Satzung der Rheinischen Versorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände
Vom 19. November 1985
(GV.NW. 1986 S. 71 / StAnz. RhPf. 1986 S. 79)
in der Fassung der Vierzehnten Satzungsänderung vom 14. Mai 2008
(GV.NRW. S. 546 / StAnz. RhPf. S. 1348)
Inhaltsübersicht:
Abschnitt I: Allgemeine Rechtsverhältnisse
§ 1 Allgemeines
§ 2 Aufgaben
Abschnitt II: Mitglieder
§ 3 Pflichtmitglieder, freiwillige Mitglieder
Abschnitt III: Verwaltungsrat
§ 4 Zusammensetzung, Entschädigung
§ 5 Sitzungen
§ 6 Aufgaben
Abschnitt IV: Verwaltung, Finanzwirtschaft und Aufsicht
§ 7 Leitung und Vertretung
§ 8 Finanzwirtschaft
§ 9 Aufsicht, Genehmigung, Beanstandung
Abschnitt V: Einzelregelungen der Mitgliedschaft
§ 10 Beginn der Mitgliedschaft, Zulassungsvoraussetzungen
§ 11 Rechtsbeziehungen aus der Mitgliedschaft
§ 12 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 13 Umbildung und Auflösung von Körperschaften des
öffentlichen Rechts
§ 14 Umbildung und Auflösung von juristischen Personen des
privaten Rechts
§ 15 Übergang von Aufgaben eines Mitgliedes auf den Bund
oder ein Land
Abschnitt VI: Leistungen der Versorgungskasse und Verfahren
§ 16 Leistungen
§ 17 Verfahren bei Versetzung in den Ruhestand
§ 18 Berechnung der Versorgung
§ 19 Anderweit verbrachte Dienstzeiten
§ 20 Dienstunfallfürsorge
§ 21 Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung
§ 22 Versorgungsausgleich
§ 23 Kindergeldzahlungen
§ 24 Berechnung und Auszahlung der Leistungen
§ 25 Schadensersatzansprüche
§ 26 Leistungen für sonstige Versorgungsberechtigte
§ 27 Verfahren bei Streitigkeiten
Abschnitt VII: Aufbringung der Mittel
§ 28 Umlage und Erstattung
§ 29 Berechnung der Umlage
§ 30 Sonderbestimmungen bei der Berechnung der Umlage und
der Erstattungsbeträge
§ 31 Leistungsverpflichtungen
§ 32 Festsetzung und Zahlung der Umlage und der Erstattungsbeträge
Abschnitt VIII: Einzelregelungen der Finanzwirtschaft
1. Allgemeine Wirtschaftsführung
§ 33 Regelungen des Haushalts- und Rechnungswesens
2. Rücklagenwirtschaft
§ 34 Allgemeine Rücklage
§ 35 Sonderrücklage
§ 36 Verteilung des vorhandenen Rücklagenbestandes bei Auflösung der
Versorgungskasse
Abschnitt IX: Beihilfekasse
§ 37 Leistungen der Beihilfekasse
§ 38 (gestrichen)
§ 39 Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft
§ 40 Kostenerstattung
Abschnitt X: Personalentgelte
§ 41 Leistungen des Personalentgeltbereiches
§ 42 Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft
§ 43 Kostenerstattung
Abschnitt XI: Verwaltung der Versorgungsrücklagen
§ 44 Verwaltungstreuhand der Versorgungskasse und Nachweis über den Stand der Versorgungsrücklagen
§ 45 Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft
§ 46 Gegenstand der Versorgungsrücklage und Zuführungstermine
§ 47 Versorgungsrücklagen der rheinland-pfälzischen Mitglieder
§ 48 Kommunaler Versorgungsrücklagen-Fonds (KVR-Fonds)
Abschnitt XII: Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 49 Versorgung nach dem G 131
§ 50 Umlagegemeinschaft "Handwerk und Genossenschaften" (gestrichen)
§ 51 Mitgliedschaft juristischer Personen des privaten Rechts (gestrichen)
§ 52 Öffentliche Bekanntmachung
§ 53 Durchführungsvorschriften
§ 54 Übergangsvorschriften für die Berechnung der Umlage und Gewährung
eines Ausgleichsbetrages bei Umlageüberhang
§ 55 Übergangsvorschriften für die Mitglieder in den Umlagegemeinschaften
"Handwerk und Genossenschaften" und "Korporationen" (gestrichen)
§ 56 In-Kraft-Treten
Anhang 2 zur Satzung

Abschnitt I: Allgemeine Rechtsverhältnisse
§ 1
Allgemeines
(1) 1Die Versorgungskasse führt den Namen "Rheinische Versorgungskasse für
Gemeinden und Gemeindeverbände". 2Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts und hat ihren Sitz in Köln.
(2) 1Die Versorgungskasse führt ein Dienstsiegel. 2Das Dienstsiegel enthält
das Wappenschild des Landschaftsverbandes Rheinland und trägt in der
Umschrift den Namen der Versorgungskasse.
(3) Der Geschäftsbereich der Versorgungskasse erstreckt sich auf das Gebiet
des Landschaftsverbandes Rheinland und das der Regierungsbezirke Koblenz*)
und Trier*) des Landes Rheinland-Pfalz.
*)nach dem Stand vom 30.09.1968; vgl. Art. 1, 2 des Staatsvertrages
zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz über die
Mitgliedschaft öffentlich-rechtlicher Dienstherren in den Regierungsbezirken
Koblenz und Trier bei der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und
Gemeindeverbände in Köln vom 29.12.1972/26.01.1973 - GV.NW. 1974 S. 92 und
GVBl. RhPf. 1973 S. 385.
(4) 1Die Geschäftsführung obliegt dem Landschaftsverband Rheinland.
2Das
Vermögen der Versorgungskasse haftet nicht für Verbindlichkeiten des
Landschaftsverbandes; ebenso haftet der Landschaftsverband nicht für
Verbindlichkeiten der Versorgungskasse. 3Für die Erledigung der Geschäfte
der Versorgungskasse stellt der Landschaftsverband der Versorgungskasse
gegen Erstattung der Kosten einschließlich der Gemeinkosten das
erforderliche Personal (§ 6 Satz 2 Nr. 5).
(5) 1Rechtlich unselbständige Einrichtungen der Versorgungskasse sind die
Zusatzversorgungskasse, der Personalentgeltbereich sowie die Beihilfekasse.
2Die Einrichtungen tragen die anteiligen Verwaltungskosten selbst; eine
Pauschalierung ist zulässig. 3Das Vermögen der Einrichtungen haftet nur für
die Verbindlichkeiten der jeweiligen Einrichtung. 4Die Versorgungskasse
haftet nicht für Verbindlichkeiten ihrer Einrichtungen.
(6) 1Die Zusatzversorgungskasse hat eine eigene Satzung und bilanziert
selbst. 2Ihr Vermögen wird als Sondervermögen vom Vermögen der
Versorgungskasse und ihrer Einrichtungen getrennt geführt.
(7) 1Die Einrichtungen der Versorgungskasse können auch unter der
gemeinsamen Bezeichnung "Rheinische Versorgungskassen"
auftreten. 2Die betroffene Einrichtung (Abs. 5 und 6) wird dabei durch
Zusatz im Briefkopf benannt.
§ 2
Aufgaben
(1) 1Die Versorgungskasse hat die Aufgabe, für ihre Mitglieder nach Maßgabe
dieser Satzung die Berechnung und Zahlung der beamtenrechtlichen
Versorgungsleistungen und weiterer Leistungen zu übernehmen. 2Die dadurch
entstehenden Lasten hat die Versorgungskasse durch Umlage oder im Wege der
Erstattung auszugleichen. 3Sie hat ferner die Aufgabe, ihre Mitglieder in
versorgungsrechtlichen Fragen zu beraten.
(2) 1Auf Antrag der Mitglieder übernimmt die Versorgungskasse die Berechnung
und Zahlbarmachung der Besoldung, der Vergütung, des Lohnes und der
Beihilfen ihrer Mitglieder. 2Insoweit wird auch für Pflichtmitglieder nur
eine freiwillige Mitgliedschaft begründet.
(3) 1Die Mitglieder können die Versorgungskasse beauftragen, für sie die
Aufgaben der Festsetzungsstellen für die Besoldung sowie für die
Beihilfeleistungen und die Festsetzungsbefugnisse der Obersten Dienstbehörde
gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG wahrzunehmen; dies gilt auch für die
Wahrnehmung von Aufgaben als Familienkasse im Sinne von § 72 EStG. 2Hierbei
handelt die Versorgungskasse in Vertretung der Mitglieder in eigenem Namen.
3Gemäß § 102h Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 LBG NRW können die Mitglieder
der Versorgungskasse im Bereich der Dienstunfallfürsorge auch die Durchführung von
Widerspruchs- und Klageverfahren übertragen.
(4) Die Versorgungskasse verwaltet für die Gemeinden, die Pflichtmitglieder
sind, sowie für die in § 4 Abs. 1 Satz 2 VKZVKG und in § 32 VKZVKG genannten
übrigen Mitglieder und Einrichtungen auf deren Antrag die Sonderrücklagen
nach § 12 EFoG.

