| SATZUNG |
Satzung der Rheinischen VersorgungskassenVom 19. November 1985(GV.NW. 1986 S. 71 / StAnz.RhPf. 1986 S. 79) in der Fassung der Siebzehnten Satzungsänderung vom 22. Juni 2011 (GV.NRW. S. 364 / StAnz.RhPf. S. 1102)
Abschnitt I: Allgemeine Rechtsverhältnisse
Abschnitt II: Mitglieder§ 3 Pflichtmitglieder, freiwillige Mitglieder
Abschnitt III: Verwaltungsrat§ 4 Zusammensetzung, Entschädigung§ 5 Sitzungen § 6 Aufgaben
Abschnitt IV: Verwaltung, Finanzwirtschaft und Aufsicht§ 7 Leitung und Vertretung§ 8 Finanzwirtschaft § 9 Aufsicht, Genehmigung, Beanstandung
Abschnitt V: Einzelregelungen der Mitgliedschaft§ 10 Beginn der Mitgliedschaft, Zulassungsvoraussetzungen§ 11 Rechtsbeziehungen aus der Mitgliedschaft § 12 Beendigung der Mitgliedschaft § 13 Umbildung und Auflösung von Körperschaften des öffentlichen Rechts § 14 Umbildung und Auflösung von juristischen Personen des privaten Rechts § 15 Übergang von Aufgaben eines Mitgliedes auf den Bund oder ein Land
Abschnitt VI: Leistungen der Rheinischen Versorgungskassen und Verfahren§ 16 Leistungen§ 17 Verfahren bei Versetzung in den Ruhestand § 18 Berechnung der Versorgung § 19 Anderweit verbrachte Dienstzeiten § 20 Dienstunfallfürsorge § 21 Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung § 22 Versorgungsausgleich § 23 Kindergeldzahlungen § 24 Berechnung und Auszahlung der Leistungen § 25 Schadensersatzansprüche § 26 Leistungen für sonstige Versorgungsberechtigte § 27 Verfahren bei Streitigkeiten
Abschnitt VII: Aufbringung der Mittel§ 28 Umlage und Erstattung§ 29 Berechnung der Umlage § 30 Sonderbestimmungen bei der Berechnung der Umlage und der Erstattungsbeträge § 31 Leistungsverpflichtungen § 32 Festsetzung und Zahlung der Umlage und der Erstattungsbeträge
Abschnitt VIII: Einzelregelungen der Finanzwirtschaft1. Allgemeine Wirtschaftsführung§ 33 Regelungen des Haushalts- und Rechnungswesens
2. Rücklagenwirtschaft
Abschnitt IX: Beihilfekasse§ 37 Leistungen der Beihilfekasse§ 38 (gestrichen) § 39 Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft § 40 Kostenerstattung
Abschnitt X: Personalentgelte§ 41 Leistungen des Personalentgeltbereiches
Abschnitt XI: Verwaltung der Versorgungsrücklagen§ 44 Verwaltungstreuhand der Rheinischen Versorgungskassen und Nachweis über den Stand der Versorgungsrücklagen§ 45 Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft § 46 Gegenstand der Versorgungsrücklage und Zuführungstermine § 47 Versorgungsrücklagen der rheinland-pfälzischen Mitglieder § 48 Kommunaler Versorgungsrücklagen-Fonds (KVR-Fonds)
Abschnitt XII: Übergangs- und Schlussbestimmungen§ 49 Versorgung nach dem G 131§ 50 Umlagegemeinschaft "Handwerk und Genossenschaften" (gestrichen) § 51 Mitgliedschaft juristischer Personen des privaten Rechts (gestrichen) § 52 Öffentliche Bekanntmachung § 53 Durchführungsvorschriften § 54 Übergangsvorschriften für die Berechnung der Umlage und Gewährung eines Ausgleichsbetrages bei Umlageüberhang § 55 Übergangsvorschriften für die Mitglieder in den Umlagegemeinschaften "Handwerk und Genossenschaften" und "Korporationen" (gestrichen) § 56 In-Kraft-Treten Anhang 2 zur Satzung
Abschnitt I: Allgemeine Rechtsverhältnisse§ 1 (2) 1Die Rheinischen Versorgungskassen führen ein Dienstsiegel. 2Das Dienstsiegel enthält das Wappenschild des Landschaftsverbandes Rheinland und trägt in der Umschrift den Namen der Rheinischen Versorgungskassen. (3) Der Geschäftsbereich der Rheinischen Versorgungskassen erstreckt sich auf das Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland und das der Regierungsbezirke Koblenz*) und Trier*) des Landes Rheinland-Pfalz. *)nach dem Stand vom 30.09.1968; vgl. Art. 1, 2 des "Staatsvertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Mitgliedschaft öffentlich-rechtlicher Dienstherren in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier bei der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände in Köln" vom 29.12.1972/26.01.1973 - GV.NW. 1974 S. 92 und GVBl. RhPf. 1973 S. 385. (4) 1Die Geschäftsführung obliegt dem Landschaftsverband Rheinland. 2Das Vermögen der Rheinischen Versorgungskassen haftet nicht für Verbindlichkeiten des Landschaftsverbandes; ebenso haftet der Landschaftsverband nicht für Verbindlichkeiten der Rheinischen Versorgungskassen. 3Für die Erledigung der Geschäfte der Rheinischen Versorgungskassen stellt der Landschaftsverband den Rheinischen Versorgungskassen gegen Erstattung der Kosten einschließlich der Gemeinkosten das erforderliche Personal (§ 6 Satz 2 Nr. 5). (5) 1Rechtlich unselbständige Einrichtungen der Rheinischen Versorgungskassen sind die Rheinische Zusatzversorgungskasse (RZVK), der Personalentgeltbereich sowie die Beihilfekasse. 2Die Einrichtungen tragen die anteiligen Verwaltungskosten selbst; eine Pauschalierung ist zulässig. 3Das Vermögen der Einrichtungen haftet nur für die Verbindlichkeiten der jeweiligen Einrichtung. 4Die Rheinischen Versorgungskassen haften nicht für Verbindlichkeiten ihrer Einrichtungen. (6) 1Die Rheinische Zusatzversorgungskasse (RZVK) hat eine eigene Satzung und bilanziert selbst. 2Ihr Vermögen wird als Sondervermögen vom Vermögen der Rheinischen Versorgungskassen und ihrer Einrichtungen getrennt geführt. § 2 (1) 1Die Rheinischen Versorgungskassen haben die Aufgabe, für ihre Mitglieder nach Maßgabe dieser Satzung die Berechnung und Zahlung der beamtenrechtlichen Versorgungsleistungen und weiterer Leistungen zu übernehmen. 2Die dadurch entstehenden Lasten haben die Rheinischen Versorgungskassen durch Umlage oder im Wege der Erstattung auszugleichen. 3Sie haben ferner die Aufgabe, ihre Mitglieder in versorgungsrechtlichen Fragen zu beraten. (2) 1Auf Antrag der Mitglieder übernehmen die Rheinischen Versorgungskassen die Berechnung und Zahlung der Besoldung, der Entgelte und der Beihilfen ihrer Mitglieder. 2Insoweit wird auch für Pflichtmitglieder nur eine freiwillige Mitgliedschaft begründet. (3) 1Die Mitglieder können die Rheinischen Versorgungskassen beauftragen, für sie die Aufgaben der Festsetzungsstellen für die Besoldung sowie für die Beihilfeleistungen und die Festsetzungsbefugnisse der Obersten Dienstbehörde gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG oder entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmungen wahrzunehmen; dies gilt auch für die Wahrnehmung von Aufgaben als Familienkasse im Sinne von § 72 EStG. 2Hierbei handeln die Rheinischen Versorgungskassen in Vertretung der Mitglieder in eigenem Namen. 3Gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 LBG NRW können die Mitglieder der Rheinischen Versorgungskassen im Bereich der Dienstunfallfürsorge auch die Durchführung von Widerspruchs- und Klageverfahren übertragen. (4) 1Die Rheinischen Versorgungskassen können für die in § 4 Abs. 1 VKZVKG und in § 29 VKZVKG genannten Mitglieder auf deren Antrag Geldanlagen nach den gemeinderechtlichen Vorschriften zur Deckung künftiger Versorgungsleistungen treuhänderisch verwalten. 2Für die in § 4 Abs. 2 VKZVKG genannten Mitglieder können die Rheinischen Versorgungskassen auf deren Antrag eine Versorgungsrücklage nach den gesetzlichen Vorschriften des Landes Rheinland-Pfalz verwalten. Abschnitt II: Mitglieder§ 3
(1) 1Pflichtmitglieder der Rheinischen Versorgungskassen sind im Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland die kreisangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der Städte; § 2 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. 2Soweit Gemeinden und Verbandsgemeinden in den Regierungsbezirken Koblenz*) und Trier*) aufgrund gesetzlicher Vorschriften des Landes Rheinland-Pfalz verpflichtet sind, einer öffentlich-rechtlichen Versorgungskasse anzugehören, werden sie mit dem Beitritt Pflichtmitglieder. (2) Als freiwillige Mitglieder können zugelassen werden
soweit sie ihren Sitz im Geschäftsbereich der Rheinischen Versorgungskassen, die unter e) bezeichneten juristischen Personen des privaten Rechts im Bereich des Landschaftsverbandes Rheinland, haben. (3) Die Mitgliedschaft kann sich auf die Durchführung der Aufgaben des Personalentgeltbereiches, der Beihilfekasse oder die Verwaltung der Versorgungsrücklage beschränken. (4) Das Verhältnis zwischen den Rheinischen Versorgungskassen und ihren Mitgliedern ist öffentlich-rechtlich bestimmt.
