 maßgebenden Fassung gezahlt wurde, ist in diesem Arbeitsverhältnis zusätzlich eine Umlage in Höhe von neun v.H. des übersteigenden Betrages vom Mitglied zu zahlen, soweit das monatliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt den Grenzbetrag nach Satz 3 übersteigt. 2Die sich aus dem übersteigenden zusatzversorgungspflichtigen Entgelt ergebenden Versorgungspunkte sind zu verdreifachen. 3Grenzbetrag ist das 1,133-fache des Betrages der Entgeltgruppe 15 Stufe 6 TVöD/VKA Tarifgebiet West bzw. Tarifgebiet Ost – jährlich einmal einschließlich der Jahressonderzahlung, wenn die/der Beschäftigte eine zusatzversorgungspflichtige Jahressonderzahlung erhält.
§ 77
Ausnahmen von der Versicherungspflicht für höherversicherte Beschäftigte
Die Beschäftigten, deren zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
im Wege der Höherversicherung bis 31. Dezember 1997 durchgeführt wurde und
seinerzeit keine Erklärung zur Teilnahme an der Zusatzversorgung abgegeben
haben, sind weiterhin nicht zu versichern.
§ 77 a
Sonderregelung für Beschäftigte im Beitrittsgebiet
1Beschäftigte im Beitrittsgebiet, bei denen der Versicherungsfall vor
Erfüllung der Wartezeit (§ 32 Abs. 1) eingetreten ist, erhalten unter der
Voraussetzungen des § 108 a der Satzung in der am 31. Dezember 2001
maßgebenden Fassung eine Leistung in der Höhe, wie sie ihnen als
Versicherungsrente nach § 35 Absatz 1 der Satzung in der am 31. Dezember
2001 maßgebenden Fassung zugestanden hätte, wenn sie in den dem Eintritt
des Versicherungsfalls bzw. dem Ende des Arbeitsverhältnisses
vorangegangenen 60 Kalendermonaten pflichtversichert gewesen wäre. 2Satz 1
gilt für Hinterbliebene einer/eines vor Erfüllung der Wartezeit verstorbenen
Versicherten entsprechend.
Es wird beiliegender Anhang "Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die freiwillige Versicherung über die RZVK-Zusatzrente" der Satzung angefügt.
§ 78
Übergangsregelungen
Ist die/der Versicherte oder die/der Betriebsrentenberechtigte vor dem 1. Juli 2007 verstorben, findet § 36 Abs. 1 Satz 5 keine Anwendung; dies gilt nicht für Neuzusagen, die nach dem 31. Dezember 2006 erteilt wurden.
§ 79
In-Kraft-Treten
(1) 1Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 an die Stelle der
bisher geltenden Satzung in der Fassung der 31. Satzungsänderung. 2Zum
gleichen Zeitpunkt treten die hierzu erlassenen Durchführungs- und
Übergangsvorschriften außer Kraft. 3Im Übrigen gilt das zum 31. Dezember
2000 geltende Satzungsrecht als Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2001
fort.
(2) 1Anstelle von § 19 findet bis zum 31. Dezember 2002 § 16 Absatz 1
Buchst. b und Absatz 3 Buchst. b und § 17 der Satzung in der am 31. Dezember
2001 maßgebenden Fassung weiterhin Anwendung. 2§ 19 Abs. 2 findet nur für
nach dem 31. Dezember 2002 begründete Beschäftigungsverhältnisse Anwendung.
(3) Soweit bis zum 31. Dezember 2002 zusatzversorgungspflichtiges Entgelt
entsprechend § 62 der Satzung in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden
Fassung gemeldet wird, hat es dabei sein Bewenden.
Tarif 2010
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die freiwillige Versicherung über die RZVK-Zusatzrente
Tarif 2002
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die freiwillige Versicherung über die RZVK-Zusatzrente
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