Abschnitt II: Mitglieder
§ 3
Pflichtmitglieder, freiwillige Mitglieder
(1) 1Pflichtmitglieder der Versorgungskasse sind im Gebiet des
Landschaftsverbandes Rheinland die kreisangehörigen Gemeinden mit Ausnahme
der Städte; § 2 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. 2Soweit Gemeinden und
Verbandsgemeinden in den Regierungsbezirken Koblenz*) und
Trier*) aufgrund
gesetzlicher Vorschriften des Landes Rheinland-Pfalz verpflichtet sind,
einer öffentlich-rechtlichen Versorgungskasse anzugehören, werden sie mit
dem Beitritt Pflichtmitglieder.
(2) 1Als freiwillige Mitglieder können zugelassen werden
a) andere Gemeinden und Gemeindeverbände,
b) sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts,
c) Fraktionen des Landtags Nordrhein-Westfalen,
d) kommunale
Spitzenverbände und vergleichbare kommunale Spitzenorganisationen,
e) juristische Personen des privaten Rechts, an denen
Gemeinden oder Gemeindeverbände überwiegend beteiligt sind,
soweit sie ihren Sitz im Geschäftsbereich der Versorgungskasse, die unter e)
bezeichneten juristischen Personen des privaten Rechts im Bereich des
Landschaftsverbandes Rheinland haben. 2Die Zulassung der unter e) genannten
juristischen Personen des privaten Rechts bedarf neben der Zustimmung des
Verwaltungsrates der Genehmigung des Innenministeriums.
(3) Die Mitgliedschaft kann sich auf die Durchführung der Aufgaben des
Personalentgeltbereiches, der Beihilfekasse oder die Verwaltung der
Versorgungsrücklage beschränken.
(4) Das Verhältnis zwischen der Versorgungskasse und ihren Mitgliedern ist
öffentlich-rechtlich bestimmt.

Abschnitt III: Verwaltungsrat
§ 4
Zusammensetzung, Entschädigung
(1) 1Der Verwaltungsrat besteht aus elf Vertretern der Kassenmitglieder.
2Entsprechend der Stärke der verschiedenen Mitgliedsgruppen entfallen auf
die Gruppe
a) kreisangehörige Gemeinden (Verbandsgemeinden) sechs Vertreter
b) Kreise (Landkreise) drei Vertreter
c) kreisfreie Städte ein Vertreter
d) Mitglieder auf Erstattungsgrundlage ein Vertreter
e) Innungskrankenkassen ein Vertreter
(2) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter werden vom
Landschaftsausschuss des Landschaftsverbandes Rheinland auf die Dauer von
fünf Jahren gewählt. 2Soweit Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre
Stellvertreter Kassenmitglieder aus dem Geschäftsbereich Rheinland-Pfalz (§
1 Abs. 3) vertreten, tritt an die Stelle der Wahl die Berufung durch den
Leiter der Versorgungskasse. 3Wiederwahl und Wiederberufung sind zulässig.
4Das Vorschlagsrecht haben in den einzelnen Gruppen
a) der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen für fünf und der
Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz für einen Vertreter,
b) der
Landkreistag Nordrhein-Westfalen für zwei und der Landkreistag
Rheinland-Pfalz für einen Vertreter,
c) der Städtetag Rheinland-Pfalz für
einen Vertreter,
d) der IKK- Nordrhein für einen Vertreter.
(3) 1Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte unter dem Vorsitz des
anwesenden lebensältesten Mitgliedes einen Vorsitzenden und dessen
Stellvertreter. 2Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder
des Verwaltungsrates erhält. 3Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht
erreicht, so ist gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf
sich vereinigt.
(4) 1Die Mitgliedschaft endet außer durch Zeitablauf mit dem Ausscheiden aus
dem Hauptamt oder auf Antrag des Mitgliedes. 2Für den Rest der Amtszeit ist
ein neues Mitglied zu wählen bzw. zu berufen.
(5) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind ehrenamtlich tätig. 2Die §§ 30
bis 32 sowie 33 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
gelten sinngemäß. 3Über Ausschließungsgründe entscheidet der Verwaltungsrat. 4Die Mitglieder erhalten Auslagenersatz und Verdienstausfallentschädigung.

§ 5
Sitzungen
(1) 1Zu den Sitzungen des Verwaltungsrates lädt der Vorsitzende mit
mindestens vierzehntägiger Frist unter Bekanntgabe der im Benehmen mit dem
Leiter der Versorgungskasse festgesetzten Tagesordnung schriftlich ein. 2Die
Sitzungen des Verwaltungsrates sind nicht öffentlich. 3Über den wesentlichen
Inhalt und über die Beschlüsse jeder Sitzung ist eine Niederschrift zu
fertigen, die vom Vorsitzenden und dem vom Verwaltungsrat bestellten
Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(2) Der Verwaltungsrat ist vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn mindestens
vier seiner Mitglieder dies unter Angabe der Gründe beantragen.
(3) 1Der Leiter der Versorgungskasse und der Geschäftsführer nehmen an den
Sitzungen mit beratender Stimme teil. 2Sie können jederzeit das Wort
verlangen. 3Zu den Sitzungen können weitere für die Versorgungskasse tätige
Dienstkräfte hinzugezogen werden.
(4) 1Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben seiner
Mitglieder anwesend sind. 2Sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter
nicht anwesend, so übernimmt das lebensälteste Mitglied den Vorsitz. 3Ist
eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit des Verwaltungsrates
zurückgestellt worden und wird der Verwaltungsrat zum zweiten Mal zur
Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht
auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 4Bei der Einladung zur zweiten
Sitzung muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.
(5) 1In geeigneten Fällen kann der Vorsitzende des Verwaltungsrates ohne
Sitzung schriftlich abstimmen lassen. 2Auf Antrag von mindestens vier
Mitgliedern des Verwaltungsrates ist jedoch eine mündliche Beratung und
Abstimmung in einer Sitzung herbeizuführen.
(6) Der Verwaltungsrat entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 6
Aufgaben
1Der Verwaltungsrat beschließt über grundsätzliche Angelegenheiten. 2Hierzu
gehören insbesondere:
- die Satzung und ihre Änderungen,
- die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes, die Feststellung
des Jahresabschlusses sowie die Entlastung des Leiters der Kasse und des
Geschäftsführers,
- a) die Umlagehebesätze und die Obergrenzen (§ 29),
b) Pauschalierung von Verwaltungskostenbeiträgen für Erstattungsmitglieder
gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2,
- die Anhörung zur Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers,
seines Stellvertreters und des für das Finanzwesen zuständigen Beamten,
- die Erforderlichkeit von Personalanforderungen,
- die Aufstellung von Richtlinien für die Anlage der Rücklagen (§§ 34,
35),
- die Aufnahme, Kündigung (§ 12 Abs. 2) und vorzeitige Entlassung (§ 12
Abs. 4) freiwilliger Mitglieder,
- die Beauftragung der Prüfungseinrichtung (§ 33 Abs. 2 Buchstabe e),
- die Zustimmung zu Durchführungsvorschriften (§ 53),
- die Erklärung über das Einvernehmen zu Satzungsregelungen der
Zusatzversorgungskasse in Fragen der Organisation und der Finanzverfassung,
- Grundsatzangelegenheiten der Beihilfekasse und ihrer Finanzierung.
3Zu den Nummern 4 und 5 beschließt der Verwaltungsrat nach Anhören des
Kassenausschusses der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und
Gemeindeverbände.

Abschnitt IV: Verwaltung, Finanzwirtschaft und Aufsicht
§ 7
Leitung und Vertretung
(1) 1Leiter der Versorgungskasse ist der Direktor des Landschaftsverbandes
Rheinland. 2Im Falle seiner Verhinderung wird er durch den Geschäftsführer
vertreten.
(2) 1Der Leiter der Versorgungskasse bestellt nach Anhören des
Verwaltungsrates zur Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung einen
Geschäftsführer sowie dessen Stellvertreter. 2Beide müssen Beamte des
höheren Dienstes sein und entweder die Befähigung zum Richteramt besitzen
oder durch Ablegung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen die Befähigung zum
höheren Verwaltungsdienst erlangt haben.
(3) Der Geschäftsführer vertritt die Versorgungskasse in Rechts- und
Verwaltungsgeschäften, soweit der Leiter die Vertretung sich nicht im
Einzelfall vorbehält.
§ 8
Finanzwirtschaft
1Die Finanzwirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen. 2Kredite
dürfen nur aufgenommen werden, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich
ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. 3Bei Geldanlagen ist auf eine
ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag
bringen.
§ 9
Aufsicht, Genehmigung, Beanstandung
(1) Die Aufsicht über die Versorgungskasse übt das Innenministerium des
Landes Nordrhein-Westfalen aus.
(2) Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung des
Innenministeriums.
(3) 1Verletzt ein Beschluss des Verwaltungsrates das geltende Recht, so hat
der Leiter der Versorgungskasse den Beschluss zu beanstanden; er kann hierzu
durch die Aufsicht angewiesen werden. 2§ 19 Abs. 1
Landschaftsverbandsordnung findet entsprechende Anwendung; an die Stelle der
Landschaftsversammlung tritt der Verwaltungsrat.

Abschnitt V: Einzelregelungen der Mitgliedschaft
§ 10
Beginn der Mitgliedschaft, Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Pflichtmitgliedschaft entsteht mit dem Eintritt ihrer
Voraussetzungen.
(2) 1Die Mitgliedschaft freiwilliger Mitglieder soll mit dem Haushaltsjahr
beginnen, das auf den Eingang des Aufnahmeantrages folgt. 2Ein
Pflichtmitglied setzt die Mitgliedschaft als freiwilliges fort, wenn die
Voraussetzungen der Pflichtmitgliedschaft wegfallen. 3Die Zulassung setzt
voraus, dass Dienstbezüge, Versorgungsansprüche und Dienstunfallfürsorge der
nicht im Beamtenverhältnis stehenden - aber für eine entsprechende
Versorgung in Frage kommenden - Dienstkräfte nach beamtenrechtlichen
Grundsätzen geregelt sind.
(3) In Fällen, in denen der Erstattungsweg zugelassen ist, kann von Absatz
2 Satz 3 abgewichen werden.
(4) Die Zulassung als freiwilliges Mitglied kann mit Zustimmung des
Verwaltungsrates von der Erfüllung besonderer Bedingungen abhängig gemacht
werden, insbesondere davon, dass für die eingebrachten
Versorgungsverpflichtungen angemessene Einmalzahlungen geleistet werden.