Abschnitt III: Verwaltungsrat§ 4
(1) 1Der Verwaltungsrat besteht aus elf Vertretern der Kassenmitglieder. 2Entsprechend der Stärke der verschiedenen Mitgliedsgruppen entfallen auf die Gruppe
(2) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrates und die Stellvertreterinnen/die Stellvertreter werden vom Landschaftsausschuss des Landschaftsverbandes Rheinland auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. 2Soweit Mitglieder des Verwaltungsrates und die Stellvertreterinnen/die Stellvertreter Kassenmitglieder aus dem Geschäftsbereich Rheinland-Pfalz (§ 1 Abs. 3) vertreten, tritt an die Stelle der Wahl die Berufung durch die Leiterin/der Leiter der Rheinischen Versorgungskassen. 3Wiederwahl und Wiederberufung sind zulässig. 4Das Vorschlagsrecht haben in den einzelnen Gruppen
(3) 1Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte unter dem Vorsitz des anwesenden lebensältesten Mitgliedes eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter. 2Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates erhält. 3Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so ist gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. (4) 1Die Mitgliedschaft endet außer durch Zeitablauf mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt oder auf Antrag des Mitgliedes. 2Für den Rest der Amtszeit ist ein neues Mitglied zu wählen bzw. zu berufen. (5) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind ehrenamtlich tätig. 2Die §§ 30 bis 32 sowie 33 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gelten sinngemäß. 3Über Ausschließungsgründe entscheidet der Verwaltungsrat. 4Die Mitglieder erhalten Auslagenersatz und Verdienstausfallentschädigung. § 5
(1) 1Zu den Sitzungen des Verwaltungsrates lädt die Vorsitzende/der Vorsitzende mit mindestens vierzehntägiger Frist unter Bekanntgabe der im Benehmen mit der Leiterin/dem Leiter der Rheinischen Versorgungskassen festgesetzten Tagesordnung schriftlich ein. 2Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind nicht öffentlich. 3Über den wesentlichen Inhalt und über die Beschlüsse jeder Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden und der/dem vom Verwaltungsrat bestellten Schriftführerin/Schriftführer zu unterzeichnen ist. (2) Der Verwaltungsrat ist von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn mindestens vier seiner Mitglieder dies unter Angabe der Gründe beantragen. (3) 1Die Leiterin/der Leiter der Rheinischen Versorgungskassen und die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. 2Sie können jederzeit das Wort verlangen. 3Zu den Sitzungen können weitere für die Rheinischen Versorgungskassen tätige Dienstkräfte hinzugezogen werden. (4) 1Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben seiner Mitglieder anwesend sind. 2Sind die Vorsitzende/der Vorsitzende und deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter nicht anwesend, so übernimmt das lebensälteste Mitglied den Vorsitz. 3Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit des Verwaltungsrates zurückgestellt worden und wird der Verwaltungsrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 4Bei der Einladung zur zweiten Sitzung muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. (5) 1In geeigneten Fällen kann die Vorsitzende/der Vorsitzende des Verwaltungsrates ohne Sitzung schriftlich abstimmen lassen. 2Auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern des Verwaltungsrates ist jedoch eine mündliche Beratung und Abstimmung in einer Sitzung herbeizuführen. (6) Der Verwaltungsrat entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. § 6
1Der Verwaltungsrat beschließt über grundsätzliche Angelegenheiten. 2Hierzu gehören insbesondere:
3Zu den Nummern 4 und 5 beschließt der Verwaltungsrat nach Anhören des Kassenausschusses der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (RZVK). Abschnitt IV: Verwaltung, Finanzwirtschaft und Aufsicht§ 7 (1) 1Leiterin/Leiter der Rheinischen Versorgungskassen ist die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland. 2Im Falle ihrer/seiner Verhinderung wird sie/er durch die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer vertreten. (2) 1Die Leiterin/der Leiter der Rheinischen Versorgungskassen bestellt nach Anhören des Verwaltungsrates zur Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer sowie deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter. 2Beide müssen Beamte des höheren Dienstes sein und entweder die Befähigung zum Richteramt besitzen oder durch Ablegung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst erlangt haben. (3) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer vertritt die Rheinischen Versorgungskassen in Rechts- und Verwaltungsgeschäften, soweit die Leiterin/der Leiter die Vertretung sich nicht im Einzelfall vorbehält. § 8
1Die Finanzwirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen. 2Kredite dürfen nur aufgenommen werden, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. 3Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen. § 9
(1) Die Aufsicht über die Rheinischen Versorgungskassen übt das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen aus. (2) Die Satzung und ihre Änderungen sind dem Ministerium für Inneres und Kommunales anzuzeigen. (3) 1Verletzt ein Beschluss des Verwaltungsrates das geltende Recht, so hat die Leiterin/der Leiter der Rheinischen Versorgungskassen den Beschluss zu beanstanden; sie/er kann hierzu durch die Aufsicht angewiesen werden. 2§ 19 Abs. 1 Landschaftsverbandsordnung findet entsprechende Anwendung; an die Stelle der Landschaftsversammlung tritt der Verwaltungsrat.