§ 11
Rechtsbeziehungen aus der Mitgliedschaft
(1) Durch die Mitgliedschaft werden Rechte und Pflichten nur zwischen der
Versorgungskasse und den Mitgliedern begründet.
(2) Das Mitglied hat sich während der Dauer der Mitgliedschaft an der
Aufbringung der Mittel (§ 28) zu beteiligen.
(3) 1Das Mitglied ist verpflichtet, die Vorschriften der Satzung
einzuhalten. 2Es hat insbesondere
a) die Beamten unverzüglich nach der Ernennung oder Übernahme im Wege der
Versetzung zur Versorgungskasse anzumelden,
b) das vor der Berufung eines Bewerbers in das Beamtenverhältnis
einzuholende Zeugnis des Amtsarztes oder eines als Gutachter beauftragten
Arztes spätestens mit der Anmeldung des Beamten vorzulegen; dies gilt nicht
für unmittelbar von den Bürgern gewählte Beamte auf Zeit,
c) die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ggf. Akteneinsicht zu
gewähren,
d) die erforderlichen Nachweise und Belege zur Verfügung zu stellen.
3In Zweifelsfällen ist die Versorgungskasse berechtigt, auf ihre Kosten
weitere ärztliche/fachärztliche Zeugnisse einzuholen. 4Das Mitglied hat den
Bewerber oder Beamten zu verpflichten, sich diesen Untersuchungen und etwa
vorausgehenden Beobachtungen zu unterziehen.
(4) 1Mitglieder, die nicht unter den Geltungsbereich der für Beamte
geltenden besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften fallen und
Mitglieder, die Dienstkräfte ohne Beamteneigenschaft anmelden, sind
gegenüber der Versorgungskasse verpflichtet, die Besoldung und Versorgung
der angemeldeten Dienstkräfte nach diesen Vorschriften zu regeln. 2Dabei ist
vom Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auszugehen; dies gilt nicht für die in
§ 3 Abs. 2 Buchst. d aufgeführten Mitglieder, soweit sie Dienstkräfte mit
Zeitverträgen anmelden. 3Zu vereinbaren ist auch, dass die Dienstkräfte die
bei Eintritt eines Unfalles gegen Dritte entstandenen
Schadensersatzansprüche an den Dienstherrn abtreten, soweit dieser zur
Leistung verpflichtet ist. 4Satz 1 bis 3 gelten nicht in Fällen, in denen
der Versorgungsaufwand im Wege der Erstattung ausgeglichen wird.
(5) 1Die Mitgliedschaft bezieht sich auf alle Beamten, die gegenüber dem
Mitglied Anwartschaft oder Anspruch auf Versorgung haben, hinsichtlich der
Unfallfürsorge auch auf die Ehrenbeamten, denen das Mitglied bei Eintritt
eines Dienstunfalles Unfallfürsorge zu gewähren hat oder gewähren kann.
2Soweit der Versorgungskasse Bedienstete zugeführt werden, die keine
Beamteneigenschaft besitzen, denen jedoch Versorgung nach beamtenrechtlichen
Grundsätzen zugesichert ist, gelten diese Bediensteten als Beamte und ihre
Stellen als Beamtenstellen im Sinne dieser Satzung.
(6) Die Versorgungskasse kann die Übernahme von Leistungen ablehnen, wenn
der Versorgungsfall vor Eingang der Anmeldung eintritt.
(7) Absatz 3 Satz 2 Buchst. a und b, Satz 3 und 4 und Absatz 6 gelten nicht
in den Fällen, in denen der Versorgungsaufwand im Wege der Erstattung
ausgeglichen wird.
§ 12
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) 1Ein freiwilliges Mitglied kann erstmals mit einer Frist von zwölf
Monaten zum Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem es eine zehnjährige
Mitgliedschaft vollendet, kündigen. 2In den Fällen des
§ 10 Abs. 2 Satz 2
kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss des Wirtschaftsjahres,
das nach Beendigung der Pflichtmitgliedschaft beginnt, gekündigt werden. 3Im
übrigen kann jeweils zum Schluss einer weiteren fünfjährigen Mitgliedschaft
mit einer Frist von zwölf Monaten gekündigt werden. 4Eine Kündigung ist
schriftlich zu erklären.
(2) Die Versorgungskasse kann mit Zustimmung des Verwaltungsrates einem
freiwilligen Mitglied mit sechsmonatiger Frist zum Schluss eines
Wirtschaftsjahres kündigen, wenn
a) das Mitglied seine Verpflichtungen gegenüber der Versorgungskasse trotz
Aufforderung und Fristsetzung nicht erfüllt;
b) das Mitglied nicht mehr die Gewähr für die Einhaltung der Verpflichtungen
gegenüber der Versorgungskasse bietet;
c) bei dem Mitglied Umstände eingetreten sind, die seiner Neuaufnahme
entgegenstehen würden.
(3) 1Mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens erlischt für die Versorgungskasse
die Verpflichtung zu Leistungen für das ausgeschiedene Mitglied und für
dieses die Verpflichtung zu Leistungen an die Versorgungskasse.
2Rückständige Leistungen, die innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des
Ausscheidens von der Versorgungskasse beim Mitglied angefordert oder von dem
Mitglied bei der Versorgungskasse beantragt worden sind, bleiben unberührt.
3Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt. 4Artikel 7 Absatz 2
des Staatsvertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land
Rheinland-Pfalz über die Mitgliedschaft öffentlich-rechtlicher Dienstherren
in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier bei der Rheinischen
Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände in Köln vom 29.12.1972/
26.01.1973 (GV.NW. 1974 S. 92) bleibt unberührt.
(4) 1Betragen sämtliche Leistungen des ausscheidenden Mitgliedes in den
letzten 30 Jahren nach Abzug von 5 vom Hundert als Verwaltungskostenbeitrag
weniger als sämtliche Leistungen der Versorgungskasse in diesem Zeitraum für
das Mitglied, so hat das Mitglied, das selbst gekündigt hat oder auf seinen
Antrag vorzeitig entlassen worden ist oder dem nach Absatz 2 Buchst. a oder
b gekündigt worden ist, diesen Unterschiedsbetrag zu erstatten. 2Gleiches gilt für Sonderbonusleistungen gemäß § 29 Abs. 8 in der Fassung der 10. Satzungsänderung vom 23. Mai 2003, die das ausscheidende Mitglied in den letzten 10 Jahren erhalten hat. 3Die Fälligkeit dieser
Zahlung wird von der Versorgungskasse bestimmt.
(5) In besonderen Fällen kann die Versorgungskasse auf Antrag die
Leistungen für das ausgeschiedene Mitglied weiter übernehmen, wenn sich das
ausgeschiedene Mitglied oder ein Dritter verpflichtet, die Leistungen im
Wege der Erstattung zuzüglich eines Verwaltungskostenbeitrages
auszugleichen.
(6) Die Wiederaufnahme der nach Absatz 1 oder 2 ausgeschiedenen Mitglieder
kann von der Erfüllung besonderer Bedingungen abhängig gemacht werden.

§ 13
Umbildung und Auflösung von Körperschaften des öffentlichen Rechts
(1) Wird ein Mitglied oder werden mehrere Mitglieder vollständig in eine
oder mehrere der Versorgungskasse angehörende Körperschaften eingegliedert,
gehen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft im Umfang der
übernommenen Beamten und Versorgungsempfänger auf die aufnehmende
Körperschaft über.
(2) 1Wird ein Mitglied teilweise in eine oder mehrere der Versorgungskasse
angehörende Körperschaften eingegliedert, gehen die Rechte und Pflichten aus
der Mitgliedschaft auf die jeweils aufnehmende Körperschaft über, soweit
diese Beamte übernimmt. 2Hinsichtlich der Versorgungsempfänger gilt dies nur
insoweit, als entsprechende Übernahmevereinbarungen getroffen werden.
(3) 1Absatz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn
a) mehrere Mitglieder oder Teile von ihnen zu einer neuen Körperschaft,
b) Teile eines Mitgliedes mit einer oder mehreren der Versorgungskasse
angehörenden Körperschaften
zusammengeschlossen werden. 2An die Stelle der aufnehmenden tritt in diesen
Fällen die neue Körperschaft.
(4) 1Wird ein Mitglied in eine der Versorgungskasse nicht angehörende
Körperschaft eingegliedert oder mit einer solchen zu einer neuen
Körperschaft zusammengeschlossen, so scheidet es zum gleichen Zeitpunkt mit
allen Rechten und Pflichten aus der Versorgungskasse aus. 2Tritt die
aufnehmende oder die neue Körperschaft zu dem gleichen Zeitpunkt der
Versorgungskasse mit ihren übrigen Beamten bei, so gehen hinsichtlich der
übernommenen Beamten und Versorgungsempfänger die Rechte und Pflichten auf
das neue Mitglied über; insoweit gilt der Erwerb der Mitgliedschaft nicht
als Neubeitritt. 3Wird von der Möglichkeit nach Satz 2 kein Gebrauch
gemacht, gilt § 12 Abs. 3 und 5.
(5) 1Wird eine der Versorgungskasse nicht angehörende Körperschaft einem
Mitglied eingegliedert, so erstrecken sich die Verpflichtungen der
Versorgungskasse auch auf die eingebrachten Versorgungsverpflichtungen. 2Bei
teilweiser Eingliederung in eine der Versorgungskasse angehörende
Körperschaft gilt Satz 1 hinsichtlich der übernommenen Beamten und Absatz 2
Satz 2 hinsichtlich der Versorgungsempfänger entsprechend.
(6) Werden im Zusammenhang mit einem sonstigen Aufgabenübergang einzelne
Beamte eines Mitgliedes von einem anderen Mitglied der Versorgungskasse
übernommen, gilt Absatz 2; werden einzelne Beamte einer der Versorgungskasse
nicht angehörenden Körperschaft von einem Mitglied übernommen, gilt Absatz 5
Satz 2 sinngemäß.
(7) Bei der Auflösung einer der Versorgungskasse angehörende Körperschaft
finden entsprechend Anwendung
a) Absatz 1, soweit Beamte und Versorgungsempfänger auf ein oder mehrere
Mitglieder,
b) Absatz 4 Satz 2 und 3, soweit Beamte und Versorgungsempfänger auf eine
der Versorgungskasse nicht angehörende Körperschaft
übergehen.
§ 14
Umbildung und Auflösung von juristischen Personen des privaten Rechts
(1) Bei der Umbildung und Auflösung von Mitgliedern, die nicht juristische
Personen des öffentlichen Rechts sind, gilt § 13 mit Ausnahme des Absatzes 4
Satz 2 und 3 sinngemäß.
(2) Für den Fall, dass eine der in § 3 Abs. 2 Buchst. d genannten
Vereinigungen ohne Rechtsnachfolge aufgelöst wird, bleibt die Abwicklung der
Versorgungsansprüche einer Sonderregelung vorbehalten.
§ 15
Übergang von Aufgaben eines Mitgliedes auf den Bund oder ein Land
1Gehen Aufgaben eines Mitgliedes der Versorgungskasse ganz oder teilweise
auf den Bund oder ein Land über, so erlischt die Leistungspflicht der
Versorgungskasse für die Beamten und Versorgungsempfänger, die vom Bund oder
dem Land übernommen werden. 2Die Versorgungskasse kann die Weiterzahlung der
Versorgungsbezüge gegen Erstattung der vollen Aufwendungen zuzüglich eines
Verwaltungskostenbeitrages übernehmen.