Abschnitt V: Einzelregelungen der Mitgliedschaft§ 10
(1) Die Pflichtmitgliedschaft entsteht mit dem Eintritt ihrer Voraussetzungen. (2) 1Die Mitgliedschaft freiwilliger Mitglieder soll mit dem Haushaltsjahr beginnen, das auf den Eingang des Aufnahmeantrages folgt. 2Ein Pflichtmitglied setzt die Mitgliedschaft als freiwilliges fort, wenn die Voraussetzungen der Pflichtmitgliedschaft wegfallen. 3Die Zulassung setzt voraus, dass Dienstbezüge, Versorgungsansprüche und Dienstunfallfürsorge der nicht im Beamtenverhältnis stehenden - aber für eine entsprechende Versorgung in Frage kommenden - Dienstkräfte nach beamtenrechtlichen Grundsätzen geregelt sind. (3) In Fällen, in denen der Erstattungsweg zugelassen ist, kann von Absatz 2 Satz 3 abgewichen werden. (4) Die Zulassung als freiwilliges Mitglied kann mit Zustimmung des Verwaltungsrates von der Erfüllung besonderer Bedingungen abhängig gemacht werden, insbesondere davon, dass für die eingebrachten Versorgungsverpflichtungen angemessene Einmalzahlungen geleistet werden. § 11
(1) Durch die Mitgliedschaft werden Rechte und Pflichten nur zwischen den Rheinischen Versorgungskassen und den Mitgliedern begründet. (2) Das Mitglied hat sich während der Dauer der Mitgliedschaft an der Aufbringung der Mittel (§ 28) zu beteiligen. (3) 1Das Mitglied ist verpflichtet, die Vorschriften der Satzung einzuhalten. 2Es hat insbesondere
3In Zweifelsfällen sind die Rheinischen Versorgungskassen berechtigt, auf ihre Kosten weitere ärztliche/fachärztliche Zeugnisse einzuholen. 4Das Mitglied hat die Bewerberin/den Bewerber oder die Beamtin/den Beamten zu verpflichten, sich diesen Untersuchungen und etwa vorausgehenden Beobachtungen zu unterziehen. (4) 1Mitglieder, die nicht unter den Geltungsbereich der für Beamtinnen/Beamte geltenden besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften fallen und Mitglieder, die Dienstkräfte ohne Beamteneigenschaft anmelden, sind gegenüber den Rheinischen Versorgungskassen verpflichtet, die Besoldung und Versorgung der angemeldeten Dienstkräfte nach diesen Vorschriften zu regeln. 2Dabei ist vom Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auszugehen; dies gilt nicht für die in § 3 Abs. 2 Buchst. d aufgeführten Mitglieder, soweit sie Dienstkräfte mit Zeitverträgen anmelden. 3Zu vereinbaren ist auch, dass die Dienstkräfte die bei Eintritt eines Unfalles gegen Dritte entstandenen Schadensersatzansprüche an den Dienstherrn abtreten, soweit dieser zur Leistung verpflichtet ist. 4Satz 1 bis 3 gelten nicht in Fällen, in denen der Versorgungsaufwand im Wege der Erstattung ausgeglichen wird. (5) 1Die Mitgliedschaft bezieht sich auf alle Beamtinnen/Beamten, die gegenüber dem Mitglied Anwartschaft oder Anspruch auf Versorgung haben, hinsichtlich der Unfallfürsorge auch auf die Ehrenbeamtinnen/Ehrenbeamten, denen das Mitglied bei Eintritt eines Dienstunfalles Unfallfürsorge zu gewähren hat oder gewähren kann. 2Soweit den Rheinischen Versorgungskassen Bedienstete zugeführt werden, die keine Beamteneigenschaft besitzen, denen jedoch Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesichert ist, gelten diese Bediensteten als Beamtinnen/Beamte und ihre Stellen als Beamtenstellen im Sinne dieser Satzung. (6) Die Rheinischen Versorgungskassen können die Übernahme von Leistungen ablehnen, wenn der Versorgungsfall vor Eingang der Anmeldung eintritt. (7) Absatz 3 Satz 2 Buchst. a und b, Satz 3 und 4 und Absatz 6 gelten nicht in den Fällen, in denen der Versorgungsaufwand im Wege der Erstattung ausgeglichen wird.
§ 12
(1) 1Ein freiwilliges Mitglied kann erstmals mit einer Frist von zwölf Monaten zum Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem es eine zehnjährige Mitgliedschaft vollendet, kündigen. 2In den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 2 kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das nach Beendigung der Pflichtmitgliedschaft beginnt, gekündigt werden. 3Im übrigen kann jeweils zum Schluss einer weiteren fünfjährigen Mitgliedschaft mit einer Frist von zwölf Monaten gekündigt werden. 4Eine Kündigung ist schriftlich zu erklären. (2) Die Rheinischen Versorgungskassen können mit Zustimmung des Verwaltungsrates einem freiwilligen Mitglied mit sechsmonatiger Frist zum Schluss eines Wirtschaftsjahres kündigen, wenn
(3) 1Mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens erlischt für die Rheinischen Versorgungskassen die Verpflichtung zu Leistungen für das ausgeschiedene Mitglied und für dieses die Verpflichtung zu Leistungen an die Rheinischen Versorgungskassen. 2Rückständige Leistungen, die innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens von den Rheinischen Versorgungskassen beim Mitglied angefordert oder von dem Mitglied bei den Rheinischen Versorgungskassen beantragt worden sind, bleiben unberührt. 3Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt. 4Artikel 7 Absatz 2 des Staatsvertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Mitgliedschaft öffentlich-rechtlicher Dienstherren in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier bei der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände in Köln vom 29.12.1972/ 26.01.1973 (GV.NW. 1974 S. 92) bleibt unberührt. (4) 1Betragen sämtliche Leistungen des ausscheidenden Mitgliedes in den letzten 30 Jahren nach Abzug von 5 vom Hundert als Verwaltungskostenbeitrag weniger als sämtliche Leistungen der Rheinischen Versorgungskassen in diesem Zeitraum für das Mitglied, so hat das Mitglied, das selbst gekündigt hat oder auf seinen Antrag vorzeitig entlassen worden ist oder dem nach Absatz 2 Buchst. a oder b gekündigt worden ist, diesen Unterschiedsbetrag zu erstatten. 2Gleiches gilt für Sonderbonusleistungen gemäß § 29 Abs. 8 in der Fassung der 10. Satzungsänderung vom 23. Mai 2003, die das ausscheidende Mitglied in den letzten 10 Jahren erhalten hat. 3Die Fälligkeit dieser Zahlung wird von den Rheinischen Versorgungskassen bestimmt. (5) In besonderen Fällen können die Rheinischen Versorgungskassen auf Antrag die Leistungen für das ausgeschiedene Mitglied weiter übernehmen, wenn sich das ausgeschiedene Mitglied oder ein Dritter verpflichtet, die Leistungen im Wege der Erstattung zuzüglich eines Verwaltungskostenbeitrages auszugleichen. (6) Die Wiederaufnahme der nach Absatz 1 oder 2 ausgeschiedenen Mitglieder kann von der Erfüllung besonderer Bedingungen abhängig gemacht werden. § 13
(1) Wird ein Mitglied oder werden mehrere Mitglieder vollständig in eine oder mehrere den Rheinischen Versorgungskassen angehörende Körperschaften eingegliedert, gehen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft im Umfang der übernommenen Beamtinnen/Beamten und Versorgungsempfängerinnen/Versorgungsempfänger auf die aufnehmende Körperschaft über. (2) 1Wird ein Mitglied teilweise in eine oder mehrere den Rheinischen Versorgungskassen angehörende Körperschaften eingegliedert, gehen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft auf die jeweils aufnehmende Körperschaft über, soweit diese Beamtinnen/Beamte übernimmt. 2Hinsichtlich der Versorgungsempfängerinnen/der Versorgungsempfänger gilt dies nur insoweit, als entsprechende Übernahmevereinbarungen getroffen werden. (3) 1Absatz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn a) mehrere Mitglieder oder Teile von ihnen zu einer neuen Körperschaft, b) Teile eines Mitgliedes mit einer oder mehreren den Rheinischen Versorgungskassen angehörenden Körperschaften zusammengeschlossen werden. 2An die Stelle der aufnehmenden tritt in diesen Fällen die neue Körperschaft. (4) 1Wird ein Mitglied in eine den Rheinischen Versorgungskassen nicht angehörende Körperschaft eingegliedert oder mit einer solchen zu einer neuen Körperschaft zusammengeschlossen, so scheidet es zum gleichen Zeitpunkt mit allen Rechten und Pflichten aus den Rheinischen Versorgungskassen aus. 2Tritt die aufnehmende oder die neue Körperschaft zu dem gleichen Zeitpunkt den Rheinischen Versorgungskassen mit ihren übrigen Beamtinnen/Beamten bei, so gehen hinsichtlich der übernommenen Beamtinnen/Beamten und Versorgungsempfängerinnen/Versorgungsempfänger die Rechte und Pflichten auf das neue Mitglied über; insoweit gilt der Erwerb der Mitgliedschaft nicht als Neubeitritt. 3Wird von der Möglichkeit nach Satz 2 kein Gebrauch gemacht, gilt § 12 Abs. 3 und 5. (5) 1Wird eine den Rheinischen Versorgungskassen nicht angehörende Körperschaft einem Mitglied eingegliedert, so erstrecken sich die Verpflichtungen der Rheinischen Versorgungskassen auch auf die eingebrachten Versorgungsverpflichtungen. 2 Bei teilweiser Eingliederung in eine den Rheinischen Versorgungskassen angehörende Körperschaft gilt Satz 1 hinsichtlich der übernommenen Beamtinnen/Beamten und Absatz 2 Satz 2 hinsichtlich der Versorgungsempfängerinnen/Versorgungsempfänger entsprechend. (6) Werden im Zusammenhang mit einem sonstigen Aufgabenübergang einzelne Beamtinnen/Beamte eines Mitgliedes von einem anderen Mitglied der Rheinischen Versorgungskassen übernommen, gilt Absatz 2; werden einzelne Beamtinnen/Beamte einer der Rheinischen Versorgungskassen nicht angehörenden Körperschaft von einem Mitglied übernommen, gilt Absatz 5 Satz 2 sinngemäß. (7) Bei der Auflösung einer den Rheinischen Versorgungskassen angehörenden Körperschaft finden entsprechend Anwendung
übergehen.
§ 14
(1) Bei der Umbildung und Auflösung von Mitgliedern, die nicht juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, gilt § 13 mit Ausnahme des Absatzes 4 Satz 2 und 3 sinngemäß. (2) Für den Fall, dass eine der in § 3 Abs. 2 Buchst. d genannten Vereinigungen ohne Rechtsnachfolge aufgelöst wird, bleibt die Abwicklung der Versorgungsansprüche einer Sonderregelung vorbehalten.
§ 15
1Gehen Aufgaben eines Mitgliedes der Rheinischen Versorgungskassen ganz oder teilweise auf den Bund oder ein Land über, so erlischt die Leistungspflicht der Rheinischen Versorgungskassen für die Beamtinnen/Beamten und Versorgungsempfängerinnen/Versorgungsempfänger, die vom Bund oder dem Land übernommen werden. 2Die Rheinischen Versorgungskassen können die Weiterzahlung der Versorgungsbezüge gegen Erstattung der vollen Aufwendungen zuzüglich eines Verwaltungskostenbeitrages übernehmen.
Abschnitt VI: Leistungen der Rheinischen Versorgungskassen und Verfahren
§ 16
(1) Die Rheinischen Versorgungskassen tragen die von ihren Mitgliedern zu gewährenden Versorgungsleistungen nach den in ihrem Geschäftsbereich (§ 1 Abs. 3) für Kommunalbeamtinnen/Kommunalbeamte geltenden beamtenrechtlichen Bestimmungen und nach Maßgabe dieser Satzung. (2) 1Vor Bewilligung von Kannleistungen zugunsten einer Beamtin/eines Beamten oder ihrer/seiner Hinterbliebenen sowie vor vertraglicher Übernahme von Anteilen an der Versorgung hat das Mitglied die Rheinischen Versorgungskassen zu hören. 2Unterlässt es die Anhörung oder weicht es von der Auffassung der Rheinischen Versorgungskassen ab, so kann diese die Übernahme der vorgenannten Leistungen ablehnen. (3) 1Nicht übernommen werden
§ 17
(1) 1Bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist diese durch ein amtsärztliches Zeugnis oder durch ein Zeugnis einer als Gutachterin/eines als Gutachter beauftragten Ärztin/Arztes nachzuweisen. 2Hiervon abweichende landesbeamtenrechtliche Regelungen sind zu beachten. 3Den Rheinischen Versorgungskassen ist zu bestätigen, dass die Voraussetzungen einer anderweitigen Verwendung bzw. begrenzten Dienstfähigkeit nicht erfüllt sind. (2) 1Die Kosten für den Nachweis der Dienstunfähigkeit trägt das Mitglied. 2Das Gleiche gilt für die Kosten einer zur Feststellung des Fortbestandes der Dienstunfähigkeit angeordneten Nachuntersuchung. (3) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen der Versorgungsaufwand im Wege der Erstattung ausgeglichen wird.
§ 18
(1) 1Für der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind die für Beamtinnen/Beamte geltenden gesetzlichen Vorschriften maßgebend. 2Bei nichtbeamteten Dienstkräften wird eine Erhöhung der Dienstbezüge vor Eintritt des Versorgungsfalles insoweit nicht berücksichtigt, als sie auch bei der Versorgungsregelung für Beamte außer Ansatz bleibt. (2) 1Als ruhegehaltfähige Dienstzeit werden die Dienstzeiten zugrunde gelegt, die kraft Gesetzes ruhegehaltfähig sind, als ruhegehaltfähig gelten oder als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden sollen. 2Dienstzeiten, die nach dem Gesetz als ruhegehaltfähig angerechnet werden können (Kannvorschriften), werden nur berücksichtigt, wenn die Rheinischen Versorgungskassen der Anrechnung zustimmen. 3Dienstzeiten, die durch eine Abfindung abgegolten worden sind, werden nur dann als ruhegehaltfähig berücksichtigt, wenn die Abfindung von der Beamtin zurückgezahlt worden ist. 4Hat ein Mitglied der Rheinischen Versorgungskassen den Rückzahlungsbetrag entgegengenommen, so ist er an die Rheinischen Versorgungskassen abzuführen. (3) Für Mitglieder, bei denen der Versorgungsaufwand im Wege der Erstattung ausgeglichen wird, können die Rheinischen Versorgungskassen Ausnahmen zulassen.
§ 19
(1) Die Rheinischen Versorgungskassen können mit Zustimmung des Verwaltungsrates mit anderen Versorgungskassen die Anrechnung von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten ohne Erstattung von Versorgungsanteilen im Wege eines Gegenseitigkeitsabkommens vereinbaren. (2) 1Alle Dienstzeiten einer/eines nicht im Beamtenverhältnis stehenden Stelleninhaberin/Stelleninhabers, für die Umlage bei den Rheinischen Versorgungskassen entrichtet ist, werden dem letzten Arbeitgeber gegenüber so berechnet, als seien sie bei diesem abgeleistet. 2Dies gilt auch, wenn der frühere Arbeitgeber einer anderen Versorgungskasse angehört, mit der die Anrechnung anderweit verbrachter Zeiten nach Absatz 1 vereinbart worden ist.
§ 20
(1) 1Von jedem Dienstunfall hat das Mitglied unverzüglich Anzeige nach vorgeschriebenem Muster zu erstatten. 2Vor der Entscheidung des Dienstherrn über die Anerkennung eines Unfalles als Dienstunfall sind die Rheinischen Versorgungskassen zu hören. (2) Darüber hinaus müssen die Rheinischen Versorgungskassen gehört werden
§ 21
(1) 1Scheidet eine Beamtin/ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu einem Mitglied aus, ohne dass für sie oder ihre/ihn oder seine Hinterbliebenen Versorgungsbezüge zu zahlen sind, so werden die von dem Mitglied nach den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuentrichtenden Beiträge insoweit von den Rheinischen Versorgungskassen übernommen, als sie auf Dienstzeiten bei einem Mitglied entfallen, die Beamtin/der Beamte satzungsgemäß angemeldet war und die Dienstzeiten ohne das Ausscheiden als ruhegehaltfähig hätten berücksichtigt werden müssen. 2Wurden Abfindungen an die Rheinischen Versorgungskassen abgeführt (§ 31 Abs. 3) oder von ihr gezahlt (§ 31 Abs. 4), sind diese hierfür heranzuziehen. (2) 1Liegen die Voraussetzungen für die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vor, so kann dem Mitglied für eine anderweitige Sicherstellung der Versorgung der/des Ausscheidenden ein Betrag bis zur Höhe der Leistungen, die für eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung hätten aufgewendet werden müssen, zur Verfügung gestellt werden. 2Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Dies gilt nicht, soweit von den Rheinischen Versorgungskassen Leistungen nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) nach Maßgabe dieser Satzung übernommen werden. (3) In Fällen, in denen der Versorgungsaufwand im Wege der Erstattung ausgeglichen wird, übernehmen die Rheinischen Versorgungskassen Kosten der Nachversicherung nur gegen deren Erstattung. (4) Wird eine ausgeschiedene Stelleninhaberin/ein ausgeschiedener Stelleninhaber, für die/den die Rheinischen Versorgungskassen dem Mitglied einen Geldbetrag gemäß Absatz 2 zur Verfügung gestellt hatte, später von dem selben oder einem anderen Mitglied der Rheinischen Versorgungskassen zugeführt, und ist bei Eintritt des Versorgungsfalles die frühere Dienstzeit mit zu berücksichtigen, so ist das sie/ihn neu zuführende Mitglied zur Erstattung des von den Rheinischen Versorgungskassen nach Absatz 2 zur Verfügung gestellten Betrages verpflichtet.