Abschnitt IV: Leistungen der Versorgungskasse und Verfahren
§ 16
Leistungen
(1) Die Versorgungskasse trägt die von ihren Mitgliedern zu gewährenden
Versorgungsleistungen nach den in ihrem Geschäftsbereich (§ 1 Abs. 3) für
Kommunalbeamte geltenden beamtenrechtlichen Bestimmungen und nach Maßgabe
dieser Satzung.
(2) 1Vor Bewilligung von Kannleistungen zugunsten eines Beamten oder seiner
Hinterbliebenen sowie vor vertraglicher Übernahme von Anteilen an der
Versorgung hat das Mitglied die Versorgungskasse zu hören. 2Unterläßt es die
Anhörung oder weicht es von der Auffassung der Versorgungskasse ab, so kann
diese die Übernahme der vorgenannten Leistungen ablehnen.
(3) 1Nicht übernommen werden
- Ersatz für Sachschäden bei Dienstunfällen,
- Unfallfürsorgeleistungen für Ehrenbeamte, soweit sie nach den
Vorschriften der Reichsversicherungsordnung durch den Versicherungsträger zu
gewähren sind.
- 1Versorgungsbezüge für Beamte, deren Gesundheitsnachweis bei der
Anmeldung ihre Dienstunfähigkeit ergibt oder den Eintritt vorzeitiger
Dienstunfähigkeit erwarten lässt. 2Die Versorgungskasse kann Ausnahmen,
insbesondere für Wehr- und Zivildienstbeschädigte, Berufsunfallverletzte
sowie Schwerbehinderte und Diabetiker, zulassen,
- Dienstbezüge, die den Erben eines verstorbenen Beamten für den
Sterbemonat verbleiben,
- Leistungen, die ihre Grundlage nicht in beamtenrechtlichen
Vorschriften haben, zu deren Gewährung die Mitglieder aber anderweit
verpflichtet sind,
- Beihilfen und Unterstützungen.
2Die Vorschriften über die Beihilfekasse bleiben unberührt.
§ 17
Verfahren bei Versetzung in den Ruhestand
(1) 1Bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist diese
durch ein amtsärztliches Zeugnis oder durch ein Zeugnis eines als Gutachter
beauftragten Arztes nachzuweisen. 2Hiervon abweichende
landesbeamtenrechtliche Regelungen sind zu beachten. 3Der Versorgungskasse ist zu bestätigen,
dass die Voraussetzungen der §§ 45 Abs. 3, 46 LBG NRW bzw. §§ 56 Abs. 3,
56 a LBG RhPf bzw. §§ 42 Abs. 3, 42 a BBG nicht erfüllt sind.
(2) 1Die Kosten für den Nachweis der Dienstunfähigkeit trägt das Mitglied.
2Das Gleiche gilt für die Kosten einer zur Feststellung des
Fortbestandes der Dienstunfähigkeit angeordneten Nachuntersuchung.
(3) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen der Versorgungsaufwand im
Wege der Erstattung ausgeglichen wird.
§ 18
Berechnung der Versorgung
(1) 1Für der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind die für
Beamte geltenden gesetzlichen Vorschriften maßgebend. 2Bei nichtbeamteten
Dienstkräften wird eine Erhöhung der Dienstbezüge vor Eintritt des
Versorgungsfalles insoweit nicht berücksichtigt, als sie auch bei der
Versorgungsregelung für Beamte außer Ansatz bleibt.
(2) 1Als ruhegehaltfähige Dienstzeit werden die Dienstzeiten zugrunde
gelegt, die kraft Gesetzes ruhegehaltfähig sind, als ruhegehaltfähig gelten
oder als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden sollen. 2Dienstzeiten, die
nach dem Gesetz als ruhegehaltfähig angerechnet werden können
(Kannvorschriften), werden nur berücksichtigt, wenn die Versorgungskasse der
Anrechnung zustimmt. 3Dienstzeiten, die durch eine Abfindung abgegolten
worden sind, werden nur dann als ruhegehaltfähig berücksichtigt, wenn die
Abfindung von der Beamtin zurückgezahlt worden ist. 4Hat ein Mitglied der
Versorgungskasse den Rückzahlungsbetrag entgegengenommen, so ist er an die
Versorgungskasse abzuführen.
(3) Für Mitglieder, bei denen der Versorgungsaufwand im Wege der Erstattung
ausgeglichen wird, kann die Versorgungskasse Ausnahmen zulassen.