§ 22
(1) Die Rheinischen Versorgungskassen tragen die Leistungen, welche die Mitglieder im Rahmen des nach Ehescheidungen stattfindenden öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs anderen Versorgungsträgern zu erbringen haben. (2) Hat die ausgleichspflichtige Beamtin oder Ruhestandsbeamtin/der ausgleichspflichtige Beamte oder Ruhestandsbeamte die Kürzung ihrer/seiner Versorgungsbezüge ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrages an ihren/seinen Dienstherrn abgewendet, der Mitglied der Rheinischen Versorgungskassen ist, so übernehmen die Rheinischen Versorgungskassen die Leistung an den Versorgungsträger (Absatz 1) nur, wenn das Mitglied den Kapitalbetrag vorher an die Rheinischen Versorgungskassen abgeführt hat. (3) § 21 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 23
Die Rheinischen Versorgungskassen zahlen die von den Mitgliedern neben den Versorgungsbezügen zu erbringenden Leistungen nach den kindergeldrechtlichen Vorschriften aus.
§ 24 (1) 1Die Rheinischen Versorgungskassen berechnen die Leistungen und zahlen sie, obwohl Rechtsbeziehungen nur zwischen ihnen und den Mitgliedern bestehen, unmittelbar an die Berechtigten aus. 2Die Zuständigkeit der Mitglieder für die Ausfertigung und Zustellung der Bescheide über die erstmalige Festsetzung von Versorgungsleistungen bleibt unberührt. 3Die Rheinischen Versorgungskassen sind berechtigt, Folgebescheide über die Regelung von Leistungen im Sinne des § 16 Abs. 1 und Erstbescheide in Angelegenheiten der kindergeldrechtlichen Vorschriften unmittelbar den Berechtigten zu übermitteln; insoweit vertreten die Rheinischen Versorgungskassen - unbeschadet des § 11 Abs. 1 - die Mitglieder. (2) Die Rheinischen Versorgungskassen können das Mitglied mit der Auszahlung der Versorgungsleistungen beauftragen.
§ 25
(1) 1Steht einem Mitglied der Rheinischen Versorgungskassen ein Schadensersatzanspruch
gegen Dritte zu, so ist dieser Anspruch bis zur Höhe der von den
Rheinischen Versorgungskassen zu erbringenden Leistung abzutreten. 2Insoweit übernehmen
die Rheinischen Versorgungskassen die Geltendmachung des Schadensersatzanspruches und die
hierdurch entstehenden Kosten einschließlich der Kosten eines
Rechtsstreites. (3) § 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 26 (1) 1Soweit für Dienstkräfte von Mitgliedern die für Beamtinnen/Beamte maßgebenden
versorgungsrechtlichen Vorschriften nicht gelten, übernehmen die
Rheinischen Versorgungskassen die Versorgung und andere aus Versorgungsanwartschaften
abzuleitende Leistungen nur im Rahmen dieser Vorschriften. 2Soweit diese
Mitglieder ihren Sitz außerhalb des Geschäftsbereichs der Rheinischen Versorgungskassen (§ 1 Abs. 3)
haben, ist ausschließlich das im Lande Nordrhein-Westfalen geltende
Beamtenversorgungsrecht maßgebend. 3Satz 1 und 2 gelten nicht in den Fällen,
in denen der Versorgungsaufwand im Wege der Erstattung ausgeglichen wird.
§ 27
(1) 1Entsteht zwischen einem Mitglied und einer Beamtin oder Versorgungsempfängerin/einem Beamten oder Versorgungsempfänger Streit über die Höhe der Versorgungsbezüge oder die Dauer ihrer Zahlung, so ist das Mitglied verpflichtet, die Rheinischen Versorgungskassen, sofern deren Pflicht zur Leistung berührt wird, vor Anerkennung des Anspruchs zu hören. 2Weicht das Mitglied in seiner Entscheidung von der Auffassung der Rheinischen Versorgungskassen ab, so können diese die Übernahme der strittigen Leistung ablehnen. (2) Klagt die Beamtin oder Versorgungsempfängerin/der Beamte oder Versorgungsempfänger gegen das Mitglied, so hat dieses unverzüglich den Rheinischen Versorgungskassen die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. (3) 1Wird einem Anspruch im Rechtswege stattgegeben und ist die sich nunmehr ergebende Versorgung von den Rheinischen Versorgungskassen zu leisten, so übernehmen diese die dem Mitglied entstandenen notwendigen Kosten des Rechtsstreites, sofern und soweit sie sich am Rechtsstreit beteiligt haben. 2Das gleiche gilt, wenn die Rheinischen Versorgungskassen der vom Mitglied vertretenen Rechtsauffassung beigepflichtet haben und ohne Beteiligung am Rechtsstreit zum Streitverfahren fortlaufend Stellung nehmen konnten.
Abschnitt VII: Aufbringung der Mittel
§ 28
1Die Leiterin/der Leiter der Rheinischen Versorgungskassen bildet mit Zustimmung des Verwaltungsrates für bestimmte Gruppen von Mitgliedern Umlagegemeinschaften. 2Dies gilt für ein Zusammenführen und Auflösen von Umlagegemeinschaften entsprechend. 3Soweit vor einer Zusammenführung zwischen den Mitgliedern einer Umlagegemeinschaft besondere Haftungsvereinbarungen bestanden, werden diese, unbeschadet der Auflösung einer Umlagegemeinschaft und nur bezogen auf die Mitglieder der aufgelösten Umlagegemeinschaft, fortgeführt. 4Die für Versorgungsaufwendungen, Verwaltungskosten und Rücklagen erforderlichen Mittel werden innerhalb der Umlagegemeinschaften durch Umlage, im übrigen im Wege der Erstattung jährlich aufgebracht.
§ 29
(1) Die Umlage wird durch die Anwendung des Umlagehebesatzes auf die Umlagebemessungsgrundlage des Mitgliedes und den sich aus Abs. 6 ergebenden individuellen Versorgungsanteil der Mitglieder jährlich berechnet. (2) Umlagebemessungsgrundlage ist die Summe aus den Jahreswerten der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach der Endstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe (Endwert) der Stellen, die mit Beamtinnen/Beamten mit verliehenem statusrechtlichen Amt (§ 8 Abs. 3 Beamtenstatusgesetz) besetzt sind oder aus denen Versorgungsleistungen zu erbringen sind. (3) Die Umlagebemessungsgrundlage kann um den Vomhundertsatz erhöht werden, der für Sonderzahlungen erforderlich ist. (4) Allgemeine Erhöhungen der Dienst- und Versorgungsbezüge können, soweit sie vom Beginn des Wirtschaftsjahres an zu zahlen sind, in die Umlagebemessungsgrundlage einbezogen werden. (5) 1Der Umlagehebesatz bemisst sich nach dem in einem Vomhundertsatz ausgedrückten Verhältnis der Summe des Versorgungsaufwandes aller Mitglieder der Umlagegemeinschaft zur Summe der Umlagebemessungsgrundlagen dieser Mitglieder. 2Versorgungsaufwand ist die Summe der Leistungen die entstehen durch:
(6) Die nicht unter Absatz 5 fallenden Teile der Versorgung bilden den individuellen Versorgungsanteil. (7) 1Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die für das Jahr, für das die Umlage festgesetzt wird, weniger als 3 Stellen zu den Rheinischen Versorgungskassen gemeldet haben, sind Kleinstmitglieder. 2Sie zahlen zur Vermeidung einer späteren Belastung durch den individuellen Versorgungsanteil eine Umlage, die dem für den Gesamtaufwand der Umlagegemeinschaft erforderlichen Finanzierungsbedarf entspricht. 3Die Umlage wird durch Anwendung des entsprechenden Vomhundertsatzes auf die Umlagebemessungsgrundlage des Mitglieds jährlich berechnet. 4Für die Ermittlung der Stellenanzahl ist der Stand am 1. Dezember des der Umlageabrechnung vorangehenden Jahres maßgebend.