§ 19
Anderweit verbrachte Dienstzeiten
(1) Die Versorgungskasse kann mit Zustimmung des Verwaltungsrates mit
anderen Versorgungskassen die Anrechnung von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten
ohne Erstattung von Versorgungsanteilen im Wege eines
Gegenseitigkeitsabkommens vereinbaren.
(2) 1Alle Dienstzeiten eines nicht im Beamtenverhältnis stehenden
Stelleninhabers, für die Umlage bei der Versorgungskasse entrichtet ist,
werden dem letzten Arbeitgeber gegenüber so berechnet, als seien sie bei
diesem abgeleistet. 2Dies gilt auch, wenn der frühere Arbeitgeber einer
anderen Versorgungskasse angehört, mit der die Anrechnung anderweit
verbrachter Zeiten nach Absatz 1 vereinbart worden ist.
§ 20
Dienstunfallfürsorge
(1) 1Von jedem Dienstunfall hat das Mitglied unverzüglich Anzeige nach
vorgeschriebenem Muster zu erstatten. 2Vor der Entscheidung des Dienstherrn
über die Anerkennung eines Unfalles als Dienstunfall ist die
Versorgungskasse zu hören.
(2) Darüber hinaus muss die Versorgungskasse gehört werden
a) zur Durchführung des Heilverfahrens,
b) vor Anerkennung dienstlicher Gründe, die im Einzelfalle die
Inanspruchnahme der gesondert berechneten Unterkunft in einem Einzelzimmer
oder sonstiger gesondert berechneter Leistungen erforderlich machen,
c) vor jeder Neufestsetzung des Unfallausgleiches.
§ 21
Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung
(1) Scheidet ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu einem Mitglied aus,
ohne dass für ihn oder seine Hinterbliebenen Versorgungsbezüge zu zahlen
sind, so werden die von dem Mitglied nach den Bestimmungen der gesetzlichen
Rentenversicherung nachzuentrichtenden Beiträge insoweit von der
Versorgungskasse übernommen, als sie auf Dienstzeiten bei einem Mitglied
entfallen, der Beamte satzungsgemäß angemeldet war und die Dienstzeiten ohne
das Ausscheiden als ruhegehaltfähig hätten berücksichtigt werden müssen.
(2) 1Liegen die Voraussetzungen für die Nachversicherung in der gesetzlichen
Rentenversicherung nicht vor, so kann dem Mitglied für eine anderweitige
Sicherstellung der Versorgung des Ausscheidenden ein Betrag bis zur Höhe der
Leistungen, die für eine Nachversicherung in der gesetzlichen
Rentenversicherung hätten aufgewendet werden müssen, zur Verfügung gestellt
werden. 2Dies gilt nicht, soweit von der Versorgungskasse Leistungen
nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG)
nach Maßgabe dieser Satzung übernommen werden.
(3) In Fällen, in denen der Versorgungsaufwand im Wege der Erstattung
ausgeglichen wird, übernimmt die Versorgungskasse Kosten der
Nachversicherung nur gegen deren Erstattung.
(4) Wird ein ausgeschiedener Stelleninhaber, für den die Versorgungskasse
dem Mitglied einen Geldbetrag gemäß Absatz 2 zur Verfügung gestellt hatte,
später von dem selben oder einem anderen Mitglied der Versorgungskasse
zugeführt, und ist bei Eintritt des Versorgungsfalles die frühere Dienstzeit
mit zu berücksichtigen, so ist das ihn neu zuführende Mitglied zur
Erstattung des von der Versorgungskasse nach Absatz 2 zur Verfügung
gestellten Betrages verpflichtet.
§ 22
Versorgungsausgleich
(1) Die Versorgungskasse trägt die Leistungen, welche die Mitglieder im
Rahmen des nach Ehescheidungen stattfindenden Versorgungsausgleichs gemäß §
1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (Quasi-Splitting) den
Rentenversicherungsträgern zu erbringen haben.
(2) Hat der ausgleichspflichtige Beamte oder Ruhestandsbeamte die Kürzung
seiner Versorgungsbezüge ganz oder teilweise durch Zahlung eines
Kapitalbetrages an seinen Dienstherrn abgewendet, der Mitglied der
Versorgungskasse ist, so übernimmt die Versorgungskasse die Leistung an den
Rentenversicherungsträger (Absatz 1) nur, wenn das Mitglied den
Kapitalbetrag vorher an die Versorgungskasse abgeführt hat.
(3) § 21 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 23
Kindergeldzahlungen
Die Versorgungskasse zahlt die von den Mitgliedern neben den
Versorgungsbezügen zu erbringenden Leistungen nach den kindergeldrechtlichen
Vorschriften aus.
§ 24
Berechnung und Auszahlung der Leistungen
(1) 1Die Versorgungskasse berechnet die Leistungen und zahlt sie, obwohl
Rechtsbeziehungen nur zwischen ihr und den Mitgliedern bestehen, unmittelbar
an die Berechtigten aus. 2Die Zuständigkeit der Mitglieder für die
Ausfertigung und Zustellung der Bescheide über die erstmalige Festsetzung
von Versorgungsleistungen bleibt unberührt. 3Die Versorgungskasse ist
berechtigt, Folgebescheide über die Regelung von Leistungen im Sinne des §
16 Abs. 1 und Erstbescheide in Angelegenheiten der kindergeldrechtlichen
Vorschriften unmittelbar den Berechtigten zu übermitteln; insoweit vertritt
die Versorgungskasse - unbeschadet des § 11 Abs. 1 - die Mitglieder.
(2) Die Versorgungskasse kann das Mitglied mit der Auszahlung der
Versorgungsleistungen beauftragen.
§ 25
Schadensersatzansprüche
(1) 1Steht einem Mitglied der Versorgungskasse ein Schadensersatzanspruch
gegen Dritte zu, so ist dieser Anspruch bis zur Höhe der von der
Versorgungskasse zu erbringenden Leistung abzutreten. 2Insoweit übernimmt
die Versorgungskasse die Geltendmachung des Schadensersatzanspruches und die
hierdurch entstehenden Kosten einschließlich der Kosten eines
Rechtsstreites.
(2) 1Die Versorgungskasse kann dem Mitglied die Geltendmachung des
Schadensersatzanspruches überlassen. 2Dies gilt auch dann, wenn der
Schadensersatzanspruch kraft Gesetzes auf die Versorgungskasse übergeht.
(3) § 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 26
Leistungen für sonstige Versorgungsberechtigte
(1) 1Soweit für Dienstkräfte von Mitgliedern die für Beamte maßgebenden
versorgungsrechtlichen Vorschriften nicht gelten, übernimmt die
Versorgungskasse die Versorgung und andere aus Versorgungsanwartschaften
abzuleitende Leistungen nur im Rahmen dieser Vorschriften. 2Soweit diese
Mitglieder ihren Sitz außerhalb des Geschäftsbereichs der Kasse (§ 1 Abs. 3)
haben, ist ausschließlich das im Lande Nordrhein-Westfalen geltende
Beamtenversorgungsrecht maßgebend. 3Satz 1 und 2 gelten nicht in den Fällen,
in denen der Versorgungsaufwand im Wege der Erstattung ausgeglichen wird.
(2) Soweit Dienstkräfte im Sinne von Absatz 1 ausgeschieden sind und eine unverfallbare
Anwartschaft auf Betriebsrente gemäß BetrAVG gegen das Mitglied erworben haben, berechnet
die Versorgungskasse diese Anwartschaft für die Auskunftsverpflichtung nach BetrAVG. Im
Leistungsfalle übernimmt die Versorgungskasse die Zahlung der Betriebsrente.
§ 27
Verfahren bei Streitigkeiten
(1) 1Entsteht zwischen einem Mitglied und einem Beamten oder
Versorgungsempfänger Streit über die Höhe der Versorgungsbezüge oder die
Dauer ihrer Zahlung, so ist das Mitglied verpflichtet, die Versorgungskasse,
sofern deren Pflicht zur Leistung berührt wird, vor Anerkennung des
Anspruchs zu hören. 2Weicht das Mitglied in seiner Entscheidung von der
Auffassung der Versorgungskasse ab, so kann diese die Übernahme der
strittigen Leistung ablehnen.
(2) Klagt der Beamte oder Versorgungsempfänger gegen das Mitglied, so hat
dieses unverzüglich der Versorgungskasse die Möglichkeit zur Stellungnahme
zu geben.
(3) 1Wird einem Anspruch im Rechtswege stattgegeben und ist die sich
nunmehr ergebende Versorgung von der Versorgungskasse zu leisten, so
übernimmt diese die dem Mitglied entstandenen notwendigen Kosten des
Rechtsstreites, sofern und soweit sie sich am Rechtsstreit beteiligt hat.
2Das gleiche gilt, wenn die Versorgungskasse der vom Mitglied vertretenen
Rechtsauffassung beigepflichtet hat und ohne Beteiligung am Rechtsstreit zum
Streitverfahren fortlaufend Stellung nehmen konnte.

Abschnitt VII: Aufbringung der Mittel
§ 28
Umlage und Erstattung
1Der Leiter der Versorgungskasse bildet mit Zustimmung des Verwaltungsrates für bestimmte Gruppen von Mitgliedern Umlagegemeinschaften.
2Dies gilt für ein Zusammenführen und Auflösen von Umlagegemeinschaften entsprechend.
3Soweit vor einer Zusammenführung zwischen den Mitgliedern einer Umlagegemeinschaft besondere Haftungsvereinbarungen bestanden, werden diese, unbeschadet der Auflösung einer Umlagegemeinschaft und nur bezogen auf die Mitglieder der aufgelösten Umlagegemeinschaft, fortgeführt.
4Die für Versorgungsaufwendungen, Verwaltungskosten und Rücklagen erforderlichen Mittel werden innerhalb der Umlagegemeinschaften durch Umlage, im übrigen im Wege der Erstattung jährlich aufgebracht.
§ 29
Berechnung der Umlage
(1) Die Umlage wird durch die Anwendung des Umlagehebesatzes auf die
Umlagebemessungsgrundlage des Mitgliedes und den sich aus Abs. 6 ergebenden
individuellen Versorgungsanteil der Mitglieder jährlich berechnet.
(2) Umlagebemessungsgrundlage ist die Summe aus den Jahreswerten der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach der Endstufe der jeweiligen
Besoldungsgruppe (Endwert) der Stellen, die mit angestellten Beamten sowie
Beamten zur Anstellung besetzt sind oder aus denen Versorgungsleistungen zu
erbringen sind.
(3) Die Umlagebemessungsgrundlage kann um den Vomhundertsatz erhöht
werden, der für Sonderzahlungen erforderlich ist.
(4) Allgemeine Erhöhungen der Dienst- und Versorgungsbezüge können,
soweit sie vom Beginn des Wirtschaftsjahres an zu zahlen sind, in die
Umlagebemessungsgrundlage einbezogen werden.
(5)
1Der Umlagehebesatz bemisst sich nach dem in einem Vomhundertsatz
ausgedrückten Verhältnis der Summe des Versorgungsaufwandes aller Mitglieder
der Umlagegemeinschaft zur Summe der Umlagebemessungsgrundlagen dieser
Mitglieder. 2Versorgungsaufwand ist die Summe der Leistungen die
entstehen durch:
a) Versterben im aktiven Dienst,
b) Zurruhesetzung vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze gemäß den
maßgeblichen bundes- bzw. landesgesetzlichen Vorschriften,
c) Zurruhesetzung infolge Schwerbehinderung gemäß den bundes- bzw.
landesgesetzlichen Vorschriften,
d) Aufwendungen aus Unfallfürsorge an Aktive nach dem
Beamtenversorgungsgesetz,
e) Aufwendungen für Nachversicherungen in der gesetzlichen
Rentenversicherung,
f) Aufwendungen aufgrund der Begründung gesetzlicher Rentenanwartschaften in
einem Versorgungsausgleichsverfahren,
g) Versorgungsaufwand für kommunale Wahlbeamte auf Zeit, soweit sie auch
bereits vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze nach bundes- oder
landesgesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Versorgung haben,
h) (gestrichen)
i) Versorgungsbezüge an Männer nach Vollendung des 85. Lebensjahres der
Versorgungsempfänger,
j) Versorgungsbezüge an Frauen nach Vollendung des 90. Lebensjahres der
Versorgungsempfängerinnen,
k) Versorgungsanteile im Rahmen des § 31 Abs. 2,
l) Zuführungen zur allgemeinen Rücklage sowie der Verwaltungskosten,
m) Aufwendungen für Betriebsrenten nach dem Gesetz zur Verbesserung der
betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG).
3Der Versorgungsaufwand der unter Satz 2 Buchst. a, b, c
und g genannten Leistungen wird bis zum Erreichen der gesetzlichen
Altersgrenze gemäß den maßgeblichen bundes- bzw. landesgesetzlichen
Vorschriften berücksichtigt.
(6) Die nicht unter Absatz 5 fallenden Teile der Versorgung bilden den
individuellen Versorgungsanteil.
(7)
1Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts, die für das Jahr, für das die Umlage festgesetzt wird, weniger als 3
Stellen zur Versorgungskasse gemeldet haben, sind Kleinstmitglieder. 2Sie
zahlen zur Vermeidung einer späteren Belastung durch den individuellen
Versorgungsanteil eine Umlage, die dem für den Gesamtaufwand der
Umlagegemeinschaft erforderlichen Finanzierungsbedarf entspricht. 3Die
Umlage wird durch Anwendung des entsprechenden Vomhundertsatzes auf die
Umlagebemessungsgrundlage des Mitglieds jährlich berechnet. 4Für
die Ermittlung der Stellenanzahl ist der Stand am 1. Dezember des der
Umlageabrechnung vorangehenden Jahres maßgebend.
§ 30
Sonderbestimmungen bei der Berechnung der Umlage und der
Erstattungsbeträge
(1) 1Bei Teilzeitbeschäftigung und Ermäßigung der Arbeitszeit ist nur der
Teil des Endwertes der Besoldungsgruppe bei der Umlagebemessungsgrundlage zu
berücksichtigen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen
Arbeitszeit entspricht. 2Für die Berechnung ist die in den
jeweiligen Arbeitszeitverordnungen festgelegte obere Grenze der
Wochenstunden zu berücksichtigen. 3Satz 1 gilt nicht, wenn aus der Stelle
Versorgungsleistungen zu erbringen sind.
(2) 1Wird ein Beamter ohne Dienstbezüge beurlaubt und ist die Zeit der
Beurlaubung nicht ruhegehaltfähig, so ist Umlage für diese Stelle nicht zu
zahlen. 2Entsprechendes gilt für Beamte, die Grundwehrdienst oder
Zivildienst ableisten. 3Satz 1 und 2 gelten nicht, wenn aus der Stelle
Versorgungsleistungen zu erbringen sind.
(3) Ist für die Versorgung nichtbeamteter Dienstkräfte mit Zustimmung der
Versorgungskasse nur ein Teilbetrag einer Besoldungsgruppe vereinbart
worden, so ist nur der entsprechende Teil des Endwertes der Besoldungsgruppe
in die Umlagebemessungsgrundlage einzubeziehen.
(4)
(5)
(6) 1Für aufgehobene Stellen ist nach dem Endwert der Besoldungsgruppe des
letzten Stelleninhabers (§ 29 Abs. 2) Umlage bis zum Ablauf des
Haushaltsjahres zu zahlen, in dem die Versorgungsleistungen aus dieser
Stelle entfallen. 2Das gleiche gilt für Stellen, die nach dem Ausscheiden
des Stelleninhabers künftig ehrenamtlich verwaltet werden. 3Bei
Versorgungsleistungen an Hinterbliebene wird der Endwert mit 55 v.H. in die
Umlagebemessungsgrundlage einbezogen.