§ 30
(1) 1Bei Teilzeitbeschäftigung und Ermäßigung der Arbeitszeit ist nur der Teil des Endwertes der Besoldungsgruppe bei der Umlagebemessungsgrundlage zu berücksichtigen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. 2Für die Berechnung ist die in den jeweiligen Arbeitszeitverordnungen festgelegte obere Grenze der Wochenstunden zu berücksichtigen. 3Satz 1 gilt nicht, wenn aus der Stelle Versorgungsleistungen zu erbringen sind. (2) 1Wird eine Beamtin/ein Beamter ohne Dienstbezüge beurlaubt und ist die Zeit der Beurlaubung nicht ruhegehaltfähig, so ist Umlage für diese Stelle nicht zu zahlen. 2Entsprechendes gilt für Beamtinnen/Beamte, die Grundwehrdienst oder Zivildienst ableisten. 3Satz 1 und 2 gelten nicht, wenn aus der Stelle Versorgungsleistungen zu erbringen sind. (3) Ist für die Versorgung nichtbeamteter Dienstkräfte mit Zustimmung der Rheinischen Versorgungskassen nur ein Teilbetrag einer Besoldungsgruppe vereinbart worden, so ist nur der entsprechende Teil des Endwertes der Besoldungsgruppe in die Umlagebemessungsgrundlage einzubeziehen. (4) (5) (6) 1Für aufgehobene Stellen ist nach dem Endwert der Besoldungsgruppe der letzten Stelleninhaberin/des letzten Stelleninhabers (§ 29 Abs. 2) Umlage bis zum Ablauf des Haushaltsjahres zu zahlen, in dem die Versorgungsleistungen aus dieser Stelle entfallen. 2Das gleiche gilt für Stellen, die nach dem Ausscheiden der Stelleninhaberin/des Stelleninhabers künftig ehrenamtlich verwaltet werden. 3Bei Versorgungsleistungen an Hinterbliebene wird der Endwert mit 55 v.H. in die Umlagebemessungsgrundlage einbezogen.
§ 31 (1) 1Ist ein Dritter kraft Gesetzes oder Einzelvereinbarung einem Mitglied gegenüber verpflichtet, einen Anteil an einer Versorgung zu tragen, so ist dieser Anteil an die Rheinischen Versorgungskassen abzuführen. 2Soweit er auf die in § 29 Abs. 5 genannten Teile der Versorgung entfällt, steht er der jeweiligen Umlagegemeinschaft zur Verminderung des Umlagehebesatzes gem. § 29 Abs. 5 zu, ansonsten wird er zur Verminderung des individuellen Versorgungsanteils gem. § 29 Abs. 6 verwendet. (2) 1Ist ein Mitglied kraft Gesetzes verpflichtet, einen Anteil an einer Versorgung zu tragen, wird dieser Anteil von der jeweiligen Umlagegemeinschaft übernommen. 2Bei Zustimmung der Rheinischen Versorgungskassen gilt dies für von Mitgliedern abgeschlossene Einzelvereinbarungen entsprechend. (3) 1Ist ein Dritter einem Mitglied gegenüber zur Zahlung einer Abfindung nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag oder den entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen verpflichtet, ist diese Abfindung an die Rheinischen Versorgungskassen abzuführen. 2Die Abfindung fließt zu 30 % der jeweiligen Umlagegemeinschaft zur Verminderung des Umlagehebesatzes gem. § 29 Abs. 5 zu. 3Dem Mitglied stehen 70 % der Abfindung zur Verminderung des individuellen Versorgungsanteils gem. § 29 Abs. 6 bei Eintritt des Versorgungsfalles zu. 4Der Mitgliederanteil wird dem KVR-Fonds zugeführt und mitgliedsbezogen gutgeschrieben. (4) 1Ist ein Mitglied zur Zahlung einer Abfindung nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag oder den entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen verpflichtet, wird diese Abfindung von der jeweiligen Umlagegemeinschaft fristgerecht übernommen. 2Sind Abfindungen und evtl. anfallende Zinsen nach den in Satz 1 genannten Bestimmungen von einem Mitglied an Dritte weiterzuleiten, übernehmen die Rheinischen Versorgungskassen diese Abfindung in Höhe des in Absatz 3 Satz 2 genannten Prozentsatzes. 3Der entsprechende Mitgliederanteil, bestehend aus der mitgliedsbezogenen Zuführung nach Absatz 3 Satz 4 und der bis zum Entnahmedatum realisierten Wertentwicklung des entsprechenden Anteils, wird dem KVR-Fonds entnommen. 4Der durch die Begrenzung des Satzes 3 evtl. verbleibende Restbetrag wird von der jeweiligen Umlagegemeinschaft übernommen. 5Bei Zustimmung der Rheinischen Versorgungskassen gelten die Sätze 1 bis 4 für von Mitgliedern abgeschlossene Einzelvereinbarungen entsprechend. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Mitglieder, bei denen der Versorgungsaufwand im Wege der Erstattung ausgeglichen wird.
§ 32 (1) 1Für die Festsetzung der Umlage für ein Wirtschaftsjahr ist die Umlagebemessungsgrundlage (§ 29 Abs. 2 bis 4) nach dem Stand am 1. Januar dieses Wirtschaftsjahres maßgebend. 2Zur Ermittlung der Umlagebemessungsgrundlage bereiten die Rheinischen Versorgungskassen entsprechende Nachweisungen in doppelter Ausfertigung vor, die sie den Mitgliedern zur Prüfung - ggf. Berichtigung - übermitteln. 3Die Mitglieder haben ggf. eine berichtigte Ausfertigung hiervon mit den erforderlichen Unterlagen innerhalb einer von den Rheinischen Versorgungskassen festgesetzten Frist, die wenigstens vier Wochen betragen muss, bei den Rheinischen Versorgungskassen einzureichen. (2) Änderungen in der Umlagebemessungsgrundlage, die nach dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt eintreten, werden jeweils erst mit dem neuen Wirtschaftsjahr bei der Umlage berücksichtigt. (3) 1Auf die Umlage und auf die Erstattungsbeträge werden Abschläge erhoben. 2Bei der Ermittlung der Abschläge für Erstattungsbeträge kann ein vom Verwaltungsrat festzusetzender Sicherheitszuschlag berücksichtigt werden. (4) Über die Festsetzung der endgültigen jährlichen Zahlungsverpflichtungen (Umlage und Erstattungsbeträge) erhält das Mitglied einen Heranziehungsbescheid. (5) Bei Zahlungsverzug können Mahngebühren erhoben und Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB in Rechnung gestellt werden.
Abschnitt VIII: Einzelregelungen der Finanzwirtschaft1. Allgemeine Wirtschaftsführung
§ 33 (1) Für die Rheinischen Versorgungskassen wird jährlich ein Wirtschaftsplan sowie ein Jahresabschluss und ein Lagebericht erstellt. (2) Die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden:
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Beihilfekasse und den Personalentgeltservice entsprechend. 2. Rücklagenwirtschaft
§ 34 (1) Zur Sicherung der Wirtschaftsführung, für Zwecke der Erfüllung des Wirtschaftsplanes mit dem Ziel der Sicherstellung einer ausreichenden Kassenliquidität, zur Sicherstellung der satzungsgemäßen Aufgabenerfüllung und zur Vermeidung größerer Schwankungen der Umlage gem. § 29 Abs. 5 ist eine allgemeine Rücklage bis zur Höhe von 2 Monatsbeträgen des unter § 29 Abs. 5 und 6 fallenden Versorgungsaufwandes und der Verwaltungskosten des jeweils vorangegangenen Wirtschaftsjahres anzusammeln. (2) 1Solange die in Absatz 1 genannte Höhe bei Erstellung des Jahresabschlusses nicht erreicht wird, ist der allgemeinen Rücklage mindestens ein Zehntel ihres Sollbestandes jährlich aus der Umlage (§ 29 Abs. 5) zuzuführen. 2Hierauf können die Vermögenserträgnisse angerechnet werden. (3) Ist der Sollbestand der allgemeinen Rücklage überschritten, dienen diese Mittel der Minderung des in die Umlageberechnung (§ 29 Abs. 5) einzubeziehenden Gesamtaufwandes. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Mitglieder, die am Umlageverfahren nicht beteiligt sind (Erstattungsmitglieder).
§ 35 (1) 1Zur Entlastung von freiwilligen Mitgliedern der Rheinischen Versorgungskassen, deren Umlageaufwand über lange Zeit den Gesamtaufwand überschritten hat (§ 29 Abs. 8 in der Fassung der 10. Satzungsänderung vom 23. Mai 2003 (s. Angang 2 zur Satzung), ist eine Sonderrücklage zu bilden. 2Als Untergrenze wird 1/10 und als Obergrenze 1/5 des Jahresbetrages des von den Rheinischen Versorgungskassen zu leistenden Versorgungsaufwandes nach dem jeweils vorangegangenen Haushaltsjahr bestimmt (Schwankungsgrenze des Sollbestandes). (2) (3) Ist die Untergrenze der Sonderrücklage nach Absatz 1 noch nicht erreicht, sind im Wirtschaftsplan weitere Beträge auszuweisen. (4) Absatz 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen, in denen der Versorgungsaufwand im Wege der Erstattung ausgeglichen wird.