§ 31
Leistungsverpflichtungen
(1) 1Ist ein Dritter kraft Gesetzes oder Einzelvereinbarung einem Mitglied gegenüber verpflichtet, einen Anteil an einer Versorgung zu tragen, so ist dieser Anteil an die Versorgungskasse abzuführen.
2Soweit er auf die in § 29 Abs. 5 genannten Teile der Versorgung entfällt, steht er der jeweiligen Umlagegemeinschaft zur Verminderung des Umlagehebesatzes gem.
§ 29 Abs. 5 zu, ansonsten wird er zur Verminderung des individuellen Versorgungsanteils gem.
§ 29 Abs. 6 verwendet.
(2) 1Ist ein Mitglied kraft Gesetzes verpflichtet, einen Anteil an einer Versorgung zu tragen, werden diese anteiligen Versorgungsleistungen von der jeweiligen Umlagegemeinschaft übernommen.
2Bei Zustimmung der RVK gilt dies für von Mitgliedern
abgeschlossene Einzelvereinbarungen entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Mitglieder, die am
Umlageverfahren nicht beteiligt sind (Erstattungsmitglieder).
§ 32
Festsetzung und Zahlung der Umlage und der Erstattungsbeträge
(1) 1Für die Festsetzung der Umlage für ein Wirtschaftsjahr ist die
Umlagebemessungsgrundlage (§ 29 Abs. 2 bis 4) nach dem Stand am 1. Januar
dieses Wirtschaftsjahres maßgebend. 2Zur Ermittlung der
Umlagebemessungsgrundlage bereitet die Versorgungskasse entsprechende
Nachweisungen in doppelter Ausfertigung vor, die sie den Mitgliedern zur
Prüfung - ggf. Berichtigung - übermittelt. 3Die Mitglieder haben ggf. eine
berichtigte Ausfertigung hiervon mit den erforderlichen Unterlagen innerhalb
einer von der Versorgungskasse festgesetzten Frist, die wenigstens vier
Wochen betragen muss, bei der Versorgungskasse einzureichen.
(2) Änderungen in der Umlagebemessungsgrundlage, die nach dem in Absatz 1
Satz 1 genannten Zeitpunkt eintreten, werden jeweils erst mit dem neuen
Wirtschaftsjahr bei der Umlage berücksichtigt.
(3) 1Auf die Umlage und auf die Erstattungsbeträge werden Abschläge
erhoben. 2Bei der Ermittlung der Abschläge für Erstattungsbeträge kann ein
vom Verwaltungsrat festzusetzender Sicherheitszuschlag berücksichtigt
werden.
(4) Über die Festsetzung der endgültigen jährlichen Zahlungsverpflichtungen
(Umlage und Erstattungsbeträge) erhält das Mitglied einen
Heranziehungsbescheid.
(5) Bei Zahlungsverzug können Mahngebühren erhoben und Verzugszinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB in Rechnung
gestellt werden.

Abschnitt VIII: Einzelregelungen der Finanzwirtschaft
1. Allgemeine
Wirtschaftsführung
§ 33
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
(1) Für die Kasse wird jährlich ein Wirtschaftsplan sowie ein
Jahresabschluss und ein Lagebericht erstellt.
(2) Die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe
geltenden Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden:
a) Wegen der Besonderheit der Aufgabenstellung werden die Bilanz nach
Formblatt 1 und die Gewinn- und Verlustrechnung nach Formblatt 3 der
Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen gegliedert;
b) auf die Darstellung einer mittelfristigen Finanzplanung mit
Investitionsprogramm sowie auf die Abgabe von Zwischenberichten i.S.v. § 20
Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) wird verzichtet;
c) der Jahresabschluss, der Lagebericht und ggf. die Erfolgsübersicht sind
vom Leiter der Kasse und vom Geschäftsführer bis zum Ablauf des
30. Juni nach dem Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen, unter Angabe des
Datums zu unterzeichnen und dem Verwaltungsrat zur Feststellung zuzuleiten;
d) von einer öffentlichen Bekanntmachung der Feststellung des
Jahresabschlusses und Lageberichtes sowie einer öffentlichen Auslegung wird
abgesehen;
e) der Verwaltungsrat bestimmt, welcher Wirtschaftsprüfer bzw. welche
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung des Jahresabschlusses und
des Lageberichtes (§ 106 GO NRW) beauftragt wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Beihilfekasse und den Personalentgeltservice entsprechend.
2. Rücklagenwirtschaft
§ 34
Allgemeine Rücklage
(1) Zur Sicherung der Wirtschaftsführung, für Zwecke der Erfüllung des Wirtschaftsplanes mit dem Ziel der Sicherstellung einer ausreichenden Kassenliquidität, zur Sicherstellung der satzungsgemäßen Aufgabenerfüllung und zur Vermeidung größerer Schwankungen der Umlage gem. § 29 Abs. 5 ist eine allgemeine Rücklage bis zur Höhe von 2 Monatsbeträgen des unter § 29 Abs. 5 und 6 fallenden Versorgungsaufwandes und der Verwaltungskosten des jeweils vorangegangenen Wirtschaftsjahres anzusammeln.
(2) 1Solange die in Absatz 1 genannte Höhe bei Erstellung des Jahresabschlusses nicht erreicht wird, ist der allgemeinen Rücklage mindestens ein Zehntel ihres Sollbestandes jährlich aus der Umlage (§ 29 Abs. 5) zuzuführen.
2Hierauf können die Vermögenserträgnisse angerechnet werden.
(3) Ist der Sollbestand der allgemeinen Rücklage überschritten, dienen diese Mittel der Minderung des in die Umlageberechnung (§ 29 Abs. 5) einzubeziehenden
Gesamtaufwandes.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Mitglieder, die am
Umlageverfahren nicht beteiligt sind (Erstattungsmitglieder).

§ 35
Sonderrücklage
(1) 1Zur Entlastung von freiwilligen Kassenmitgliedern, deren Umlageaufwand über lange Zeit den Gesamtaufwand überschritten hat (§
29 Abs. 8 in der Fassung der 10. Satzungsänderung vom 23. Mai 2003 (s. Angang 2 zur Satzung), ist eine Sonderrücklage zu bilden.
2Als Untergrenze wird 1/10 und als Obergrenze 1/5 des Jahresbetrages des von der Versorgungskasse zu leistenden Versorgungsaufwandes nach dem jeweils vorangegangenen Haushaltsjahr bestimmt (Schwankungsgrenze des Sollbestandes).
(2)
(3) Ist die Untergrenze der Sonderrücklage nach Absatz 1 noch nicht erreicht, sind im Wirtschaftsplan weitere Beträge auszuweisen.
(4) Absatz 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen, in denen der Versorgungsaufwand im Wege der Erstattung ausgeglichen wird.
§ 36
Verteilung des vorhandenen Rücklagenbestandes bei Auflösung der
Versorgungskasse 1Bei Auflösung der Versorgungskasse sind die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Rücklagemittel innerhalb der Umlagegemeinschaften wie folgt zu verteilen:
2Für die Dauer der Mitgliedschaft, längstens aber für die letzten 30 Jahre der Mitgliedschaft, wird die Summe der geleisteten Jahresumlagen der Summe der auf das Mitglied entfallenen Aufwendungen gegenübergestellt.
3Die Summe der sich hieraus ergebenden Umlageüberhänge der einzelnen Mitglieder wird ins Verhältnis gesetzt zur Summe der vorhandenen Rücklagemittel.
4Der so ermittelte Vomhundertsatz bestimmt die Quote, die auf den Umlageüberhang des Einzelmitgliedes angewandt wird und nach der sich der auszukehrende Rücklagenbestand beim Einzelmitglied bemisst.

Abschnitt IX: Beihilfekasse
§ 37
Leistungen der Beihilfekasse (1) 1Die Versorgungskasse übernimmt auf Antrag für ihre Mitglieder (§ 3)
die Berechnung, Festsetzung und Zahlung von Beihilfen, die aufgrund der
jeweils geltenden Beihilfevorschriften Beamten und Arbeitsnehmern dieser
Einrichtungen zu gewähren sind. 2Die Leistungspflicht erstreckt sich auch
auf die im Ruhestand befindlichen ehemaligen Mitarbeiter der Mitglieder der
Beihilfekasse, soweit ihnen Beihilfe nach den einschlägigen Vorschriften zu
gewähren ist. (2) 1Diese Leistungen werden im Namen und im Auftrag des Mitglieds gewährt.
2Die Beihilfekasse trifft im Namen des Mitglieds die notwendigen
Entscheidungen. 3Eine Vertretung in Rechtsstreitigkeiten setzt die Erteilung
einer entsprechenden Vollmacht voraus. (3) Die Mitglieder sind verpflichtet, der Beihilfekasse die für die
Festsetzung der Beihilfen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (4) 1Im Einvernehmen mit dem jeweiligen Mitglied können Beihilfeberechtigte
ihre Beihilfeanträge unmittelbar bei der Beihilfekasse einreichen. 2Die
Anträge sind bei erstmaliger Antragstellung und bei Änderung in den
persönlichen Verhältnissen des Antragstellers mit einer Bestätigung des
Mitgliedes zu versehen, dass die im Antrag angegebenen persönlichen Daten
zutreffend sind.
(5) Die Beihilfekasse haftet nicht für Vermögensschäden, die dem Mitglied
daraus entstehen können, dass der Beihilfekasse bei der Bewilligung von
Beihilfeleistungen eine Änderung der persönlichen Verhältnisse vom
Beihilfeberechtigten oder dem Mitglied nicht rechtzeitig mitgeteilt worden
ist.
(6) Wird durch die Beihilfekasse ein Schaden des Mitglieds verursacht, regelt sich die Haftung wie folgt:
a) soweit eine Deckung durch eine von der Versorgungskasse abzuschließende Vermögens- und
Drittschadensversicherung erfolgt, wird die Leistung ohne Abzüge an das Mitglied
weitergeleitet, und
b) in Höhe des mit dieser vereinbarten Selbstbehaltes bzw. bei Überschreiten der für den
Einzelfall geltenden Höchstgrenze hat die Beihilfekasse nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
zu vertreten.
§ 38 (gestrichen)
§ 39
Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft (1) Auf Antrag wird eine bestehende Mitgliedschaft bei der Versorgungskasse
um den Aufgabenkreis "Berechnung, Festsetzung und Zahlbarmachung der
Beihilfen" erweitert, andernfalls in diesem Umfang neu begründet. (2) Die nach Abs. 1 erweiterte bzw. begründete Mitgliedschaft kann ohne
Einfluss auf den Fortbestand der Mitgliedschaft im übrigen gekündigt werden.
(3) Die Kündigungsfrist beträgt für das Mitglied 2 Jahre zum Ende des
jeweiligen Wirtschaftsjahres.
(4) Die Kündigungsmöglichkeit der Versorgungskasse ergibt sich aus
§ 12
Abs. 2 und 3.
§ 40
Kostenerstattung (1) 1Zur Deckung der Verwaltungskosten wird ein Verwaltungskostenbeitrag je
beschiedenem Beihilfeantrag erhoben. 2Werden mit einem Beihilfeantrag mehr
als 24 Aufwendungen geltend gemacht, wird für jeweils bis zu 24 Aufwendungen
je ein weiterer Verwaltungskostenbeitrag gemäß Satz 1 erhoben. 3Werden mit
einem Beihilfeantrag mehr als 12 Aufwendungen geltend gemacht, die außerhalb
Deutschlands entstanden sind, wird für jeweils bis zu 12 Aufwendungen dieser
Art je ein weiterer Verwaltungskostenbeitrag gemäß Satz 1 erhoben. (2) Der vom Mitglied verursachte Beihilfeaufwand wird monatlich per
Abschlagsverfahren zusammen mit dem Verwaltungskostenbeitrag im
Lastschriftverfahren eingezogen, sofern mit dem Mitglied keine anderweitige
Abrechnungsform vereinbart wurde.

Abschnitt X: Personalentgelte
§ 41
Leistungen des Personalentgeltbereiches1Der
Personalentgeltbereich der Versorgungskasse übernimmt im Namen und im
Auftrag ihrer Mitglieder alle Aufgaben der Personalabrechnung und -zahlung
für Beamte und Arbeitnehmer einschließlich der daraus
resultierenden monatlichen und jährlichen Nacharbeiten. 2Weitere
Einzelheiten können durch Verwaltungsvereinbarung geregelt werden.
§ 42
Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Auf entsprechenden Antrag wird eine bestehende Mitgliedschaft bei der
Versorgungskasse um den Aufgabenkreis "Personalabrechnung und -zahlung für
Beamte und Arbeitnehmer" erweitert, anderenfalls in diesem Umfange
neu begründet. (2) Die nach Abs. 1 erweiterte bzw. begründete Mitgliedschaft kann ohne
Einfluss auf den Fortbestand der Mitgliedschaft im übrigen gekündigt werden. (3) Die Kündigungsfrist für das Mitglied beträgt 2 Jahre zum Ende des
jeweiligen Wirtschaftsjahres. (4) Die Kündigungsmöglichkeit der Versorgungskasse ergibt sich aus
§ 12
Abs. 2 und 3.
§ 43
Kostenerstattung 1Zur Deckung der Verwaltungskosten wird ein jährlicher Verwaltungsbeitrag je
Zahlfall erhoben, der sich nach Inhalt und Umfang der übernommenen Aufgaben
bemisst. 2Weitere Einzelheiten können durch Verwaltungsvereinbarung geregelt werden.

Abschnitt XI: Verwaltung der Versorgungsrücklagen
§ 44
Verwaltungstreuhand der Versorgungskasse und Nachweis über den Stand
der Versorgungsrücklagen(1) 11Die Versorgungskasse verwaltet die vom Mitglied nach den Landesgesetzen zur Durchführung des § 14 a BBesG (Versorgungsfondsgesetz NW
- EFoG-, Kommunal-Versorgungsrücklagengesetz RhPf.) zu bildende Versorgungsrücklagen als Treuhänder im „Kommunalen Versorgungsrücklagen Fonds (KVR Fonds)“. 2Sie zeichnet dazu
in Höhe der von den Mitgliedern geleisteten Zuführungen Fondsanteile und
verwahrt diese für die einzelnen Mitglieder entsprechend der von ihnen
geleisteten Beiträge. 3Unmittelbare Ansprüche der Mitglieder gegen den Fonds
werden nicht begründet.
(2) Als Nachweis über den Stand seiner Versorgungsrücklagen erhält das
Mitglied zum Jahresbeginn eine Aufstellung über Anzahl und Wert der ihm aus
"Gesetzlichen Zuführungen" (Pflicht- und Sollzuführungen) und "Freiwilligen Zuführungen" zum
31. Dezember des Vorjahres zuzurechnenden Fondsanteile. (3) 1Die Versorgungskasse berät die Mitglieder über Zeitpunkt und Höhe von
Entnahmen aus "Freiwilligen Zuführungen" zur Verstetigung der Umlage- bzw.
Erstattungsbelastung. 2"Freiwillige Zuführungen" können unter Wahrung einer
Frist von vier Wochen zum 1. Juli eines jeden Jahres schriftlich gegenüber
der Versorgungskasse gekündigt werden."