§ 36 1Bei Auflösung der Rheinischen Versorgungskassen sind die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Rücklagemittel innerhalb der Umlagegemeinschaften wie folgt zu verteilen: 2Für die Dauer der Mitgliedschaft, längstens aber für die letzten 30 Jahre der Mitgliedschaft, wird die Summe der geleisteten Jahresumlagen der Summe der auf das Mitglied entfallenen Aufwendungen gegenübergestellt. 3Die Summe der sich hieraus ergebenden Umlageüberhänge der einzelnen Mitglieder wird ins Verhältnis gesetzt zur Summe der vorhandenen Rücklagemittel. 4Der so ermittelte Vomhundertsatz bestimmt die Quote, die auf den Umlageüberhang des Einzelmitgliedes angewandt wird und nach der sich der auszukehrende Rücklagenbestand beim Einzelmitglied bemisst.
Abschnitt IX: Beihilfekasse
§ 37 (1) 1Die Rheinischen Versorgungskassen übernehmen auf Antrag für ihre Mitglieder (§ 3) die Berechnung, Festsetzung und Zahlung von Beihilfen, die aufgrund der jeweils geltenden Beihilfevorschriften Beamtinnen/Beamten und Arbeitnehmerinnen/Arbeitsnehmern dieser Einrichtungen zu gewähren sind. 2Die Leistungspflicht erstreckt sich auch auf die im Ruhestand befindlichen ehemaligen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Mitglieder der Beihilfekasse, soweit ihnen Beihilfe nach den einschlägigen Vorschriften zu gewähren ist. (2) 1Diese Leistungen werden im Namen und im Auftrag des Mitglieds gewährt. 2Die Beihilfekasse trifft im Namen des Mitglieds die notwendigen Entscheidungen. 3Eine Vertretung in Rechtsstreitigkeiten setzt die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht voraus. (3) Die Mitglieder sind verpflichtet, der Beihilfekasse die für die Festsetzung der Beihilfen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (4) 1Im Einvernehmen mit dem jeweiligen Mitglied können Beihilfeberechtigte ihre Beihilfeanträge unmittelbar bei der Beihilfekasse einreichen. 2Die Anträge sind bei erstmaliger Antragstellung und bei Änderung in den persönlichen Verhältnissen des Antragstellers mit einer Bestätigung des Mitgliedes zu versehen, dass die im Antrag angegebenen persönlichen Daten zutreffend sind. (5) Die Beihilfekasse haftet nicht für Vermögensschäden, die dem Mitglied
daraus entstehen können, dass der Beihilfekasse bei der Bewilligung von
Beihilfeleistungen eine Änderung der persönlichen Verhältnisse vom
Beihilfeberechtigten oder dem Mitglied nicht rechtzeitig mitgeteilt worden
ist. a) soweit eine Deckung durch eine von den Rheinischen Versorgungskassen abzuschließende Vermögens- und Drittschadensversicherung erfolgt, wird die Leistung ohne Abzüge an das Mitglied weitergeleitet, und § 38 (gestrichen)
§ 39 (1) Auf Antrag wird eine bestehende Mitgliedschaft bei den Rheinischen Versorgungskassen um den Aufgabenkreis "Berechnung, Festsetzung und Zahlbarmachung der Beihilfen" erweitert, andernfalls in diesem Umfang neu begründet. (2) Die nach Abs. 1 erweiterte bzw. begründete Mitgliedschaft kann ohne Einfluss auf den Fortbestand der Mitgliedschaft im übrigen gekündigt werden. (3) Die Kündigungsfrist beträgt für das Mitglied 2 Jahre zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres. (4) Die Kündigungsmöglichkeit der Rheinischen Versorgungskassen ergibt sich aus § 12 Abs. 2 und 3.
§ 40 (1) 1Zur Deckung der Verwaltungskosten wird ein Verwaltungskostenbeitrag je beschiedenem Beihilfeantrag erhoben. 2Werden mit einem Beihilfeantrag mehr als 24 Aufwendungen geltend gemacht, wird für jeweils bis zu 24 Aufwendungen je ein weiterer Verwaltungskostenbeitrag gemäß Satz 1 erhoben. 3Werden mit einem Beihilfeantrag mehr als 12 Aufwendungen geltend gemacht, die außerhalb Deutschlands entstanden sind, wird für jeweils bis zu 12 Aufwendungen dieser Art je ein weiterer Verwaltungskostenbeitrag gemäß Satz 1 erhoben. (2) Der vom Mitglied verursachte Beihilfeaufwand wird monatlich per Abschlagsverfahren zusammen mit dem Verwaltungskostenbeitrag im Lastschriftverfahren eingezogen, sofern mit dem Mitglied keine anderweitige Abrechnungsform vereinbart wurde. Abschnitt X: Personalentgelte§ 41Leistungen des Personalentgeltbereiches 1Der Personalentgeltbereich der Rheinischen Versorgungskassen übernimmt im Namen und im Auftrag ihrer Mitglieder alle Aufgaben der Personalabrechnung und -zahlung für Beamtinnen/Beamte und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer einschließlich der daraus resultierenden monatlichen und jährlichen Nacharbeiten. 2Weitere Einzelheiten können durch Verwaltungsvereinbarung geregelt werden.
§ 42 (1) Auf entsprechenden Antrag wird eine bestehende Mitgliedschaft bei den Rheinischen Versorgungskassen um den Aufgabenkreis "Personalabrechnung und -zahlung für Beamtinnen/Beamte und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer" erweitert, anderenfalls in diesem Umfange neu begründet. (2) Die nach Abs. 1 erweiterte bzw. begründete Mitgliedschaft kann ohne Einfluss auf den Fortbestand der Mitgliedschaft im übrigen gekündigt werden. (3) Die Kündigungsfrist für das Mitglied beträgt 2 Jahre zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres. (4) Die Kündigungsmöglichkeit der Rheinischen Versorgungskassen ergibt sich aus § 12 Abs. 2 und 3.
§ 43 1Zur Deckung der Verwaltungskosten wird ein jährlicher Verwaltungsbeitrag je Zahlfall erhoben, der sich nach Inhalt und Umfang der übernommenen Aufgaben bemisst. 2Weitere Einzelheiten können durch Verwaltungsvereinbarung geregelt werden. Abschnitt XI: Verwaltung der Versorgungsrücklagen§ 44Verwaltungstreuhand der Rheinischen Versorgungskassen und Nachweis über den Stand der Versorgungsrücklagen (1) 1Die Rheinischen Versorgungskassen können die vom Mitglied nach den gemeinderechtlichen Vorschriften und Landesgesetzen zu bildenden Versorgungsrücklagen als Treuhänder im "Kommunalen Versorgungsrücklagen Fonds (KVR Fonds)" verwalten. 2Sie zeichnen dazu in Höhe der von den Mitgliedern geleisteten Zuführungen Fondsanteile und verwahren diese für die einzelnen Mitglieder entsprechend der von ihnen geleisteten Beiträge. 3Unmittelbare Ansprüche der Mitglieder gegen den Fonds werden nicht begründet. (2) Als Nachweis über den Stand seiner Versorgungsrücklagen erhält das Mitglied zum Jahresbeginn eine Aufstellung über Anzahl und Wert der ihm aus den Zuführungen zum 31. Dezember des Vorjahres zuzurechnenden Fondsanteile. (3) 1Die Rheinischen Versorgungskassen beraten die Mitglieder über Zeitpunkt und Höhe von Entnahmen von Fondsanteilen zur Verstetigung der Umlage- bzw. Erstattungsbelastung. 2Die Entnahmen können mit einer Frist von zwei Wochen jeweils zum 15. der Monate Februar, Mai, August und November eines Jahres schriftlich beantragt werden.
§ 45 (1) Eine nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VKZVKG bestehende Pflichtmitgliedschaft kann gemäß § 2 Abs. 5 VZVKG um den Aufgabenkreis "treuhänderische Verwaltung der Versorgungsrücklagen im KVR-Fonds" erweitert werden. (2) 1Im übrigen bedarf es dazu eines gesonderten Antrags, der auch auf eine Neubegründung der Mitgliedschaft in diesem Umfang gerichtet sein kann. 2Der erforderliche Antrag wird mit Überweisung der Zuführungen zur Versorgungsrücklage auf das dafür vorgesehene Konto der Rheinischen Versorgungskassen bei der Depotbank konkludent gestellt. (3) Eine nach Abs. 2 erweiterte bzw. beschränkt begründete Mitgliedschaft kann ohne Einfluss auf den Fortbestand einer Mitgliedschaft im übrigen durch schriftliche Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten zum Vierteljahresabschluss beendet werden.