§ 45
Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft (1) Eine nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VKZVKG bestehende Pflichtmitgliedschaft
wird gemäß § 2 Abs. 4 VKZVKG, § 12 Abs. 1 Satz 2 EFoG um den Aufgabenkreis
"Verwaltung der Versorgungsrücklagen im KVR-Fonds" erweitert. (2) 1Im übrigen bedarf es dazu eines gesonderten Antrags, der auch auf eine
Neubegründung der Mitgliedschaft in diesem Umfang gerichtet sein kann. 2Der
erforderliche Antrag wird mit Überweisung der Zuführungen zur
Versorgungsrücklage auf das dafür vorgesehene Konto der Versorgungskasse bei
der Depotbank konkludent gestellt. (3) 1Eine nach Abs. 2 erweiterte bzw. beschränkt begründete Mitgliedschaft
kann ohne Einfluss auf den Fortbestand einer Mitgliedschaft im übrigen durch
schriftliche Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten zum
Vierteljahresabschluss beendet werden. 2Eine Kündigung der gesetzlich
erweiterten Mitgliedschaft nach Abs. 1 ist während der Bindungsfrist gem. §
7 Abs. 3 EFoG mit Ausnahme der "Freiwilligen Zuführungen" ausgeschlossen.
§ 46
Gegenstand der Versorgungsrücklagen und Zuführungstermine (1) Die vom Mitglied zu bildenden Versorgungsrücklagen setzen sich zusammen aus „Gesetzlichen Zuführungen“ (Pflichtzuführungen
gem. § 12 Abs. 3, § 5 Abs. 1 bis 3 EFoG, Sollzuführungen gem. § 12 Abs. 3, §
5 Abs. 4 Satz 1 EFoG) und den „Freiwilligen Zuführungen“ (§ 12 Abs. 3, § 5 Abs.
4 Satz 2 EFoG).
(2) 1Gesetzliche Zuführungen sind die seit 1999 fällig werdenden Pflichtzuführungen in Höhe von derzeit 0,8 v.H.
der Ist-Ausgaben für die Besoldung und Versorgung des jeweiligen Vorjahres
(§ 5 Abs. 1 und 2 EFoG). 2Zusätzlich fließen 50 v.H. der
Verminderung der Versorgungsausgaben durch das Versorgungsänderungsgesetz
2001 vom 20. Dezember 2001 der Versorgungsrücklage als Pflichtzuführung zu
(§ 5 Abs. 3 EFoG). 3Die Ermittlung der mitgliedsbezogenen Beträge
erfolgt pauschal auf der Basis der für das Mitglied verausgabten Versorgungsaufwände ab der ersten auf den 31. Dezember 2002 folgenden
Anpassung nach § 70 Beamtenversorgungsgesetz nach Maßgabe der folgenden
Tabelle:
| Anpassung |
Faktor für die Ermittlung
des Zuführungsbetrages |
| 1. |
0,0027 |
| 2. |
0,0054 |
| 3. |
0,0081 |
| 4. |
0,0108 |
| 5. |
0,0135 |
| 6. |
0,0162 |
| 7. |
0,0189 |
4Ab der achten Anpassung beträgt der Faktor für die Ermittlung
des Zuführungsbetrages 0,0216.
(3)
(4) 1Verbindlicher Zuführungstermin für die „Pflichtzuführung“
ist der 1. Juli eines jeden Jahres. 2Die „Sollzuführungen“ sowie
„Freiwillige Zuführungen“ können darüber hinaus auch am 1. Dezember eines
jeden Jahres geleistet werden.
(5) 1Das Mitglied ermittelt die Höhe der „Gesetzlichen
Zuführungen“ im Wege der Selbstveranlagung. 2Die Versorgungskasse
gibt dazu die Höhe der vorjährigen Ist-Versorgungsausgaben rechtzeitig
bekannt.
§ 47
Versorgungsrücklagen der rheinland-pfälzischen Mitglieder (1) 1Die rheinland-pfälzischen Mitglieder werden durch Bildung ihrer
Versorgungsrücklagen bei der Versorgungskasse von der Verpflichtung frei,
ein eigenes "Sondervermögen Versorgungsrücklagen" nach § 80 Abs. 1 Nr. 5 GemO bilden zu müssen (§ 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1
Kommunal-Versorgungsrücklagengesetz vom 09. November 1999). 2Eine
Verpflichtung zur Leistung von "Sollzuführungen" besteht nicht.
(2) Anstelle der "Pflichtzuführung" zum 1. Juli eines jeden Jahres (§ 46
Abs. 2, Abs. 4 Satz 1) können die rheinland-pfälzischen
Mitglieder die Zuführungen nach § 14a Abs. 2 BBesG anhand der in
Rheinland-Pfalz maßgeblichen Berechnungsformel ermitteln und am 15. Januar
eines jeden Jahres den spitzabgerechneten Restbetrag für das Vorjahr sowie
am 15. Juni eines jeden Jahres die Hälfte der im laufenden Jahr zu
erwartenden Zuführung als Abschlag leisten.

§ 48
Kommunaler Versorgungsrücklagen-Fonds (KVR-Fonds) (1) 1Der von der Versorgungskasse gemeinsam mit weiteren Versorgungskassen
aufgelegte "Kommunaler Versorgungsrücklagen-Fonds (KVR-Fonds)" ist ein
Spezialfonds nach dem Kapitalanlagengesellschaftsgesetz. 2Der KVR-Fonds ist
ein gemischter Rentenfonds mit einer Quote von bis zu 30 % Aktien
vornehmlich aus Standardwerten der Teilnehmerstaaten der Europäischen
Währungsunion. 3Er folgt damit in Analogie zu dem für die
Versicherungswirtschaft verbindlichen Rahmenbedingungen des § 54a
Versicherungsaufsichtsgesetz den Vorgaben des § 12 Abs. 2 Satz 2 EFoG. (2) 1Die Versorgungskasse trifft die Auswahl einer geeigneten
Kapitalanlagegesellschaft und Depotbank. 2Die Depotbank überwacht die
Verfügungen über das Vermögen auf Übereinstimmung mit den gesetzlichen
Bestimmungen des KAGG und den vertraglich fixierten Vereinbarungen. 3Die
Anteilseigner beraten die Kapitalanlagegesellschaft im Anlageausschuss in
Grundsatzfragen der Anlagepolitik.
(3) Anfallende Erträge und realisierte Kursgewinne verbleiben entsprechend
dem Anlagezweck zur Wiederanlage im Fonds (thesaurierender Fonds).
(4) 1Weder beim Erwerb noch bei der Rückgabe von Fondsanteilen durch die
Versorgungskasse entstehen Kosten in Form von Aufgabeaufschlägen oder
Provisionen. 2Die Fondsanteile werden zum jeweiligen Nettoinventarwert
abgerechnet.

Abschnitt XII: Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 49
Versorgung nach dem G 131
Die Versorgungskasse führt die versorgungsrechtlichen Aufgaben nach dem G 131
im Rahmen der Vereinbarung mit der Oberfinanzdirektion Chemnitz vom 16.04.2007 aus.
§ 50
Umlagegemeinschaft "Handwerk und Genossenschaften"
(gestrichen)
§ 51
Mitgliedschaft juristischer Personen des privaten Rechts
(gestrichen)
§ 52
Öffentliche Bekanntmachung Die Satzung und ihre Änderung sind im Gesetz- und Verordnungsblatt für das
Land Nordrhein-Westfalen und im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekannt
zu machen.
§ 53
Durchführungsvorschriften Der Leiter der Versorgungskasse kann mit Zustimmung des Verwaltungsrates (§ 6 Satz 2 Nr. 9) Durchführungsvorschriften zu dieser Satzung erlassen.

§ 54
Übergangsvorschriften für die Berechnung der Umlage und Gewährung eines Ausgleichsbetrages bei Umlageüberhang
(1) Beginnend mit der Umlageberechnung für das Wirtschaftsjahr 2004 werden die Finanzierungsanteile gem.
§ 29 Abs. 5 und 6 gesondert festgesetzt.
(2) 1Für die unter § 29 Abs. 5 fallenden Teile der Versorgung sind für die Umlageberechnung bis zu einer satzungsrechtlichen Neuregelung die Vorschriften gem. § 29 Abs. 6 bis 8 in der Fassung der 10. Satzungsänderung
vom 23. Mai 2003 (s. Anhang 2 zur Satzung) maßgebend. 2Dabei kann die Belastung des Mitglieds abweichend von § 29 Abs. 8 Satz 4 der Satzung in der Fassung vom 23. Mai 2003 bis auf 100 % des Gesamtaufwands des Mitglieds begrenzt werden.
(3) 1Die Berechnung des individuellen Versorgungsanteils gem. § 29 Abs. 6 erfolgt für die Umlageberechnungen der Jahre 2004 bis 2013 nach den Regelungen der Sätze 2 bis 4.
2Die Vorschriften gem. § 29 Abs. 6 bis 8 in der Fassung der 10. Satzungsänderung
vom 23. Mai 2003 (s. Anhang 2 zur Satzung) bleiben maßgebend.
3Die Vomhundertsätze für Obergrenze, Bonus und Sonderbonus werden beginnend mit der Umlageberechnung für das Wirtschaftsjahr 2004 jährlich um 5 Prozentpunkte abgesenkt.
4Für die Umlagegemeinschaften mit einer Obergrenze von 200 % ist beginnend mit der Umlageberechnung für das Wirtschaftsjahr 2004 jährlich eine Absenkung von 10 Prozentpunkten vorzunehmen.
(4) Bei den Umlageberechnungen nach den Absätzen 2 und 3 kann die Mindestumlage durch Beschluss des Verwaltungrates um bis zu 40 Prozentpunkte abgesenkt werden.
(5) 1Sofern sich bei der Umlageberechnung des Jahres 2013 für die letzten 15 Jahre für einzelne Mitglieder einer Umlagegemeinschaft ein erheblicher Umlageüberhang ergibt, erhalten diese Mitglieder einen Ausgleich. 2Der Ausgleich richtet sich nach der Höhe der über dem Sollbestand liegenden Rücklagemittel und wird den betroffenen Mitgliedern als einmalige Zuführung zum KVR-Fonds gutgeschrieben.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden auf neu aufgenommene Mitglieder keine Anwendung.
§ 55
Übergangsvorschriften für die Mitglieder in den Umlagegemeinschaften "Handwerk und Genossenschaften" und "Korporationen"
(gestrichen)
§ 56
In-Kraft-Treten
1Diese Satzung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Satzung vom 11. Oktober 1971 (GV.NW. S. 514/StAnz. RhPf. S. 685), zuletzt geändert durch die Zweite Satzungsänderung vom 15. Dezember 1975 (GV.NW. 1976 S. 74/StAnz. RhPf. 1976 S. 125), außer Kraft.
Anhang 2 zur Satzung 
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