§ 46 (1) Die vom Mitglied zu bildenden Versorgungsrücklagen setzen sich zusammen aus "Gesetzlichen Zuführungen" und den "Freiwilligen Zuführungen". (2) 1Gesetzliche Zuführungen sind die seit 1999 fällig werdenden Pflichtzuführungen in Höhe von derzeit 0,8 v.H. der Ist-Ausgaben für die Besoldung und Versorgung des jeweiligen Vorjahres. 2Zusätzlich fließen 50 v.H. der Verminderung der Versorgungsausgaben durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 der Versorgungsrücklage als Pflichtzuführung zu. 3Die Ermittlung der mitgliedsbezogenen Beträge erfolgt pauschal auf der Basis der für das Mitglied verausgabten Versorgungsaufwände ab der ersten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 Beamtenversorgungsgesetz nach Maßgabe der folgenden Tabelle:
4Ab der achten Anpassung beträgt der Faktor für die Ermittlung des Zuführungsbetrages 0,0216. (3) (gestrichen) (4) 1Der Zuführungstermin für die "Gesetzlichen Zuführungen" ist der 1. Juli eines jeden Jahres. 2Weitere "Freiwillige Zuführungen" können darüber hinaus auch am 1. Dezember eines jeden Jahres geleistet werden. (5) 1Das Mitglied ermittelt die Höhe der "Gesetzlichen Zuführungen" im Wege der Selbstveranlagung. 2Die Rheinischen Versorgungskassen geben dazu die Höhe der vorjährigen Ist-Versorgungsausgaben rechtzeitig bekannt.
§ 47 (1) 1Die rheinland-pfälzischen Mitglieder werden durch Bildung ihrer Versorgungsrücklagen bei den Rheinischen Versorgungskassen von der Verpflichtung frei, ein eigenes "Sondervermögen Versorgungsrücklagen" nach § 80 Abs. 1 Nr. 5 GemO bilden zu müssen (§ 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 Kommunal-Versorgungsrücklagengesetz vom 09. November 1999). 2Eine Verpflichtung zur Leistung von "Sollzuführungen" besteht nicht. (2) Anstelle der "Pflichtzuführung" zum 1. Juli eines jeden Jahres (§ 46 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1) können die rheinland-pfälzischen Mitglieder die Zuführungen nach § 14a Abs. 2 BBesG anhand der in Rheinland-Pfalz maßgeblichen Berechnungsformel ermitteln und am 15. Januar eines jeden Jahres den spitzabgerechneten Restbetrag für das Vorjahr sowie am 15. Juni eines jeden Jahres die Hälfte der im laufenden Jahr zu erwartenden Zuführung als Abschlag leisten.
§ 48 (1) 1Der von den Rheinischen Versorgungskassen gemeinsam mit weiteren Versorgungskassen aufgelegte "Kommunaler Versorgungsrücklagen-Fonds (KVR-Fonds)" ist ein Spezialfonds nach dem Kapitalanlagengesellschaftsgesetz. 2Der KVR-Fonds ist ein gemischter Rentenfonds mit einer Quote von bis zu 30 % Aktien vornehmlich aus Standardwerten der Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion. 3Er folgt damit in Analogie zu dem für die Versicherungswirtschaft verbindlichen Rahmenbedingungen des § 54a Versicherungsaufsichtsgesetz den Vorgaben des Erlasses des Innenministeriums NRW über die "Anlage von Geldmitteln durch Gemeinden und Gemeindeverbände" (34-48.01.10.16-1182/05). (2) 1Die Rheinischen Versorgungskassen treffen die Auswahl einer geeigneten Kapitalanlagegesellschaft und Depotbank. 2Die Depotbank überwacht die Verfügungen über das Vermögen auf Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen des KAGG und den vertraglich fixierten Vereinbarungen. 3Die Anteilseigner beraten die Kapitalanlagegesellschaft im Anlageausschuss in Grundsatzfragen der Anlagepolitik. (3) Anfallende Erträge und realisierte Kursgewinne verbleiben entsprechend dem Anlagezweck zur Wiederanlage im Fonds (thesaurierender Fonds). (4) 1Weder beim Erwerb noch bei der Rückgabe von Fondsanteilen durch die Rheinischen Versorgungskassen entstehen Kosten in Form von Aufgabeaufschlägen oder Provisionen. 2Die Fondsanteile werden zum jeweiligen Nettoinventarwert abgerechnet. Abschnitt XII: Übergangs- und Schlussbestimmungen§ 49Versorgung nach dem G 131 Die Rheinischen Versorgungskassen führen die versorgungsrechtlichen Aufgaben nach dem G 131 im Rahmen der Vereinbarung mit der Oberfinanzdirektion Chemnitz vom 16.04.2007 aus.
§ 50 (gestrichen)
§ 51 (gestrichen)
§ 52 Die Satzung und ihre Änderung sind im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen und im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekannt zu machen.
§ 53 Die Leiterin/der Leiter der Rheinischen Versorgungskassen kann mit Zustimmung des Verwaltungsrates (§ 6 Satz 2 Nr. 9) Durchführungsvorschriften zu dieser Satzung erlassen.
§ 54 (1) Beginnend mit der Umlageberechnung für das Wirtschaftsjahr 2004 werden die Finanzierungsanteile gem. § 29 Abs. 5 und 6 gesondert festgesetzt. (2) 1Für die unter § 29 Abs. 5 fallenden Teile der Versorgung sind für die Umlageberechnung bis zu einer satzungsrechtlichen Neuregelung die Vorschriften gem. § 29 Abs. 6 bis 8 in der Fassung der 10. Satzungsänderung vom 23. Mai 2003 (s. Anhang 2 zur Satzung) maßgebend. 2Dabei kann die Belastung des Mitglieds abweichend von § 29 Abs. 8 Satz 4 der Satzung in der Fassung vom 23. Mai 2003 bis auf 100 % des Gesamtaufwands des Mitglieds begrenzt werden. (3) 1Die Berechnung des individuellen Versorgungsanteils gem. § 29 Abs. 6 erfolgt für die Umlageberechnungen der Jahre 2004 bis 2013 nach den Regelungen der Sätze 2 bis 4. 2Die Vorschriften gem. § 29 Abs. 6 bis 8 in der Fassung der 10. Satzungsänderung vom 23. Mai 2003 (s. Anhang 2 zur Satzung) bleiben maßgebend. 3Die Vomhundertsätze für Obergrenze, Bonus und Sonderbonus werden beginnend mit der Umlageberechnung für das Wirtschaftsjahr 2004 jährlich um 5 Prozentpunkte abgesenkt. 4Für die Umlagegemeinschaften mit einer Obergrenze von 200 % ist beginnend mit der Umlageberechnung für das Wirtschaftsjahr 2004 jährlich eine Absenkung von 10 Prozentpunkten vorzunehmen. (4) Bei den Umlageberechnungen nach den Absätzen 2 und 3 kann die Mindestumlage durch Beschluss des Verwaltungsrates um bis zu 40 Prozentpunkte abgesenkt werden. (5) 1Sofern sich bei der Umlageberechnung des Jahres 2013 für die letzten 15 Jahre für einzelne Mitglieder einer Umlagegemeinschaft ein erheblicher Umlageüberhang ergibt, erhalten diese Mitglieder einen Ausgleich. 2Der Ausgleich richtet sich nach der Höhe der über dem Sollbestand liegenden Rücklagemittel und wird den betroffenen Mitgliedern als einmalige Zuführung zum KVR-Fonds gutgeschrieben. (6) Die Absätze 1 bis 5 finden auf neu aufgenommene Mitglieder keine Anwendung.
§ 55 (gestrichen)
§ 56 1Diese Satzung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Satzung vom 11. Oktober 1971 (GV.NW. S. 514/StAnz. RhPf. S. 685), zuletzt geändert durch die Zweite Satzungsänderung vom 15. Dezember 1975 (GV.NW. 1976 S. 74/StAnz. RhPf. 1976 S. 125), außer Kraft.
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